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   LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18 (https://dejure.org/2019,8806)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.03.2019 - 26 Ta 615/18 (https://dejure.org/2019,8806)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. März 2019 - 26 Ta 615/18 (https://dejure.org/2019,8806)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens, z.B. Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH; Voraussetzungen einer Ausset...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148 ; AEUV Art. 267
    Anforderungen an die Aussetzung wegen der Vorgreiflichkeit einer im Vorlagegesuch an den EuGH im Parallelverfahren zu klärenden Rechtsfrage

  • rechtsportal.de

    ZPO § 252
    Aussetzung bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens, z.B. Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Aussetzung wegen der Vorgreiflichkeit einer im Vorlagegesuch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens, z.B. Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH; Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens; Überprüfung eines Aussetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren; Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit eines anderen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 385
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Hessen, 20.04.2007 - 11 Ta 631/06

    Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses - pflichtgemäßes Ermessen - Umstände des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Liegen die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit vor, sind im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung zudem mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot und die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5), der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06), ggf. auch die Prozesswirtschaftlichkeit.

    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen noch die für die Aussetzung maßgebliche materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08

    Aussetzung - Vorgreiflichkeit - Ermessenprüfung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Liegen die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit vor, sind im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung zudem mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot und die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5), der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06), ggf. auch die Prozesswirtschaftlichkeit.

    Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen noch die für die Aussetzung maßgebliche materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06).

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 24/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9).

    Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09, Rn. 9).

  • BVerfG, 22.09.2008 - 1 BvR 1707/08

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 19).

    Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 19).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Das Ermessen kann eingeschränkt sein mit der Folge, dass nicht jede der an sich denkbaren Möglichkeiten, sondern nur bestimmte Möglichkeiten oder sogar nur noch eine Möglichkeit einer rechtmäßigen Ermessensausübung entsprechen (vgl. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 360/05, Rn. 19).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 245/02

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02, zu B II 2 a der Gründe).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen auf Grund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderung (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebes sind, eine Abweichung des Europäischen Gerichtshofes von seiner Entscheidung vom 25.01.2001 (C-172/99) dahingehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187/ EWG führen kann?.
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2006 - 2 Ta 268/06

    Aussetzung, Vorgreiflichkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Liegen die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit vor, sind im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung zudem mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot und die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5), der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06), ggf. auch die Prozesswirtschaftlichkeit.
  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 904/08

    Altersgrenze für Flugingenieure - Aussetzung der Verhandlung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Aufgrund dieser Zwecksetzung nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch entstehende Verzögerung des Verfahrens in Kauf (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 904/08 (A), Rn. 5).
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18
    Liegen die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit vor, sind im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung zudem mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot und die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5), der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 - 11 Ta 631/06; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06), ggf. auch die Prozesswirtschaftlichkeit.
  • ArbG Cottbus, 17.04.2018 - 11 Ca 10090/17

    Grafe und Pohle - Vorabentscheidungsersuchen - Betriebsübergang ohne Übernahme

  • EuGH, 27.02.2020 - C-298/18

    Grafe und Pohle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1

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