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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08   

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LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08 (https://dejure.org/2008,17803)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2008 - 21 Sa 961/08 (https://dejure.org/2008,17803)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. August 2008 - 21 Sa 961/08 (https://dejure.org/2008,17803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) auf einen Haushaltsplan einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts; Zulässigkeit einer Befristung im Fall einer Ausweisung von verfügbaren Haushaltsmitteln zur ...

  • hensche.de

    Befristung: Haushaltsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsverträge von Hartz IV-Sachbearbeitern wirksam befristet

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 198/07

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (ausführlich: BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - NZA 2007, 332; zuletzt: BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07 - NZA 2008, 880).

    Daneben erfordert der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG den Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel, wobei die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich sind (zuletzt: BAG 7. Mai 2008, a.a.O.).

    37 als ausreichende Zweckbestimmung angesehen (BAG 18. Oktober 2006, a.a.O., zu I.2. der Gründe; vgl. auch BAG 7. Mai 2008, a.a.O., zu II.1.b. der Gründe).

    An den Sachgrund der Nr. 7 von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sind nicht dieselben (Darlegungs-)Anforderungen wie an den Sachgrund der Nr. 1 von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zu stellen (BAG 7. Mai 2008, a.a.O., zu II.1.c. der Gründe).

    Um eine Daueraufgabe handelt es sich z.B., wenn der öffentliche Arbeitgeber einen dauerhaften Anstieg der Arbeitsmenge annimmt und ungeachtet dessen auf organisatorische Maßnahmen zur Anpassung der Stellenausstattung an den Bedarf, wie etwa das Einwerben neuer Stellen, verzichtet (BAG 7. Mai 2008, a.a.O., zu II.1.c. der Gründe).

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (ausführlich: BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - NZA 2007, 332; zuletzt: BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07 - NZA 2008, 880).

    Zum anderen erscheint das Erfordernis einer besonderen parlamentarischen Legitimation der Haushaltsmittelzuweisung für die befristete Beschäftigung aus verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht nicht durchschlagend geboten: Nach den einerseits aus dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot (konkret: nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährender Mindestbestandsschutz) und andererseits aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (konkret: Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie EGRL 70/99 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) abzuleitenden Anforderungen wäre ein Verständnis von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (nur) dann zu weitgehend, wenn der Arbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die allgemein und ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (ausführlich: BAG 18. Oktober 2006, a.a.O., zu I.1.c.aa. und d. der Gründe).

    37 als ausreichende Zweckbestimmung angesehen (BAG 18. Oktober 2006, a.a.O., zu I.2. der Gründe; vgl. auch BAG 7. Mai 2008, a.a.O., zu II.1.b. der Gründe).

  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    Der öffentliche Arbeitgeber hat zwar auch beim Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG die angestiegene Arbeitsmenge nachvollziehbar darzulegen (so - jedenfalls "im Bestreitensfall" - BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - NZA 2007, 871).

    Anders als beim Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG muss sich die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers auch nicht darauf beziehen, dass die Arbeitsmenge nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags mit dem verfügbaren Personal bewältigt werden kann (BAG 14. Februar 2007, a.a.O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06

    Zu den Voraussetzungen einer Haushaltsbefristung nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    28 Es kann unentschieden bleiben, ob das in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geregelte Haushaltsbefristungsprivileg bei einem über haushalts gesetz geberische Entscheidungen hinausgehenden Geltungsbereichsverständnis generellen verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, weil dies letztlich auf eine Selbstermächtigung zu rechtmäßigen arbeitsvertraglichen Befristungsabreden ohne entsprechende Legitimation hinausliefe (so aber [bezogen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Hochschule, die sich selbst einen Haushaltsplan gibt]: LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2007 - 6 Sa 2102/06 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 35 [Revision zugelassen und eingelegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 7 AZR 360/07]; offen gelassen für die Bundesagentur für Arbeit: LAG Niedersachsen 17. Oktober 2007 - 15 Sa 535/07 - ZTR 2008, 396; kritisch gleichfalls: LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 - zitiert nach juris [Revision zugelassen und eingelegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 7 AZR 162/08]; vgl. auch: Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rn. 219; auf die besondere Bedeutung des Budgetrechts der Parlamente stellt ab: KR/Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 221a).

    Im Übrigen dürfte jedenfalls bei bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den auf den Haushaltsplan bezogenen allgemeinen ministeriellen Genehmigungsvorbehalt (§ 108 Satz 1 BHO) eine unautorisierte Selbstbefugnis zur Schaffung "eigener Befristungsgründe" generell nicht eröffnet sein (insoweit offen gelassen: LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2007, a.a.O., zu 2.1.4.1.1.1 der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 19.08.1999 - 11 Sa 469/99

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Selbstbindung des Arbeitgebers - Anspruch auf

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    Die Beklagte ist nicht autonom und selbst ermächtigt in der Verwendung ihrer Mittel, sondern an eine externe Entscheidung durch ein Exekutivorgan des Bundes gebunden (auf die Genehmigungsbedürftigkeit als entscheidendes Kriterium der Rechtfertigung der Anwendung der Grundsätze haushaltsrechtlicher Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers auf den Haushaltsplan der Beklagten stellt gleichfalls ab: LAG Düsseldorf 19. August 1999 - 11 Sa 469/99 - LAGE § 620 BGB Nr. 60, zu A.I.4.b.dd. der Gründe [zur früheren Rechtslage nach § 216 Abs. 2 AFG]).
  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 283/01

