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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15   

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LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15 (https://dejure.org/2016,31554)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15 (https://dejure.org/2016,31554)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - 6 Sa 1787/15 (https://dejure.org/2016,31554)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Praktikum und Arbeitsverhältnis; Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede

  • Betriebs-Berater

    Praktikum als Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Praktikum; Scheinpraktikum; Arbeitsverhältnis; Ausbildungszweck; Zeitschrift

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung von Praktikum und Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag statt Praktikum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Praktikum und Scheinpraktikum als Arbeitsverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Praktikum oder Scheinpraktikum? Redakteurin werden über 20.000,00 EUR Differenzlohn zugesprochen

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Praktikumsverhältnis ist nur in besonderen Fällen kein Arbeitsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2548
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 13.03.2003 - 6 AZR 564/01

    Dienstzeit - Musiker in Kulturorchestern - Orchesterpraktikantin -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Ein "Praktikum" ist nur dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Ausbildungszweck "im Vordergrund" steht (BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35; BAG vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 - juris Rn. 20).

    Ein Praktikum hat das BAG in seiner Entscheidung vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a paradigmatisch wie folgt definiert: "Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen - meist akademischen - Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen.

    Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt" (BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a ; ähnlich BAG vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 - juris Rn. 20 = AP KSchG § 21 Nr. 2: "Von einem Arbeitnehmer im engeren Sinne unterscheidet sich der Praktikant dadurch, daß bei diesem die Ausbildungsabsicht in der Regel im Vordergrund steht.").

    In der Literatur wird mitunter - von der Entscheidung des BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - a.a.O. abweichend (dort nur: "häufig") - das zusätzliche Erfordernis aufgestellt, dass die Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung erfolgen müsse (vgl. Erfurter Kommentar/Schlachter, 16. Aufl. 2016, BBiG, § 26 Rn. 3 m.w.N.; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl. 2015, § 15 Rn. 9).

    Es gelten jedoch nach den allgemeinen Kriterien zu seinem Gunsten auch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast (LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 35 = NZA 2008, 768; Orlowski, RdA 2009, 38 (44); vgl. auch BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 38 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a; möglicherweise weitergehender ErfK/Schlachter, 16. Aufl. 2016, BBiG, § 26 Rn. 4 a.E.).

    Dass das BAG gerade nicht verlangt, dass bei einem Praktikum eine "systematische Berufsausbildung" stattfinden muss (BAG vom 13.03.20013 - 6 AZR 564/01 - a.a.O.), steht dieser Wertung nicht entgegen.

  • LAG Baden-Württemberg, 08.02.2008 - 5 Sa 45/07

    Praktikantenverhältnis - Arbeitnehmereigenschaft - Sittenwidrigkeit - Wucherlohn

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Zu seinem Gunsten können jedoch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast greifen (LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 35 = NZA 2008, 768).(Rn.66).

    Damit in einem Vertragsverhältnis ein Ausbildungszweck "im Vordergrund" steht, muss das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen "deutlich überwiegen" (LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 31 = NZA 2008, 768).

    Es gelten jedoch nach den allgemeinen Kriterien zu seinem Gunsten auch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast (LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 35 = NZA 2008, 768; Orlowski, RdA 2009, 38 (44); vgl. auch BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 38 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a; möglicherweise weitergehender ErfK/Schlachter, 16. Aufl. 2016, BBiG, § 26 Rn. 4 a.E.).

    Ein Durchlaufen von Abteilungen und verschiedener Bereiche, was für eine Ausbildung sprechen könnte (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - juris Rn. 30 = NZA 2008, 768), hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen.

    Zum "Lohnwucher" in Scheinpraktikumsverhältnissen gemäß § 138 BGB ist das Wesentliche schon in der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - NZA 2008, 768 gesagt.

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 331/11

    Pauschalvergütung von Überstunden - Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Ein Praktikant ist für eine übliche Vergütung darlegungs- und beweispflichtig (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 29 = NZA 2012, 908).(Rn.89) Für die Üblichkeit eines Tariflohns kommt eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO (nur) in Betracht, wenn der Praktikant ausreichend Anknüpfungstatsachen vorträgt (BAG vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13 - juris Rn. 29 = NJW 2015, 1709).(Rn.100).

    Die dafür darlegungspflichtige (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 29 = NZA 2012, 908) Klägerin hat auch dargelegt, dass ihre Tätigkeit die einer Redakteurin i.S.d. § 2 i.V.m. § 1 GTV Zeitschriften war.

    Ein Tariflohn ist nur dann Referenzlohn, wenn er "verkehrsüblich" ist (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 28 = NZA 2012, 908).

    Der Arbeitnehmer muss Tatsachen zur Verkehrsüblichkeit vortragen (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 28 = NZA 2012, 908).

