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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15   

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https://dejure.org/2015,35249
LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15 (https://dejure.org/2015,35249)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15 (https://dejure.org/2015,35249)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. August 2015 - 21 TaBV 336/15 (https://dejure.org/2015,35249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Allgemeiner Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung der Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 75 Abs. 1
    Allgemeiner Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung der Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 75 Abs. 1
    Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 3059
  • BB 2015, 3128
  • NZA-RR 2016, 74
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 32/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - sei nicht zum Absatz 1 sondern zum Absatz 2 des § 75 BetrVG ergangen.

    Dies schließe jedoch nicht die Befugnis ein, aus eigenem Recht zu verlangen, persönlichkeitsrechtsverletzende Maßnahmen gegenüber den unmittelbar Betroffenen künftig zu unterlassen (vgl. BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 - Rn. 45 zitiert nach juris, AP Nr. 39 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).

    Die Anerkennung eines solchen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs ist jedoch stets davon abhängig, ob ein solcher Anspruch zur Sicherung eines Rechts des Betriebsrats erforderlich ist (BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 32/01 - Rn. 44 zitiert nach juris, a. a. O.).

  • BAG, 26.01.1988 - 1 ABR 34/86

    Betriebsrat - Aufkunftsanspruch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    Ganz überwiegend wird jedoch davon ausgegangen, dass dem Betriebsrat nach § 75 Abs. 1 BetrVG nicht nur die Pflicht obliegt, bei eigenen Maßnahmen und gemeinsamem Handeln mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber darüber zu wachen, dass die in der Vorschrift genannten Grundsätze eingehalten werden, sondern ihm auch ein Überwachungsrecht bei einseitigen Maßnahmen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zukommt (vgl. BAG vom 26.01.1988 - 1 ABR 34/86 - Rn. 26 zitiert nach juris, AP Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972; GK-BetrVG-Kreutz, § 75 Rn. 18; Fitting u. a., § 75 Rn. 17; ErfK-Kania, § 75 BetrVG Rn. 13; DKKW-Berg, § 75 Rn. 8; HK-BetrVG-Lorenz, § 75 Rn. 5).

    Vielmehr beschreibt § 75 Abs. 1 BetrVG - ähnlich wie § 80 Abs. 1 BetrVG - eine allgemeine Aufgabe des Betriebsrats (BAG vom 26.01.1988 - 1 ABR 34/86 - Rn. 26 zitiert nach juris, a. a. O.).

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 40/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verleiht dem Betriebsrat jedoch keinen über § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehenden Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch (BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 - Rn. 39 zitiert nach juris, AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, und seitdem in st. Rspr., siehe z. B. BAG vom 17.05.2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 18, AP Nr. 73 zu § 80 BetrVG 1972; vom 13.03.2007 - 1 ABR 22/06 - Rn. 37, AP Nr. 52 zu § 95 BetrVG 1972).

    Das Überwachungsrecht des Betriebsrats ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 21, AP Nr. 51 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 - Rn. 39, zitiert nach juris, a. a. O.).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    a) Die Anträge zu 1. und 2. können nicht auf einen allgemeinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG (vgl. dazu BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 -, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972) gestützt werden.

    Durch § 75 Abs. 1 BetrVG wird kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begründet, dessen wirksame Durchsetzung eines eigenen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs bedarf (vgl. dazu BAG vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - Rn. 35 ff. zitiert nach juris, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972).

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    Sie fehlt hingegen, wenn der Betriebsrat ausschließlich Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reklamiert (vgl. zum Ganzen BAG vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 13, AP Nr. 53 zu § 77 BetrVG 1972; vom 19.09.2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 22, AP Nr. 5 zu § 2 BetrVG 1972).

    Ob dem Antragsteller das geltend gemachte Recht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit (BAG vom 10.12.2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 12, AP Nr. 144 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vom 05.10.2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 14, a. a. O.).

