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   LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18   

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https://dejure.org/2019,4323
LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18 (https://dejure.org/2019,4323)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18 (https://dejure.org/2019,4323)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18 (https://dejure.org/2019,4323)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 91 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nicht im Bezirk des Landesarbeitsgerichts ansässiger Rechtsanwälte - fiktive Berechnung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91
    Erstattungsfähige Reisekosten eines/einer auswärtigen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähige Reisekosten eines/einer auswärtigen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin; Begrenzte Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten des/der auswärtigen Anwalts/Anwältin

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18
    Eine derart beigeordnete auswärtige Rechtsanwältin kann ihre Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 14).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 14; 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 16, zum Fall der nicht notwendigen Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts durch eine am Gerichtsort ansässige Partei).

    Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25. April 2014 - 21 Ta 811/14, Rn. 16; so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 14).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum der im Wege der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt insoweit besser stehen soll, zumal seine Vergütung nach der Konzeption des Gesetzes grundsätzlich hinter derjenigen des Wahlanwalts zurückbleibt, da seine Gebühren gemäß § 49 RVG geringer sind (so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 19).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18
    Tatsächlich angefallene Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 12).

    Ist die Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 12).

    Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 13).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 14; 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 16, zum Fall der nicht notwendigen Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts durch eine am Gerichtsort ansässige Partei).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2014 - 21 Ta 811/14

    Bedürftigkeit - nicht im Gerichtsbezirk ansässiger Prozessbevollmächtigter -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18
    Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25. April 2014 - 21 Ta 811/14, Rn. 16; so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 14).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18
    Demgegenüber kommt eine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18
    Dabei kann eine Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, regelmäßig einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. BGH 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048).
  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 226/08

    Schadensersatz - Erstattung von Detektivkosten - Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18
    a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08, zu II 1 mwN.).
  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18
    Folgerichtig wurde eine Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts angenommen, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort, sondern an dem Ort geschäftsansässig war, an dem die Angelegenheit aufgrund einer vorangegangenen Organisationsentscheidung der Partei bearbeitet wurde; maßgeblich sei, wie die Partei tatsächlich ihre Angelegenheiten organisiert (vgl. BGH 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430; vgl. zu den Einzelheiten Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten des Anwalts" mwN).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 621/15

    Rechtspflegererinnerung gegen Festsetzung der Betreuervergütung: Zulassung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18
    Die für die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung zuständige Richterin kann die Beschwerde zulassen (vgl. BGH 17. Mai 2017 - XII ZB 621/15).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19

    Keine Erstattung der durch die Beauftragung einer Terminsvertreterin ersparten

    Das wäre allerdings möglich gewesen, wenn die Prozessbevollmächtigen der Beklagten den Termin selbst wahrgenommen hätten, obwohl die Beauftragung von Anwälten in Frankfurt/Main anstatt von solchen im Gerichtsbezirk des LAG Berlin-Brandenburg hier an sich nicht notwendig war (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 25. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18).

    Darf eine Partei bei einem Streitfall einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, auch die tatsächlichen Reisekosten des von ihr beauftragten, nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ihres Vertrauens erstattet zu bekommen; das gilt auch dann, wenn die Beauftragung selbst nicht im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 25. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6144/18, mwN).

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