Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13278
LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18 (https://dejure.org/2018,13278)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2018 - 6 SHa 140/18 (https://dejure.org/2018,13278)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 6 SHa 140/18 (https://dejure.org/2018,13278)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,13278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts für den Kündigungsrechtsstreit eines Piloten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts für den Kündigungsrechtsstreit eines Piloten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • ArbG Berlin - 30 Ca 16534/17
  • ArbG Berlin - 30 Ca 16543/17
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 442
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Für die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit bei Klagen eines Piloten gegen eine Fluglinie mit Sitz im EU-Ausland ist die Heimatbasis (home base) ein wesentliches Indiz (im Anschluss an EuGH 14.09.2017 - C-168/16 und C-169/16 zu Art. 21 EuGVVO).

    27 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. September 2017 (C - 168/16 und C - 169/16, juris) festgestellt, dass Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung EG Nr. 44/2001 dahingehend auszulegen ist, dass im Fall der Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft Beschäftigten oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Begriff "Ort an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dem Begriff Heimatbasis gleichgesetzt werden kann.

    Auch sei zu berücksichtigen der Ort, an dem die Flugzeuge stationiert sind in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird (EuGH 14. September 2017 - C - 168/16 und C - 169/16 - juris Rn. 63 bis 76).

    Daher ist bei der örtlichen Gerichtsstandbestimmung gem. § 48 Abs. 1 a ArbGG auf die gleichen Kriterien zurückzugreifen, die nach Auslegung der EuGVVO und nach Rechtsprechung der Entscheidung des EuGH (14. September 2017 - C - 168/16 und C - 169/16) heranzuziehen sind.

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 377/08

    Fluggesellschaft - Bordpersonal - Einsatzort

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Unter Aufgabe seiner Rechtsprechung, zuletzt BAG 21. Juli 2009 (9 AZR 377/08 - Rn 20), in dem das Bundesarbeitsgericht noch davon ausging, dass regelmäßiger Arbeitsort der Flugbegleiter nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug sei und die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und die teilweise Eingliederung in dessen Organisationsstruktur dort keinen gewöhnlichen Arbeitsort begründe, geht das Bundesarbeitsgericht in seiner neuen Rechtsprechung davon aus, dass entscheidender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn die Arbeitstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt wird, die Crew-Basis bzw. Heimatbasis ist (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 24 ff.).

    Angesichts des Wechsels der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in dem das BAG bis 21. Juli 2009 (9 AZR 377/08, Rn 20) davon ausging, dass der regelmäßige Arbeitsort eines Flugbegleiters das Flugzeug und nicht der Flughafen ist, in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2012 (2 AZR 481/11 Rn. 24 ff.) die Heimatbasis als starkes Indiz eines Arbeitsortes ansieht, das LAG München bereits in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2010 (1 SHa 4/10- juris Rn 18) ebenfalls den Ort, von dem der Pilot seine Flüge antritt als Arbeitsort ansieht, während das Arbeitsgericht Berlin noch in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2014 (42 Ca 1022/14 - Rn. 10) auf das Flugzeug und nicht auf den Flughafen als den regelmäßigen Arbeitsort des Flugbegleiters feststellt, kann von einer eindeutigen Rechtslage und eines mit einem Blick zu klärenden Gerichtsstands nicht die Rede sein.

  • LAG München, 08.02.2010 - 1 SHa 4/10

    Gerichtsstand des Arbeitsortes

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Dies ist beim Flugpersonal nicht der Wohnort, sondern der Einsatzort, von dem der Arbeitnehmer seine Flüge antritt und zu der er zurückkehrt (LAG München 8. Februar 2010 - 1 SHa 4/10 - juris Rn. 18; Erfurter Kommentar/Koch § 48 ArbGG Rn. 20).

    Angesichts des Wechsels der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in dem das BAG bis 21. Juli 2009 (9 AZR 377/08, Rn 20) davon ausging, dass der regelmäßige Arbeitsort eines Flugbegleiters das Flugzeug und nicht der Flughafen ist, in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2012 (2 AZR 481/11 Rn. 24 ff.) die Heimatbasis als starkes Indiz eines Arbeitsortes ansieht, das LAG München bereits in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2010 (1 SHa 4/10- juris Rn 18) ebenfalls den Ort, von dem der Pilot seine Flüge antritt als Arbeitsort ansieht, während das Arbeitsgericht Berlin noch in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2014 (42 Ca 1022/14 - Rn. 10) auf das Flugzeug und nicht auf den Flughafen als den regelmäßigen Arbeitsort des Flugbegleiters feststellt, kann von einer eindeutigen Rechtslage und eines mit einem Blick zu klärenden Gerichtsstands nicht die Rede sein.