  • BAG, 20.05.2008 - 1 ABR 19/07

    Antragsbefugnis im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    Mit der Aufgabe des Betriebsrats, die Einhaltung von Schutzvorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überwachen, geht nicht die Befugnis zur Wahrnehmung von Individualinteressen einher (BAG vom 28.05.2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 15, AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG 1972).
  • BAG, 17.05.2011 - 1 ABR 121/09

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung bei der Einführung von Ethikrichtlinien -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verleiht dem Betriebsrat jedoch keinen über § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehenden Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch (BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 - Rn. 39 zitiert nach juris, AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, und seitdem in st. Rspr., siehe z. B. BAG vom 17.05.2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 18, AP Nr. 73 zu § 80 BetrVG 1972; vom 13.03.2007 - 1 ABR 22/06 - Rn. 37, AP Nr. 52 zu § 95 BetrVG 1972).
  • LAG Sachsen, 17.09.2010 - 3 TaBV 2/10
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    Auch § 75 Abs. 1 BetrVG begründe keine wechselseitigen Rechte und Pflichten der Betriebsparteien untereinander, sondern verpflichte diese lediglich gegenüber den betriebsangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln, insbesondere sie nicht aus den in § 75 Abs. 1 BetrVG genannten Gründen zu benachteiligen (so Sächsisches LAG vom 07.09.2010 - 3 TaBV 2/10 - Rn. 56 zitiert nach juris, NZA-RR 2011, 72).
  • BAG, 13.03.2007 - 1 ABR 22/06

    Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs - Versetzung nach §

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verleiht dem Betriebsrat jedoch keinen über § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehenden Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch (BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 - Rn. 39 zitiert nach juris, AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, und seitdem in st. Rspr., siehe z. B. BAG vom 17.05.2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 18, AP Nr. 73 zu § 80 BetrVG 1972; vom 13.03.2007 - 1 ABR 22/06 - Rn. 37, AP Nr. 52 zu § 95 BetrVG 1972).
  • LAG Nürnberg, 31.08.2005 - 6 TaBV 41/05

    Betriebsrat - Unterlassungsanspruch - Antrag - Bestimmtheit - Betriebsübergang -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 - 21 TaBV 336/15
    Denn, wenn der Betriebsrat über § 75 Abs. 1 BetrVG - unabhängig davon, ob eigene Beteiligungsrechte betroffen sind - das Recht hätte, vom Arbeitgeber zu verlangen, jegliche sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Betriebsangehörigen abzustellen bzw. zu unterlassen, liefe dies letztlich auf die Befugnis des Betriebsrats hinaus, die individuellen Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an deren Stelle wahrzunehmen (ähnlich auch LAG Nürnberg vom 31.08.2005 - 6 TaBV 41/05 - Rn. 25 zitiert nach juris, LAGE § 23 BetrVG 2001 Nr. 4).
  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09

    Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05

    Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

  • BAG, 17.02.2015 - 1 ABR 45/13

    Personalgestellung - Mitbestimmung des Betriebsrats

  • BAG, 20.01.2015 - 1 ABR 1/14

    Feststellungsanträge im Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse -

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 39/12

    Altersteilzeit - Mitbestimmung - tarifersetzende Regelung

  • LAG München, 17.12.2015 - 4 TaBV 54/15

    Unterlassungsansprüche des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren

    Der Betriebsrat selbst hat jedoch kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung individueller Ansprüche wegen deren Tarifwidrigkeit aus eigenem Recht, solches folgt auch nicht aus § 80 Abs. 1 BetrVG (so - für Betriebsvereinbarungen - etwa BAG, B. v. 18.01.2005, 3 ABR 21/04, B. III. 2. d. Gr., m. w. N. - vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.08.2015, 21 TaBV 336/15, jetzt in NZA-RR 2016, S. 74 f).
  • Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg, 15.10.2018 - 1 MV 15/18

    Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Einstellung befristet beschäftigter

    Sie geben jedoch keinen eigenständigen Unterlassungsanspruch, der nur bei der Verletzung eines echten Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechtes eingeräumt ist (BAG v. 18.05.2010, 1 ABR 6/09, DB 2010, 2175; LAG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2015, 21 TaBV 336/15, BB 2015, 3128 mwN).
  • KAG Augsburg, 15.10.2018 - 1 MV 15/18

    Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Einstellung befristet beschäftigter

    Sie geben jedoch keinen eigenständigen Unterlassungsanspruch, der nur bei der Verletzung eines echten Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechtes eingeräumt ist (BAG v. 18.05.2010, 1 ABR 6/09, DB 2010, 2175; LAG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2015, 21 TaBV 336/15, BB 2015, 3128 mwN).
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