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   LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12, 4 Sa 1783/12, 17 Ta(Kost) 6121/12   

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LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12, 4 Sa 1783/12, 17 Ta(Kost) 6121/12 (https://dejure.org/2013,50657)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12, 4 Sa 1783/12, 17 Ta(Kost) 6121/12 (https://dejure.org/2013,50657)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12, 4 Sa 1783/12, 17 Ta(Kost) 6121/12 (https://dejure.org/2013,50657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 33 Abs 2 TV-L, § 21 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 15 Abs 2 TzBfG, § 84 SGG
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rentenbescheid - Rücknahme des Rentenantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 03.09.2003 - 7 AZR 661/02

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12
    Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung nach § 33 Abs. 2 TV-L durch Zustellung eines Rentenbescheids tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer den Rentenbescheid nicht rechtskräftig werden lässt und den Antrag auf Gewährung einer Rente bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurücknimmt.(Rn.32) Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer den Rentenantrag bereits innerhalb der Frist des § 84 SGG zurückgenommen hat (entgegen BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241).(Rn.35).

    Der dauerhafte Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz, weil durch den Bezug dauerhafter Rentenleistungen dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bestandsschutz und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers Rechnung getragen wird ( BAG 03. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241 ).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den Eintritt der auflösenden Bedingung nur dann verneint, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis die Rücknahme des Rentenantrags innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 SGG erklärt hat (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241 ).

    Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, nach Mitteilung über die bewilligte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, zB durch Neueinstellungen vorzunehmen ( BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241).

    Die Entscheidung der Kammer weicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, wonach ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis die Rücknahme des Rentenantrags innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zu erklären hat (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241 ).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 704/09

    Bedingungseintritt und Klagefrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12
    Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung (Anschluss an BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292).(Rn.38).

    Der unterbliebene Eintritt einer Bedingung ist mit einer Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 S 1 TzBfG geltend zu machen ( BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292 .).

    Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt ( BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292 .).

    (1) Nachdem das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert und entschieden hat, dass die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung gilt ( vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292) , sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer Rechtssicherheit und zeitnaher Personaldispositionen anderweitig gesichert.

    Der Arbeitnehmer ist zum einen gehalten, den fehlenden Eintritt der Bedingung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, gerichtlich geltend zu machen ( BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292 ).

  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 440/03

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12
    Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung nach § 33 Abs. 2 TV-L durch Zustellung eines Rentenbescheids tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer den Rentenbescheid nicht rechtskräftig werden lässt und den Antrag auf Gewährung einer Rente bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurücknimmt.(Rn.32) Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer den Rentenantrag bereits innerhalb der Frist des § 84 SGG zurückgenommen hat (entgegen BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241).(Rn.35).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den Eintritt der auflösenden Bedingung nur dann verneint, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis die Rücknahme des Rentenantrags innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 SGG erklärt hat (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241 ).

    Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, nach Mitteilung über die bewilligte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, zB durch Neueinstellungen vorzunehmen ( BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241).

    Die Entscheidung der Kammer weicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, wonach ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis die Rücknahme des Rentenantrags innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zu erklären hat (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241 ).

  • BAG, 04.05.2011 - 7 AZR 252/10

    Befristungskontrollklage - § 6 KSchG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12
    Ausnahmsweise kann der Arbeitnehmer die Rücknahme des Rentenantrags auch noch in der Berufungsinstanz in das Verfahren einführen, wenn das Arbeitsgericht gegen die Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG verstößt (vgl. BAG 04. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - BAGE 138, 9).

    Zwar kann ausnahmsweise der Arbeitnehmer die Rücknahme des Rentenantrags auch noch in der Berufungsinstanz in das Verfahren einführen, wenn das Arbeitsgericht gegen die Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG verstößt ( BAG 04. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - BAGE 138, 9 ).

    In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die erstinstanzlich nicht geltend gemachten Gründe für den Nichteintritt der Bedingung noch in das Berufungsverfahren einführen ( vgl . BAG 04. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - BAGE 138, 9 für die Einführung von Unwirksamkeitsgründen für eine Befristung ).

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 602/11

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung - Nichtigkeit eines Rentenbescheids

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12
    Der unterbliebene Eintritt einer Bedingung ist mit einer Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 S 1 TzBfG geltend zu machen ( BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292 .).

    Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt ( BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292 .).

    Der Arbeitnehmer ist zum einen gehalten, den fehlenden Eintritt der Bedingung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, gerichtlich geltend zu machen ( BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - ZTR 2013, 131; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292 ).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12
    Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 3. ist ebenfalls begründet ( vgl. BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C der Gründe, BAGE 48, 122).
  • BAG, 11.03.1998 - 7 AZR 101/97

    Rücknahme des Rentenantrags und auflösende Bedingung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2013 - 4 Sa 1783/12 17 Ta(Kost) 6121/12
    Da nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien des TV-L grundrechtswidrige Vorschriften erlassen wollten, ist erkennbar, dass sie keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten wollten, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer weder eine Rente noch eine Zusatzversorgung erhält ( vgl. für § 59 BAT: BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 -AP Nr. 8 zu § 59 BAT = EzA § 59 BAT Nr. 5 ).
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