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Unter Aufgabe seiner Rechtsprechung, zuletzt BAG 21. Juli 2009 (9 AZR 377/08 - Rn 20), in dem das Bundesarbeitsgericht noch davon ausging, dass regelmäßiger Arbeitsort der Flugbegleiter nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug sei und die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und die teilweise Eingliederung in dessen Organisationsstruktur dort keinen gewöhnlichen Arbeitsort begründe, geht das Bundesarbeitsgericht in seiner neuen Rechtsprechung davon aus, dass entscheidender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn die Arbeitstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt wird, die Crew-Basis bzw. Heimatbasis ist (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 24 ff.).

    Angesichts des Wechsels der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in dem das BAG bis 21. Juli 2009 (9 AZR 377/08, Rn 20) davon ausging, dass der regelmäßige Arbeitsort eines Flugbegleiters das Flugzeug und nicht der Flughafen ist, in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2012 (2 AZR 481/11 Rn. 24 ff.) die Heimatbasis als starkes Indiz eines Arbeitsortes ansieht, das LAG München bereits in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2010 (1 SHa 4/10- juris Rn 18) ebenfalls den Ort, von dem der Pilot seine Flüge antritt als Arbeitsort ansieht, während das Arbeitsgericht Berlin noch in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2014 (42 Ca 1022/14 - Rn. 10) auf das Flugzeug und nicht auf den Flughafen als den regelmäßigen Arbeitsort des Flugbegleiters feststellt, kann von einer eindeutigen Rechtslage und eines mit einem Blick zu klärenden Gerichtsstands nicht die Rede sein.

  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Da mit der Beklagten zu 4) eine Partei ihren allgemeinen Sitz in EU-Ausland (Österreich) hat, ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (Zöller-Vollkommer § 36 ZPO Rn. 2 a m. w. N.; BGH 6. Mai 2013 - X ARZ 65/13 - Rn. 16).

    Das Arbeitsgericht Berlin war schon deswegen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da die sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeit nicht durch nationale Regelungen überwunden werden kann ( BGH 6. Mai 2013 - X ARZ 65/13 - Rn 18; OLG München 6. September 2013 - 34 AR 409/12 - Rn 13 ).

  • LAG Hamm, 15.01.2015 - 1 SHa 26/14

    Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Beitritt des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Dies ist insbesondere in der Situation einer Kündigungsschutzklage anzunehmen, die im Wege der objektiven und subjektiven Klageerweiterung durch eine Feststellungsklage auch auf den vermeidlichen Betriebserwerber erstreckt wird (BAG 25. April 1996 - 5 AS 1/96 - Rn. 31; LAG Hamm 15. Januar 2015 - 1 SHa 26/14 - juris Rn. 12).

    Dies ist zulässig, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann oder wenn ein Kläger nicht mit einem Blick auf die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände der Beklagten eine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen ausüben kann (LAG Hamm 15. Januar 2015 - 1 SHa 26/14 - juris Rn. 22; BGH 20. Mai 2008 - X AZR 98/08 - juris Rn. 11; Zöller § 36 ZPO Rn. 18; Baumbach § 36 ZPO Rn. 17).

  • BAG, 25.04.1996 - 5 AS 1/96

    Gerichtsstandbestimmung bei Streit über das Vorliegen eines Betriebsübergangs

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Eine Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59, 60 ZPO liegt vor, wenn mehrere in Anspruch genommene Parteien einem Gegner gegenüberstehen und die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG vom 25. April 1996 - 5 AS 1/96 - Rn. 31 f.).

    Dies ist insbesondere in der Situation einer Kündigungsschutzklage anzunehmen, die im Wege der objektiven und subjektiven Klageerweiterung durch eine Feststellungsklage auch auf den vermeidlichen Betriebserwerber erstreckt wird (BAG 25. April 1996 - 5 AS 1/96 - Rn. 31; LAG Hamm 15. Januar 2015 - 1 SHa 26/14 - juris Rn. 12).

  • KG, 05.01.2006 - 28 AR 116/05

    Gerichtsstand: Gerichtsstandsbestimmung bei vorhandenen gemeinsamen besonderem

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Gleiches gelte aus prozessökonomischen Gründen, wenn das mit der Sache befasste, an sich zuständige Gericht bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (KG 5 Januar 2006 - 28 AR 116/05 Rn. 4).
  • OLG München, 06.09.2013 - 34 AR 409/12

    Zuständiges Gericht bei Streitgenossen: Zuständigkeitsbestimmung im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Das Arbeitsgericht Berlin war schon deswegen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da die sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeit nicht durch nationale Regelungen überwunden werden kann ( BGH 6. Mai 2013 - X ARZ 65/13 - Rn 18; OLG München 6. September 2013 - 34 AR 409/12 - Rn 13 ).
  • ArbG Berlin, 13.02.2014 - 42 Ca 1022/14

