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   LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21   

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https://dejure.org/2021,34582
LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21 (https://dejure.org/2021,34582)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21 (https://dejure.org/2021,34582)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 21 BVL 5001/21 (https://dejure.org/2021,34582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    (Teil-)Tariffähigkeit von ver.di

  • rechtsportal.de

    Prüfung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft als Ganzes im Verfahren nach § 97 ArbGG ; Tariffähigkeit von ver.di aufgrund aktiver Schlüsselposition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflege außerhalb von Krankenhäusern - und die Tariffähigkeit von ver.di

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewerkschaft ver.di tariffähig auch für Pflege außerhalb von Krankenhäusern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft als Ganzes im Verfahren nach § 97 ArbGG; Tariffähigkeit von ver.di aufgrund aktiver Schlüsselposition

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaft ver.di auch für häusliche Pflege zuständig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaft ver.di auch für häusliche Pflege zuständig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaft ver.di tariffähig auch für Pflege außerhalb von Krankenhäusern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewerkschaft ver.di tariffähig auch für Pflege außerhalb von Krankenhäusern - LG Berlin-Brandenburg zur Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    - 1 ABR 37/16 - Rn. 19 mwN (mit weiteren Nachweisen)).

    BVAP, bpa, sonstige Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber*innen haben im Verfahren auch keinen Antrag gestellt, weshalb ihre Beteiligung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 21 mwN).

    (1) Wer als Organisation einen Antrag nach § 97 ArbGG stellt, muss selbst tariffähig sein (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 29 mwN).

    Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 53 f. mwN).

    Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss darüber hinaus sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 56).

    Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Vereinigung zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 26 mwN).

    Auf diesen Zeitraum kommt es für die Entscheidung an (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 16 mwN).

    Ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Absatz 1 ZPO ist nicht erforderlich (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 32 f. mwN).

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Artikel 9 Absatz 3 GG auszufüllen (vergleiche zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. (und andere) - Rn. 164) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36; zum Ganzen auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51).

    (2) Eine Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist dabei - wie bereits oben ausgeführt -, dass sie sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage ist, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 56 mwN).

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 57 mwN).

    Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 58 mwN).

    Parität zwischen den Tarifvertragsparteien als Funktionsbedingung für die Tarifautonomie setzt Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus (vergleiche auch BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - unter B II 2 b bb der Gründe, NZA 1999, 713; zum Ganzen auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 62).

    Danach kann einer Arbeitnehmervereinigung einerseits insgesamt die Tariffähigkeit nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn die Vereinigung nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (vergleiche BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59 mwN).

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 52 ff. mwN).

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55 mwN).

    Nur die Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs lässt im Normalfall erwarten, dass sich die Arbeitnehmerkoalition auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft (vergleiche dazu und zum Folgenden BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 60, 79, 80, 81, 90, 92 mwN).

    (b) Nach dem Vorbringen der Beteiligten und aufgrund allgemeinkundiger Tatsachen (§ 292 ZPO) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ver.di in diesem Sinne durchsetzungsfähig ist (im Ergebnis ebenso BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 29).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Artikel 9 Absatz 3 GG auszufüllen (vergleiche zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. (und andere) - Rn. 164) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36; zum Ganzen auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51).

    - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37; BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 - 54).

    Die rechtfertigt sich daraus, dass die Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs im Normalfall erwarten lässt, dass sich die Arbeitnehmerkoalition auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57).

    Denn auch dies macht sie stark genug, in der fraglichen Branche sich nicht einfach den Arbeitgeberforderungen zu unterwerfen, worauf es allein ankommt (vergleiche BAG 28. Oktober 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39).

    Denn bei jedem Tarifvertrag würde sich die Frage stellen, ob die ihn abschließende Arbeitnehmervereinigung im jeweiligen Bereich Durchsetzungskraft und damit (partielle) Tariffähigkeit besitzt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 38).

    Dies widerspräche dem durch Artikel 9 Absatz 3 GG gewährleisteten Recht, den Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich festzulegen (zum Ganzen BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 59 mwN).

    - 1 ABR 58/04 - Rn. 60).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Artikel 9 Absatz 3 GG auszufüllen (vergleiche zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. (und andere) - Rn. 164) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36; zum Ganzen auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51).

    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164).

    Die Vermutung der Richtigkeit des zwischen den Tarifvertragsparteien Ausgehandelten greift nur unter diesen Voraussetzungen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146 mwN).

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    - 1 ABR 19/10 - Rn. 80 ff.) ändert nichts an diesem Ergebnis.

    Geht man - wie das Bundesarbeitsgericht - davon aus, es könne einer Spitzenorganisation nur die gesamte Tarifzuständigkeit übertragen werden (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 76), ist dies lediglich die konsequente Fortsetzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Tariffähigkeit.

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    Wer außer dem AGVP als Antragsteller und notwendigem Beteiligten (BAG (Bundesarbeitsgericht) 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. (Randnummer) 19) zu beteiligen ist, legt § 97 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit § 83 Absatz 3 ArbGG fest.

    - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37; BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 - 54).

  • BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 409/06

    Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien - Betriebsrentner

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    Sie haben als Mitglieder der Gewerkschaft jedoch einen Anspruch darauf, bei Entscheidungen über Tarifverträge, die sie betreffen, mitzuwirken, und dadurch die Möglichkeit, verschlechternde Ablösungen durch Tarifvertrag zu verhindern (dazu BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 31 ff.).
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Vortrag eine genaue Beurteilung der Kampfkraft der Arbeitnehmervereinigung in einzelnen Branchen erlaubt und daher nur verlangt werden kann, wenn dies für die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren und für die Wahrung der Grundrechte anderer unbedingt notwendig ist (vergleiche dazu in anderem Zusammenhang BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 86).
  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    Parität zwischen den Tarifvertragsparteien als Funktionsbedingung für die Tarifautonomie setzt Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus (vergleiche auch BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - unter B II 2 b bb der Gründe, NZA 1999, 713; zum Ganzen auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 62).
  • BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    - 7 ABR 7/12 - Rn. 26).
  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 62/89

    Tariffähigkeit eines Arbeitgeberverbandes

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21
    Bei einer Arbeitgebervereinigung ist dies nicht erforderlich, weil nach § 2 Absatz 1 TVG (Tarifvertragsgesetz) schon der oder die einzelne Arbeitgeber*in tariffähig ist (grundlegend BAG 20. November 1990 - 1 ABR 62/89 -, NZA (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht) 1991, 428).
  • BAG, 22.03.2017 - 1 AZB 55/16

    Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung im Beschlussverfahren

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 33/12

    Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet

  • BAG, 28.01.2008 - 3 AZB 30/07

    Aussetzung von Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit einer Organisation

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21

    Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di

    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2021 - 21 BVL 5001/21 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet.
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