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   LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39746
LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20 (https://dejure.org/2020,39746)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20 (https://dejure.org/2020,39746)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20 (https://dejure.org/2020,39746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abwägungspflicht des Gerichts bei Aussetzungsentscheidung; Beschleunigungsgrundsatz zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer; Prüfung von Ermessensfehlern bei Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren; Keine Vorgreiflichkeit bei unbegründeter Klage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20
    - I ZB 82/18 - Rn. 38).

    - I ZB 82/18 - Rn. 38).

    Darin liegt ein zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führender Ermessensfehler (vergleiche BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN).

    Diese hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die in der Sache unterliegende Partei zu tragen (BGH 25. Juli 2019 I ZB 82/18 - Rn. 46 mwN).

  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZR 6/14

    Aussetzung eines Kündigungsschutzstreits wegen Vorgreiflichkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20
    a) Bei der Ausübung des Ermessens sind gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern, insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dadurch entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 16. April 2014 - 10 AZR 6/14 - Rn. (Randnummer) 5 mwN (mit weiteren Nachweisen)).

    - 10 AZR 6/14 - Rn. 5 mwN).

    Die Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (BAG 16. April 2014 - 10 AZR 6/14 - Rn. 10 mwN).

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 24/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20
    Deren Überprüfung bleibt einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten (BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09 - Rn. 9; BGH 25. Juli 2019.

    - 3 AZB 24/09 - Rn. 9).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20
    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht die Möglichkeit hätte, die Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung vom 7. Februar 2020 zu beschränken (BAG vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20).

    Was die Kündigung vom 7. Februar 2020 betrifft, lässt sich der Aussetzungsentscheidung nicht entnehmen, dass das Arbeitsgericht die Möglichkeit, die Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung vom 7. Februar 2020 zu beschränken, überhaupt in Erwägung gezogen hat, gleichwohl der Kläger im Schriftsatz vom 20. Juli 2020 auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - ausdrücklich hingewiesen hat.

  • LAG Köln, 27.03.2020 - 4 Ta 31/20

    Aussetzung; Klage auf Annahmeverzug; Berufungsverfahren im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20
    Denn unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses können diesen Ansprüchen zahlreiche andere Einwendungen entgegenstehen (vergleiche dazu LAG Köln 27. März 2020 - 4 Ta 31/20 - Rn. 20 zitiert nach juris).
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20
    Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich den Rechtsstreit über die Vergütung gegebenenfalls deutlich zu vereinfachen, kann dabei keine Rolle spielen (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 11 mwN).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2020 - 21 Ta 1223/20
    Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Absatz 1 ArbGG, dem nach § 61a ArbGG in Bestandsstreitigkeiten eine besonders gewichtige Bedeutung zukommt (vergleiche BAG 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 20), ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, §§ 198 ff. GVG (Gerichtsverfassungsgesetz; BAG 16. April 2014.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.08.2021 - 3 Ta 45/21

    Aussetzung - anhängige Verfassungsbeschwerde - fehlerhafte Ermessensausübung -

    Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur darauf überprüft werden, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits vorliegt und ob das Arbeitsgericht bei der Ausübung seines Ermessens dessen Grenzen eingehalten hat und auch sonst keine Ermessensfehler gegeben sind (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 39 mwN).

    Deren Überprüfung bleibt einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten (BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 38).

    Dies gilt jedenfalls, soweit das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich verkannt hat (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19).(Rn.29).

    Darin liegt ein zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führender Ermessensfehler (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN).

    Eine Aussetzung kommt in der Regel erst in Betracht, wenn das Verfahren "ausgeschrieben" ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 24).

    a) Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur darauf überprüft werden, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits vorliegt und ob das Arbeitsgericht bei der Ausübung seines Ermessens dessen Grenzen eingehalten hat und auch sonst keine Ermessensfehler gegeben sind (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 39 mwN) .

    Deren Überprüfung bleibt einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten (BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 38) .

    Dies gilt jedenfalls, soweit das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich verkannt hat (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19) .

    Darin liegt ein zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führender Ermessensfehler (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN) .

    Deshalb kommt eine Aussetzung in der Regel erst in Betracht, wenn das Verfahren "ausgeschrieben" ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 24) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22

    Verfahrensaussetzung - Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz

    Eine Aussetzung kommt in der Regel erst in Betracht, wenn das Verfahren "ausgeschrieben" ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 24).

    a) Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur darauf überprüft werden, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne der Vorgreiflichkeit des anderen Rechtsstreits vorliegt und ob das Arbeitsgericht bei der Ausübung seines Ermessens dessen Grenzen eingehalten hat und auch sonst keine Ermessensfehler gegeben sind (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 39 mwN) .

    Deren Überprüfung bleibt einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten (BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, Rn. 38) .

    Dies gilt jedenfalls, soweit das Arbeitsgericht die Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich verkannt hat (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19) .

    Darin liegt ein zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führender Ermessensfehler (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf null reduziert ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 19; BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - Rn. 39 mwN) .

    Deshalb kommt eine Aussetzung in der Regel erst in Betracht, wenn das Verfahren "ausgeschrieben" ist (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2020 - 21 Ta 1223/20, Rn. 24; so auch: LAG Sachsen-Anhalt vom 23. August 2021 - 6 Ta 54/21) .

  • LAG Sachsen, 25.01.2023 - 1 Ta 10/23

    Aussetzung des Verfahrens als Ermessensentscheidung; Vorgreiflichkeit eines

    Der Rechtsstreit muss "ausgeschrieben" sein, bevor sich die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits um eine frühere Kündigung überhaupt beurteilen lässt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2020, Az.: 21 Ta 1223/20, Juris, Rn. 24; LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 4 Ta 31/20, Juris, Rn. 20).
  • LAG Sachsen, 17.10.2022 - 1 Ta 146/22

    Aussetzung - Kündigungsschutzstreit - Vorgreiflichkeit

    Der Rechtsstreit muss also "ausgeschrieben" sein, bevor sich die Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits um die frühere Kündigung überhaupt beurteilen lässt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2020, Az.: 21 Ta 1223/20, juris, Rn 24; LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 4 Ta 31/20, juris, Rn 20).
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZR 6/14
    Der Rechtsstreit muss also "ausgeschrieben" sein, bevor sich die Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits um die frühere Kündigung überhaupt beurteilen lässt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2020, Az.: 21 Ta 1223/20, juris, Rn 24; LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 4 Ta 31/20, juris, Rn 20).
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