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   LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21   

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https://dejure.org/2022,3456
LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21 (https://dejure.org/2022,3456)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21 (https://dejure.org/2022,3456)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21 (https://dejure.org/2022,3456)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 45 Abs 4 GKG 2004
    Bewertung eines Hilfsantrages bei Vergleichsabschluss - Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 33 RVG, § 39 GKG, § 40 GKG, § 45 GKG

  • IWW

    § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 158 Abs. 2 BGB, § 40 GKG, § 45 Abs. 1, 4 GKG, § 33 Abs. 9 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 158 Abs. 2 ; GKG § 33 Abs. 9
    Erhöhung des Gegenstandswerts durch hilfsweise Kündigungen im Vergleich; Gebührenrechtliche Bewertung mehrerer Kündigungen mit unterschiedlichen Endzeiten; Auslegung eines Kündigungsschutzantrags; Gebührenrechtliche Berücksichtigung eines Hilfsantrags als ursprünglichen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhöhung des Gegenstandswerts durch hilfsweise Kündigungen im Vergleich; Gebührenrechtliche Bewertung mehrerer Kündigungen mit unterschiedlichen Endzeiten; Auslegung eines Kündigungsschutzantrags; Gebührenrechtliche Berücksichtigung eines Hilfsantrags als ursprünglichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 432
  • NZA-RR 2022, 209
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
    Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine klagende Partei eine später wirkende Kündigung ganz bewusst mit einem Hauptantrag angreift.(Rn.15) Denn der Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage - und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils - kann auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11, Rn. 20).(Rn.16).

    Denn der Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage - und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils - kann auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11, Rn. 20).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 26 Ta 6086/19

    Gegenstandswert bei überholenden Kündigungen zu unterschiedlichen, aber auch zum

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
    Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) zu erhöhen, wenn über sie entschieden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).(Rn.11).

    Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu erhöhen, wenn über sie entscheiden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16

    Streitwert - Kündigung - Auflösungsvergleich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG (juris: GKG 2004) mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).(Rn.20).

    Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur "vorsorglich" im Verhältnis zu einer bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die andere Kündigung beendet ist (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 46).(Rn.13).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur "vorsorglich" im Verhältnis zu einer bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die andere Kündigung beendet ist (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 46).

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
    Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12, Rn. 20).
  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 54/12

    Kündigungsschutz - "Alt-Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
    Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" macht deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12, Rn. 44; 12. Oktober 1954 - 2 AZR 36/53, zu III der Gründe).
  • BAG, 12.10.1954 - 2 AZR 36/53

    Kündigungsschutzklage: Erstreckung auf Folgekündigung; Kündigung: Wirksamkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
    Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" macht deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12, Rn. 44; 12. Oktober 1954 - 2 AZR 36/53, zu III der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 26 Ta 625/15

    Zweck der Aussetzung - Beschränkung des Streitgegenstandes bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
    In diesem Fall kann über eine Kündigung losgelöst von einem anderen Verfahren, aber auch von einer im selben Verfahren angegriffenen weitere Kündigung, entschieden werden, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflösen soll (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Ta 625/15, Rn. 17 f.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 - 26 Ta 6029/23

    Berücksichtigung von Annahmeverzugsantrag neben Bestandsschutzantrag bei

    Es besteht regelmäßig eine teilweise wirtschaftliche Identität hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags und des die Annahmeverzugsansprüche betreffenden Antrags (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 25).(Rn.12).

    Daher kann die Frage, ob die Annahmeverzugsansprüche mit einem Hauptantrag oder mit einem Hilfsantrag geltend gemacht werden, insoweit regelmäßig dahinstehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 25).(Rn.12).

    cc) Zu beachten ist jedoch die teilweise wirtschaftliche Identität hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags und des die Annahmeverzugsansprüche betreffenden Antrags (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 25).

    Daher kann die Frage, ob die Annahmeverzugsansprüche mit einem Hauptantrag oder mit einem Hilfsantrag geltend gemacht werden, insoweit regelmäßig dahinstehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 25).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 26 Ta 6017/23

    Gegenstandswert bei Vergleich nach Ausspruch mehrerer Kündigungen

    Recht eindeutig ist das zB der Fall, wenn die für die Unwirksamkeit einer ersten Kündigung sprechenden Gesichtspunkte bereits in Parallelverfahren festgestellt worden sind oder die Unwirksamkeit der Kündigung sich offensichtlich aus formellen Gründen ergibt, die Parteien sich aber dennoch auf den mit dieser Kündigung beabsichtigten - früheren - Auflösungstermin einigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 20) und die Parteien eine Abfindung vereinbaren und/oder eine andere für die klägerische Partei vorteilhafte Regelung im Rahmen des "Gesamtpakets" treffen.(Rn.9).

    Recht eindeutig ist das zB der Fall, wenn die für die Unwirksamkeit einer ersten Kündigung sprechenden Gesichtspunkte bereits in Parallelverfahren festgestellt worden sind oder die Unwirksamkeit der Kündigung sich offensichtlich aus formellen Gründen ergibt, die Parteien sich aber dennoch auf den mit dieser Kündigung beabsichtigten - früheren - Auflösungstermin einigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 20) und die Parteien eine Abfindung vereinbaren und/oder eine andere für die klägerische Partei vorteilhafte Regelung im Rahmen des "Gesamtpakets" treffen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 6047/22

    Streitwert bei mehreren Kündigungen

    Denn zum Zeitpunkt der "Einleitung des Rechtszugs" handelte es sich um einen Hauptantrag (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 14).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 26 Ta 6059/23

    Entsprechende Anwendung des § 308 Abs 1 ZPO im Verfahren nach § 33 RVG -

    Recht eindeutig ist das zB der Fall, wenn die für die Unwirksamkeit einer ersten Kündigung sprechenden Gesichtspunkte bereits in Parallelverfahren festgestellt worden sind oder die Unwirksamkeit der Kündigung sich offensichtlich aus formellen Gründen ergibt, die Parteien sich aber dennoch auf den mit dieser Kündigung beabsichtigten - früheren - Auflösungstermin einigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 20) und die Parteien eine Abfindung und/oder eine andere für die klägerische Partei vorteilhafte Regelung im Rahmen des "Gesamtpakets" treffen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 - 26 Ta 6213/21

    Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines

    Recht eindeutig ist das zB der Fall, wenn die für die Unwirksamkeit einer ersten Kündigung sprechenden Gesichtspunkte bereits in Parallelverfahren festgestellt worden sind oder die Unwirksamkeit der Kündigung sich offensichtlich aus formellen Gründen ergibt, die Parteien sich aber dennoch auf den mit dieser Kündigung beabsichtigten - früheren - Auflösungstermin einigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 20) und die Parteien eine Abfindung vereinbaren und/oder eine andere für die klägerische Partei vorteilhafte Regelung im Rahmen des "Gesamtpakets" treffen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 26 Ta 6221/21

    Keine Zusammenrechnung mehrerer Kündigungsschutzanträge nach Abschluss eines

    Recht eindeutig ist das zB der Fall, wenn die für die Unwirksamkeit einer ersten Kündigung sprechenden Gesichtspunkte bereits in Parallelverfahren festgestellt worden sind oder die Unwirksamkeit der Kündigung sich offensichtlich aus formellen Gründen ergibt, die Parteien sich aber dennoch auf den mit dieser Kündigung beabsichtigten - früheren - Auflösungstermin einigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 20) und die Parteien eine Abfindung und/oder eine andere für die klägerische Partei vorteilhafte Regelung im Rahmen des "Gesamtpakets" treffen.
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