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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta (Kost) 6028/19   

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LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta (Kost) 6028/19 (https://dejure.org/2019,32061)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2019 - 26 Ta (Kost) 6028/19 (https://dejure.org/2019,32061)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6028/19 (https://dejure.org/2019,32061)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1a Abs 1 KSchG, § 1a Abs 2 S 3 KSchG, § 113 BetrVG, § 1 TVG, § 182 InsO
    Bewertung von Auskunftsanträgen bezogen auf die Hintergründe eines behaupteten Betriebsübergangs - keine entsprechende Anwendung des § 182 InsO auf Leitungsantrag - maßgeblicher Bewertungszeitpunkt bei Hilfsanträgen - Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 GKG, § 44 GKG, § 45 GKG, § 48 GKG, § 63 GKG, § 3 ZPO, § 182 InsO, § 185 InsO, § 113 BetrVG, § 83 TVPV, § 1a KSchG

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwert bei unbeziffertem Antrag auf Nachteilsausgleich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 26 Ta 6012/19

    Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag (Nachteilsausgleich) - keine

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    Massegläubiger, die sich mit dem Übergang auf einen Feststellungsantrag im Ergebnis einem Insolvenzverfahren unterwerfen, bringen damit zum Ausdruck, dass es ihnen um den Bestand ihrer Forderung nur noch im Rahmen der zu erreichenden Quote geht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19).

    Dienen die Auskünfte bei verständiger Auslegung des Antrags allein der Schlüssigmachung der Klage gegen den Veräußerer oder einen zugleich mitverklagten Erwerber, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage, § 44 GKG (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45).(Rn.64).

    Gegenstand der Festsetzung und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gesamtstreitwerts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn 11; zum Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/18, zu II 2 c bb der Gründe; 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45; LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13).

    Die Klägerin hat mit dem Antrag Auskünfte im Zusammenhang mit einem angenommenen Betriebsübergang gefordert, was mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet ist (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn 45; 7. August 2017 - 17 Ta (Kost) 6070/17).

  • BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87

    Wert der Beschwer - Konkursverwalter - Masseunzulänglichkeit -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    Nach einem sachdienlichen Übergang von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit kann regelmäßig auf den Nominalbetrag der Forderung nicht mehr abgestellt werden (vgl. BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87).

    Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt.

    (dd) Die Kammer geht für die unter (bb) dargestellten Fälle mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87) davon aus, dass auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).(Rn.31).

    Gegebenenfalls hat das Gericht - auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).

    Gegebenenfalls hat das Gericht - auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies der angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, § 83 TVPV herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38).

    Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38).

    Das gilt auch in der Insolvenz (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35).

  • OLG Saarbrücken, 26.11.2009 - 4 W 343/09

    Zur Streitwertbemessung bei unbeziffertem Klageantrag.

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).(Rn.31).

    Gegebenenfalls hat das Gericht - auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).

    Gegebenenfalls hat das Gericht - auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies der angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2016 - 4 Ta 634/16

    Streitwert; Beschlussverfahren; Zustimmung zur Versetzung; Zustimmung zur

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    Gegenstand der Festsetzung und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gesamtstreitwerts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn 11; zum Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/18, zu II 2 c bb der Gründe; 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45; LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13).

    Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtstreitwerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13).

  • LAG Bremen, 26.02.1988 - 4 Sa 235/87

    Masseforderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens und Festlegung des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt.

    Es komme nicht darauf an, mit welcher Klageart die Partei nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorgehe, ob mit einer Leistungs- oder mit einer Feststellungsklage (so Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87, im Leitsatz; LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.07.2019 - 26 Ta 6040/19

    Gegenstandswert bei Arbeitslosengeldbezug - Bildung des Gesamtgegenstandswerts -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    Wird zunächst die volle Vergütung geltend gemacht, steht das der Berücksichtigung bzw. einem Abzug der Lohnersatzleistungen bei der Bemessung des Streitwerts dann nicht entgegen, wenn bereits bei Anbringung des Antrags darauf hingewiesen worden ist, dass Lohnersatzleistungen zu erwarten und diese noch abzuziehen sind (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 15).(Rn.54).

    Denn die Klägerin hat bereits in der Klageerweiterung vom 18. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass Lohnersatzleistungen zu erwarten und diese noch abzuziehen sind (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 15).

  • OLG Celle, 05.09.1996 - 4 W 211/96

    Streitwert: Insolvenzverfahren - Masseschuld - Feststellungsklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 5 Ta 113/14

    Streitwert - keine analoge Anwendung des § 182 InsO auf (Alt)Masseforderungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19
    Nach der Gegenansicht (so insbes. LAG Baden-Württemberg 1. August 2014 - 5 Ta 113/14, Rn. 9; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO, § 182, Rn. 4) fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 182 InsO bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
  • VGH Hessen, 15.11.2018 - 1 E 996/18

    Nachträgliche Korrektur des Streitwerts

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2019 - 26 Ta 6118/18

    Gegenstandswert - Zusammenrechnung - Kündigungsschutzantrags - (Hilfs-)Antrags -

  • LAG Nürnberg, 22.11.2018 - 4 Ta 136/18

    Streitwert - Herabsetzung - Bestandsstreit - Annahmeverzugslohn

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2018 - 26 Ta 6136/18

    Wiedereinstellungsantrag - keine Werthäufung gegenüber Kündigungsschutzantrag

  • OLG Frankfurt, 13.08.2010 - 4 W 34/10

    Festsetzung des Kostenvorschusses: Berechnung bei einer Klage mit einem

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 17 W 61/10

    Streitwert einer Klage auf Zahlung oder Feststellung von Ansprüchen gegen die

  • BGH, 23.09.1987 - III ZR 96/87

    Berichtigung der Streitwertfeststellung - Wertermittlung bei der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 Ta 105/07

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen - Widerspruch beim Integrationsamt -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - 17 Ta 6117/18

    Kündigungsschutzklage und Nachteilsausgleich - wirtschaftliche Identität

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2018 - 17 Ta 6105/18
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - 26 Ta 6092/19

    Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag - Kündigungsschutzverfahren -

    (3) Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteilsausgleich geltend gemachte Betrag voraussichtlich nicht in vollem Umfang zu realisieren sein wird, rechtfertigt es in der vorliegenden Konstellation nicht, bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts einen geringeren Betrag in Ansatz zu bringen (vgl. dazu ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 20. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6028/19, Rn. 40).

    Vielmehr ging es hier ersichtlich darum, im Rechtsstreit gegen den Beklagten ergänzend vortragen zu können, was in entsprechender Anwendung des § 44 GKG eine Zusammenrechnung bei der Bildung des Gesamtstreitwerts nicht rechtfertigt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6028/19, Rn. 64).

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