Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 26 Sa 353/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 3 EntgFG, § 138 ZPO
Annahmeverzug des Arbeitgebers nach dessen Angebot für eine Beschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB, §§ 293 ff BGB, § 3 EntgFG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 295; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1
Annahmeverzuglohnanspruch bei unzureichendem Angebot einer Prozessbeschäftigung und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Leistungsunwilligkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Annahmeverzugsvergütung bei genereller Leistungsunwilligkeit
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 09.01.2015 - 5 Ca 14758/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 26 Sa 353/15
- BAG, 08.09.2015 - 5 AZN 703/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11
Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 26 Sa 353/15
Der Arbeitgeber muss vielmehr bei der Annahme unmissverständlich klarstellen, dass er zu Unrecht gekündigt bzw. zu Unrecht auf der Wirksamkeit der Befristung beharrt habe (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11, Rn. 30).(Rn.19).Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, eine konkrete Tätigkeit zu verrichten, begründen kurzfristige Verzögerungen, die auf der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten und der Überprüfung der Zumutbarkeit der angebotenen Prozessbeschäftigung in angemessener Zeit beruhen, auch noch kein Indiz für eine Böswilligkeit hinsichtlich des unterlassenen Zwischenerwerbs (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11, Rn. 32).(Rn.32).
Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Anwendbarkeit des § 296 BGB aus (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11, Rn. 28).
Der Arbeitgeber muss vielmehr bei der Annahme unmissverständlich klarstellen, dass er zu Unrecht gekündigt bzw. zu Unrecht auf der Wirksamkeit der Befristung beharrt habe (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11, Rn. 30).
Bei einem Zeitraum von fünf oder sechs Tagen hat das BAG für den der zitierten Entscheidung vom 19. September 2012 (5 AZR 627/11) zugrunde liegenden Sachverhalt diesen Gesichtspunkt nicht einmal in Erwägung gezogen.
Dies führt indes nur dazu, dass ihr für diesen Zeitraum die Ansprüche nicht als Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB, sondern gemäß § 3 Abs. 1 EFZG als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehen (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11, Rn. 31).
Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, eine konkrete Tätigkeit zu verrichten, begründen kurzfristige Verzögerungen, die auf der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten und der Überprüfung der Zumutbarkeit der angebotenen Prozessbeschäftigung in angemessener Zeit beruhen, noch kein Indiz für eine Böswilligkeit hinsichtlich des unterlassenen Zwischenerwerbs (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11, Rn. 32).
- BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 251/10
Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 26 Sa 353/15
Bei einer reinen Anrechnung bleibt es hingegen, wenn entweder das böswillige Unterlassen eines Zwischenerwerbs bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger in Rede steht oder die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet und dieser eine nicht vertragsgemäße, gleichwohl aber zumutbare Beschäftigung angeboten hat (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10, Rn. 16).(Rn.23).Der subjektive Leistungswille ist eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10, Rn. 15).
Bei einer reinen Anrechnung bleibt es hingegen, wenn entweder das böswillige Unterlassen eines Zwischenerwerbs bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger in Rede steht oder die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet und dieser eine zwar nicht vertragsgemäße, jedoch gleichwohl zumutbare Beschäftigung angeboten hat (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10, Rn. 16).
Trägt er dazu nichts vor, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunwillig gewesen, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10, Rn. 17).
- BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11
Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 26 Sa 353/15
Es kommt hinzu, dass aus dem Inhalt des seitens der Prozessbevollmächtigten unterbreiteten Angebots jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar war, wann konkret sie die Arbeit wieder aufnehmen sollte (vgl. dazu BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11, 14). - BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 578/04
Annahmeverzug - Arbeitswille
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 26 Sa 353/15
Bietet der Arbeitgeber trotz einer Kündigung der Art nach vertragsgemäße Arbeit an, kann die fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers deutlich werden, auch wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht "zurücknimmt" (vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04, Rn. 34).