    Wirksamkeit einer Versetzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18
    Angesichts des Wechsels der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in dem das BAG bis 21. Juli 2009 (9 AZR 377/08, Rn 20) davon ausging, dass der regelmäßige Arbeitsort eines Flugbegleiters das Flugzeug und nicht der Flughafen ist, in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2012 (2 AZR 481/11 Rn. 24 ff.) die Heimatbasis als starkes Indiz eines Arbeitsortes ansieht, das LAG München bereits in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2010 (1 SHa 4/10- juris Rn 18) ebenfalls den Ort, von dem der Pilot seine Flüge antritt als Arbeitsort ansieht, während das Arbeitsgericht Berlin noch in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2014 (42 Ca 1022/14 - Rn. 10) auf das Flugzeug und nicht auf den Flughafen als den regelmäßigen Arbeitsort des Flugbegleiters feststellt, kann von einer eindeutigen Rechtslage und eines mit einem Blick zu klärenden Gerichtsstands nicht die Rede sein.
  • LAG Baden-Württemberg, 14.10.2004 - 3 AR 21/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08

    Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre

  • BAG, 02.07.2014 - 10 AS 3/14

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.07.2014 - 5 SHa 6/14

    Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsort im Sinne von § 48 Abs 1a S 1 ArbGG -

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Er stellt jedoch ein Indiz dar, das bei der Ermittlung des Ortes, von dem aus das Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eine wichtige Rolle spielen und es ermöglichen kann, diesen Ort zu bestimmen (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 61 ff. zu Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung als Vorgängervorschrift des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. i der Brüssel-Ia-Verordnung; siehe schon BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22 ff.; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 27. Februar 2018 - 6 SHa 140/18 - zu II 2 b der Gründe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Air-Berlin-Verfahren) .
  • LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18

    Fliegendes Personal; örtliche Zuständigkeit; Arbeitsort

    Die bisweilen zu lesende Aussage, das BAG habe mit der Entscheidung vom 20.12.2012 (2 AZR 481/11) die Rechtsprechung, wonach regelmäßiger Arbeitsort der Flugbegleiter nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug sei, aufgehoben (LAG C-Stadt-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18, Rn. 28), trifft nicht zu.

    Somit geht auch die Vereinbarung zum Arbeitsort bzw. die Zuweisung der Heimatbasis auf den potentiellen Betriebserwerber über (LAG C-Stadt-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18, Rn. 33).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 7 SHa 533/18

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts - internationale Zuständigkeit -

    Denn auch wenn ein gemeinsamer (besonderer) Gerichtsstand bestehen sollte, kann eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO getroffen werden, sofern das mit der Sache befasste Gericht das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt oder sich der gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen lässt (vgl. hierzu BGH 20.Mai 2008 - X ARZ 98/08 - Rn. 11- juris; 17. September 2013 - X AZR 423/13 - Rn 7 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18 : LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2018 - 3 SHa 225/18).

    Bei dieser Sachlage kann unter Beachtung des Zwecks des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Arbeitsgericht bestimmt werden (so schon LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18 : LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2018 - 3 SHa 225/18) .

  • LAG Bremen, 30.10.2018 - 1 Sa 157/17

    Schlüssiger Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft als Indiz für die

    Vielmehr stelle er einen Aspekt dar, der bei der Ermittlung der relevanten Indizien eine wichtige Rolle spiele (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg v. 27.02.2018, 6 SHa 140/18; LAG Berlin-Brandenburg v. 05.03.2018, 15 SHa 180/18).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 7 SHa 534/18

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts - internationale Zuständigkeit -

    Denn auch wenn ein gemeinsamer (besonderer) Gerichtsstand bestehen sollte, kann eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO getroffen werden, sofern das mit der Sache befasste Gericht das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt oder sich der gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen lässt (vgl. hierzu BGH 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 - Rn. 11- juris; 17. September 2013 - X AZR 423/13 - Rn 7 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18 : LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2018 - 3 SHa 225/18).

    Bei dieser Sachlage kann unter Beachtung des Zwecks des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Arbeitsgericht bestimmt werden (so schon LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18 : LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2018 - 3 SHa 225/18) .

  • ArbG Düsseldorf, 08.10.2021 - 8 Ca 4184/21

    Unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung in einem Manteltarifvertrag

    Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze (vgl. ebenso dazu LAG München 27.02.2018 - 6 SHa 140/18; LAG München 24.01.2019 - 1 SHa 22/18; LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 - 6 SHa 140/18) ist das Arbeitsgericht Düsseldorf örtlich zuständig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht