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   LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14   

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https://dejure.org/2014,34865
LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14 (https://dejure.org/2014,34865)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14 (https://dejure.org/2014,34865)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. August 2014 - 10 TaBV 671/14 (https://dejure.org/2014,34865)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 36 BetrVG, § ... 95 BetrVG, § 93 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, § 100 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, RL 2008/104/EG, § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 1 AÜG, § 81 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, §§ 99-100 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 87 BetrVG, § 81 SGB IX, §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, §§ 27 f. BetrVG, § 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 1 Abs. 1 AÜG, § 81 abs. 1 SGB IX

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Recht des Betriebsrats zur Übertragung von Aufgaben auf Betriebsausschuss - Personelle Einzelmaßnahme - Unzureichende Unterrichtung - Arbeitnehmerüberlassung - Verweigerung der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung - Schutzzweck des § 81 SGB IX

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der Aufgaben des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen auf den Betriebsausschuss

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrat - Übertragung auf einen Betriebsausschuss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei berechtigter Zustimmungsverweigerung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrat - Übertragung auf einen Betriebsausschuss

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12

    Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern - Wechsel der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung noch offen gelassen, wann eine Überlassung vorübergehend ist, doch haben dazu die Kammern 4 und 24 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - und vom 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 mit überzeugender Begründung festgestellt hat, dass es sich um ein arbeitsplatzbezogenes und nicht um ein arbeitsvertragsbezogenes Kriterium handelt.

    Die Leiharbeit darf jedoch gerade nicht zur Umgehung tariflicher Arbeitsbedingungen missbraucht werden (vgl. LAG Niedersachsen 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach juris Rn. 30, so insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 37ff; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 45ff.).

    Zwar erlaubt Art. 5 Abs. 2 - 4 der RL 2008/104/EG Abweichungen hiervon, dies stellt jedoch nicht in Frage, dass Sinn und Zweck der Leiharbeit nach der RL 2008/104/EG die Erreichung einer Flexibilität für die Unternehmen, nicht jedoch die Reduzierung der Personalkosten durch Gewährung schlechtere Arbeitsbedingungen ist (so insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 37ff; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 45ff.).

    Leiharbeitnehmer können daher z.B. auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies aufgrund eines Vertretungsbedarfs für den auf dem Dauerarbeitsplatz an sich beschäftigten Arbeitnehmer erforderlich ist (LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 42; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 50).

    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine Überlassung eines Leiharbeitnehmers an den Entleiher nur dann iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorübergehend erfolgt, wenn für die Überlassung ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt (so die erstinstanzliche Entscheidung mwN, ebenso ArbG Cottbus 26. September 2012 - 2 BV 85/12; aA LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 42).

    Das Merkmal "vorübergehend" ist insoweit arbeitsplatz- und nicht personenbezogen (so auch LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 41; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 52; aA).".

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2013 - 24 TaBV 1868/12

    Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Feststellung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung noch offen gelassen, wann eine Überlassung vorübergehend ist, doch haben dazu die Kammern 4 und 24 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - und vom 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 mit überzeugender Begründung festgestellt hat, dass es sich um ein arbeitsplatzbezogenes und nicht um ein arbeitsvertragsbezogenes Kriterium handelt.

    Die Leiharbeit darf jedoch gerade nicht zur Umgehung tariflicher Arbeitsbedingungen missbraucht werden (vgl. LAG Niedersachsen 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach juris Rn. 30, so insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 37ff; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 45ff.).

    Zwar erlaubt Art. 5 Abs. 2 - 4 der RL 2008/104/EG Abweichungen hiervon, dies stellt jedoch nicht in Frage, dass Sinn und Zweck der Leiharbeit nach der RL 2008/104/EG die Erreichung einer Flexibilität für die Unternehmen, nicht jedoch die Reduzierung der Personalkosten durch Gewährung schlechtere Arbeitsbedingungen ist (so insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 37ff; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 45ff.).

    Leiharbeitnehmer können daher z.B. auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies aufgrund eines Vertretungsbedarfs für den auf dem Dauerarbeitsplatz an sich beschäftigten Arbeitnehmer erforderlich ist (LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 42; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 50).

    Das Merkmal "vorübergehend" ist insoweit arbeitsplatz- und nicht personenbezogen (so auch LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 41; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 52; aA).".

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Damit ist der Arbeitgeber auch verpflichtet zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - AP Nr. 4 zu § 15 AGG = NZA 2011, 153 = EzA § 81 SGB IX Nr. 21, Rn. 38; auch Deinert/Neumann Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2. Aufl. § 17 Rn. 82; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 81 Rn. 2).