    Befristung und tarifliche Befristungsgrundform - MTA

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    Unterfällt ein Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung oder einzelvertraglicher Bezugnahme den SR 2a MTA, kann sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer Befristung nicht auf Sachgründe berufen, die zu einer im Arbeitsvertrag nicht vereinbarten Befristungsgrundform gehören (BAG 17. April 2004 - 7 AZR 283/01 - EzA § 620 BGB Nr. 191).
  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    Das entscheidende verfassungs- und richtlinienkonforme Auslegungskriterium ist die feststellbare Zweckbindung der Haushaltsmittel an eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe, nicht, ob dies in formeller und materieller Gesetzesform durch eine Entscheidung des Haushalts gesetz gebers geschehen ist (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Interpretation des wortgleichen § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG, welche dann als zu weitgehend und verfassungsrechtlich bedenklich angesehen worden ist, wenn "weder der Haushaltsgesetzgeber noch die als Arbeitgeber handelnde Hochschul- oder Forschungseinrichtung die Mittel erkennbar für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe gewidmet hat"; BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268, zu II.1.b. der Gründe).
  • BAG, 27.04.1988 - 7 AZR 359/87

    Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund eines datierten kw-Vermerks im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    Entsprechend ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG in keiner die hiesige Beklagte (damals noch Bundesanstalt für A.) betreffenden Befristungskontrollentscheidung die Anwendung der für Haushaltsgesetze geltenden Rechtsprechungsgrundsätze auf die Haushaltsfeststellungen des Verwaltungsrats (damals noch geregelt im AFG) verneint oder auch nur problematisiert worden (vgl. z.B. BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - NZA 1988, 279 [diese Entscheidung spricht in Bezug auf den Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit von "Erwägungen des Haushaltsgebers"] und BAG 27. April 1988 - 7 AZR 359/87 - zitiert nach juris [diese Entscheidung spricht in Bezug auf den Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit von "Erwägungen des Haushaltsgesetzgebers"]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07

    Zur Zulässigkeit einer Befristung nach § 14 Abs 2 S 1 Nr 7 TzBfG bei einer mit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    28 Es kann unentschieden bleiben, ob das in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geregelte Haushaltsbefristungsprivileg bei einem über haushalts gesetz geberische Entscheidungen hinausgehenden Geltungsbereichsverständnis generellen verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, weil dies letztlich auf eine Selbstermächtigung zu rechtmäßigen arbeitsvertraglichen Befristungsabreden ohne entsprechende Legitimation hinausliefe (so aber [bezogen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Hochschule, die sich selbst einen Haushaltsplan gibt]: LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2007 - 6 Sa 2102/06 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 35 [Revision zugelassen und eingelegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 7 AZR 360/07]; offen gelassen für die Bundesagentur für Arbeit: LAG Niedersachsen 17. Oktober 2007 - 15 Sa 535/07 - ZTR 2008, 396; kritisch gleichfalls: LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 - zitiert nach juris [Revision zugelassen und eingelegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 7 AZR 162/08]; vgl. auch: Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rn. 219; auf die besondere Bedeutung des Budgetrechts der Parlamente stellt ab: KR/Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 221a).
  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 316/06

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08
    Denn die betragsmäßige Ausweisung der für die befristete Beschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Haushaltsplan ist nicht erforderlich (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 316/06 - zitiert nach juris, zu A.II.1. der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 17.10.2007 - 15 Sa 535/07

    Haushaltsmittelbefristung von Arbeitsverträgen von Arbeitsvermittler/innen i.R.d.

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen einer "künftig wegfallenden" Stelle, Fehlen

  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 360/07

    Befristung - Haushalt - vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 843/08

    Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2008 - 21 Sa 961/08 - aufgehoben.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2009 - 7 Sa 1290/09

    Unwirksame Haushaltsmittelbefristung einer Arbeitsvermittlerin mit

    2.2 Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte überhaupt auf den sachlichen Grund der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stützen kann, weil die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet wurde, die nicht durch ein Haushaltsgesetz sondern durch einen durch die Bundesregierung genehmigten Haushaltsplan geregelt werden (bejaht von LAG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2008 - 21 Sa 961/08; vom 23.01.2009 - 9 Sa 1781/08; vom 16.06.2009 - 16 Sa 355/09; dagegen LAG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2009 - 24 Sa 1398/08; LAG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06 - Lage § 14 TzBfG Nr. 35 bezogen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Hochschule; offen gelassen vom BAG vom 02.09.2009 - 2 AZR 162/08 - DB 2009, 2439 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 15 Sa 1320/08

    TzBfG - Darlegungslast unterstaatlicher Einrichtungen

    Insofern folgt die hiesige Kammer der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (vom 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06 - nachfolgend: BAG vom 16.10.2008 - 7 AZR 360/07 - a.A. LAG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2008 - 21 Sa 961/08 - Juris, jeweils mit ausführlichen Hinweisen zu Fundstellen).
  • ArbG Duisburg, 07.06.2010 - 3 Ca 425/10

    Haushaltsbefristung

    Sie genügen auch prinzipiell zur Rechtfertigung einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 20.8.2008, 21 Sa 961/08, juris).
  • ArbG Duisburg, 07.06.2010 - 3 Ca 260/10

    Haushaltsbefristung

    Sie genügen auch prinzipiell zur Rechtfertigung einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 20.8.2008, 21 Sa 961/08, juris).
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