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 814/14

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Ein wucherähnliches Geschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hinzutreten (BAG vom 18.11.2015 - 5 AZR 814/14 - juris Rn. 20 = NZA 2016, 494; BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 694/12 - juris Rn. 27; BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - juris Rn. 30 = NZA 2012, 974 = AP BGB § 138 Nr. 66).

    Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen (BAG vom 18.11.2015 - 5 AZR 814/14 - juris Rn. 21 m.w.N. = NZA 2016, 494).

    Üblich ist der Tariflohn im Wirtschaftsgebiet dann, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen (BAG vom 18.11.2015 - 5 AZR 814/14 - juris Rn. 21 m.w.N. = NZA 2016, 494).

  • BAG, 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

    Vergütungsabrede - Rechtsanwalt - Sittenwidrigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Ein Praktikant ist für eine übliche Vergütung darlegungs- und beweispflichtig (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 29 = NZA 2012, 908).(Rn.89) Für die Üblichkeit eines Tariflohns kommt eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO (nur) in Betracht, wenn der Praktikant ausreichend Anknüpfungstatsachen vorträgt (BAG vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13 - juris Rn. 29 = NJW 2015, 1709).(Rn.100).

    In Abweichung von § 139 BGB ist nicht von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen und gemäß § 612 Abs. 2 BGB die Rechtsfolge, dass bei hier gegebenem Fehlen einer Taxe die übliche Vergütung zu zahlen ist (BAG vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13 - juris Rn. 17 = NZA 2015, 608).

    Dieses Faktum ist jedenfalls eine - notwendige (vgl. BAG vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13 - juris Rn. 29 = NJW 2015, 1709 = AP BGB § 138 Nr. 70) - und vorliegend ausreichende Anknüpfungstatsache, um eine Verkehrsüblichkeit des Tariflohns gemäß § 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen.

  • BAG, 05.08.1965 - 2 AZR 439/64

    Apotheke - Selbständiger Betrieb - Apothekerpraktikant - Lehrling - Lehrvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Ein "Praktikum" ist nur dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Ausbildungszweck "im Vordergrund" steht (BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35; BAG vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 - juris Rn. 20).

    Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt" (BAG vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a ; ähnlich BAG vom 05.08.1965 - 2 AZR 439/64 - juris Rn. 20 = AP KSchG § 21 Nr. 2: "Von einem Arbeitnehmer im engeren Sinne unterscheidet sich der Praktikant dadurch, daß bei diesem die Ausbildungsabsicht in der Regel im Vordergrund steht.").

  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 3/09

    Redakteurin - Versetzung - Direktionsrecht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    So erübrigt sich auch die Frage, ob die Klägerin im Sinne des Urteils des BAG vom 23.02.2010 - 9 AZR 3/09 - juris Rn. 27 = AP GewO § 106 Nr. 9 überwiegend nur zur technischen Entwicklung des neuen Online-Auftritts und nicht redaktionell tätig war.
  • LAG Köln, 16.05.2008 - 11 Sa 20/08

    Abgrenzung Arbeitsverhältnis/Praktiumsverhältnis

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Im Ergebnis sind nach jedem Praktikumsbegriff keine echten Praktika im Sinne von Nicht-Arbeitsverhältnissen "Praktika" von bereits fertigen Absolventen eines einschlägigen Studiums, die lediglich dem Einstieg in den Arbeitsmarkt dienen, jedoch überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern verbunden sind (ähnlich Erfurter Kommentar/Schlachter, 16. Aufl. 2016, BBiG, § 26 Rn. 4 m.w.N.; folgend LAG Köln vom 16.05.2008 - 11 Sa 20/08 - juris Rn. 40).
  • BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 419/02

    Eingruppierung: Pressefotografin als (Bild-) Redakteurin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Die Alternative § 1 Nr. 2 GTV Zeitschriften verlangt für eine Redakteurstätigkeit keine Veröffentlichungsreife (vgl. dazu auch zum verwandten Tarifvertrag Zeitungen: BAG vom 19.03.2003 - 4 AZR 419/02 - juris Rn. 23 = NZA-RR 2004, 29).
  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 6 Sa 1787/15
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG vom 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - juris Rn. 19 m.w.N. = NZA-RR 2010, 172).
  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 496/11

    Sittenwidrige Vergütung - subjektive Voraussetzungen - Darlegungslast

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 268/11

    Ein-Tages-Arbeitsverhältnis - Betriebsübergang - Lohnwucher - verwerfliche

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 694/12

    Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis - Schlechterstellung von

  • ArbG Hamburg, 15.08.2018 - 2 Ca 123/18

    Mindestlohn bei "Anpassungspraktikum"

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2016 - 6 Sa 1787/15 -, Rn. 65, juris).
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