    Es soll aber erreicht werden, dass die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert wird (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - AP Nr. 4 zu § 15 AGG = NZA 2011, 153 = EzA § 81 SGB IX Nr. 21, Rn. 37).

    Die Arbeitgeberin hat es vielmehr in der Hand, den Weg einzuschlagen, der dazu führt, dass ihr ein Vermittlungsvorschlag durch die BA unterbreitet wird, oder die Stelle nur in die Jobbörse einzustellen, wissend, dass ein Vermittlungsauftrag dadurch nicht ausgelöst wird, und zudem Entschädigungsansprüche zu riskieren (vgl. dazu BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - AP Nr. 4 zu § 15 AGG = NZA 2011, 153 = EzA § 81 SGB IX Nr. 21).".

  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

    Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Ein Arbeitgeber verstößt gegen seine Pflichten, wenn er auf einen freien Arbeitsplatz einen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellt, ohne geprüft zu haben, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - AP Nr. 17 zu § 81 SGB IX = NZA 2010, 1361 = EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 14, Rn. 25).

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen freien Arbeitsplatz nicht mit einem eigenen Vertragsarbeitnehmer, sondern mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - AP Nr. 17 zu § 81 SGB IX = NZA 2010, 1361 = EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 14, Rn. 28).

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sei keine Verbotsnorm, deren Verletzung ein Verweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründe, auch wenn das Bundesarbeitsgericht am 10. Juli 2013 (7 ABR 91/11) entsprechendes beschlossen habe.

    Wie das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 10. Juli 2013 (7 ABR 91/11) festgestellt hat, handelt es sich bei der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG um ein Verbotsgesetz, das den Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zu einer nicht vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern zu verweigern.

  • ArbG Cottbus, 26.09.2012 - 2 BV 85/12

    Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern - Begriff

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine Überlassung eines Leiharbeitnehmers an den Entleiher nur dann iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorübergehend erfolgt, wenn für die Überlassung ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt (so die erstinstanzliche Entscheidung mwN, ebenso ArbG Cottbus 26. September 2012 - 2 BV 85/12; aA LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 42).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 - 3 TaBV 1983/12

    Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats - unzulässige nicht nur

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Wie die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 16. April 2013 (3 TaBV 1983/12 und 3 TaBV 1987/12) ergänzend ausgeführt hat folgt daraus, dass die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers an den Entleiher nicht gestattet und damit unzulässig ist.
  • LAG Niedersachsen, 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11

    Zulässigkeit und Sanktionierung der unbefristeten Beschäftigung von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Die Leiharbeit darf jedoch gerade nicht zur Umgehung tariflicher Arbeitsbedingungen missbraucht werden (vgl. LAG Niedersachsen 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach juris Rn. 30, so insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 19. Dezember 2012 - 4 TaBV 1163/12 - Juris Rn. 37ff; 9. Januar 2013 - 24 TaBv 1868/12 - Juris-Rn. 45ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2010 - 6 TaBV 10/10

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Einstellung wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Nicht ausreichend sind nur pauschale Angaben am Telefon (zu den Anforderungen an eine Kontaktaufnahme vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 10. September 2010 - 6 TaBV 10/10 - BB 2011, 704; Düwell in Dau/Düwell/Joussen § 81 SGB IX Rn. 139).
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 275/04

    Zulässigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14
    Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nur den Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausgenommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 17. März 2005 - 2 AZR 275/04).
  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung

  • BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 16/11

    Übertragung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 26 TaBV 1164/13

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Einstellung wegen Verstoßes gegen

  • LAG Köln, 30.06.2021 - 11 Sa 1172/20

    Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Schwerbehinderten bei

    Die bloße Weiterleitung einer Stellenausschreibung an die Online-Jobbörse der BA, ohne gesonderten Vermittlungsauftrag, ist unzureichend, denn bei ihr ihr ist nicht sicher gestellt, dass die zuständige Vermittlungsperson der BA in geeigneter Art und Weise Kenntnis von dem freien Arbeitsplatz erlangt und in die Lage versetzt wird, einen sachgerechten Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14 - BeckOK SozR/Brose, 60. Ed. 01.03.2021, SGB IX § 164 Rn. 9; Fabricius in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 164 SGB IX Rn. 19; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Kohte, 6. Aufl. 2019, SGB IX §§ 164, 165 Rn. 5 jew. m.w.N.).
  • ArbG Potsdam, 29.03.2017 - 4 BV 43/16
    Teilweise wird sogar die Mitbestimmung bei Einstellung, Umgruppierungen und Versetzung als laufende Aufgabe des Betriebsrates angesehen, die auf den Betriebsausschuss übertragen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21.08.2014, 10 TaBV 671/14 juris).
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