Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 104 BetrVG, § 75 Abs 1 BetrVG
Störung des Betriebsfriedens - Entlassungsbegehren des Betriebsrats - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- arbeitsrecht-hessen.de
Antrag auf Versetzung wegen Störung des Betriebsfriedens
- arbeitsrechtsiegen.de
Störung Betriebsfrieden - Entlassung störender Mitarbeiter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Wann kann der Betriebsrat gem. § 104 BetrVG die Entfernung "betriebsstörender" Arbeitnehmer verlangen?
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 14.01.2016 - 42 BV 5709/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80
Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16
Es sei nur erforderlich, dass ein störendes Ereignis einen kollektiven Bezug besitze, wie das BAG im Jahre 1982 im Verfahren 2 AZR 620/80 entschieden habe.Im Jahre 1982 bestätigte es die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers vom November 1979, der mit einer auf seinem Arbeitsanzug angehefteten 12 bis 15 cm großen Plakette mit einer Karikatur des Bayerischen Ministerpräsidenten und damaligen Kanzlerkandidaten der CDU/CSU Franz Josef Strauß erschien, wobei dieser von zwei Querstrichen durchkreuzt und mit der Aufschrift "Strauß - nein danke" versehen war (Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80).
Ob die Störung des Friedens dieser drei Arbeitnehmer im Betrieb ausreichen würde, um den Betriebsfrieden insgesamt als gestört anzusehen, wie die Entscheidung des BAG in dem "Strauß-Nein-danke-Fall" (Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80) andeutet, kann dahinstehen.
- LAG Hamm, 23.10.2009 - 10 TaBV 39/09
Unbegründeter Antrag auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16
Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2009 (10 TaBV 39/09) entschieden, dass eine Störung des Betriebsfriedens im Sinne des § 104 Satz 1 BetrVG nur dann angenommen werden könne, wenn das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit dem Arbeitgeber gestört sei und die Störung wie etwa eine erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft von einer gewissen Dauer und von nachhaltiger Wirkung für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern sei.Das LAG Hamm hatte es in der Entscheidung vom 23. Oktober 2009 - 10 TaBV 39/09 mit der Notwendigkeit einer gewissen Dauer und einer nachhaltigen Wirkung beschrieben.
- LAG Köln, 15.10.1993 - 13 TaBV 36/93
Arbeitnehmer: Entfernung wegen Störung des Betriebsfriedens - Voraussetzungen
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16
Ob in jedem Fall zu dem Verhalten des "Täters" kumulativ eine Störung des Betriebsfriedens hinzutreten muss, die von jener im Sinne eines Ursachenzusammenhangs hervorgerufen wird (so LAG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 13 TaBV 36/93), oder ob gewisse Taten die Störung des Betriebsfriedens bereits in sich tragen, muss in diesem Fall nicht entschieden werden.
- BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16
In einer Entscheidung vom 3. Dezember 1954 (1 AZR 150/54) wurde der Betriebsfrieden mit Ruhe und Ordnung im Betrieb gleichgesetzt, wobei es im konkreten Fall um die Verteilung von Wahlwerbung im Betrieb für die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) ging. - BAG, 04.05.1955 - 1 ABR 4/53
Betriebsverfassungsrecht: Zulässiger Gegenstand einer Betriebsversammlung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16
In einer Entscheidung vom 4. Mai 1955 (1 ABR 4/53) meinte das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Bremer Vorinstanzen, dass eine ernsthafte Gefährdung des Betriebsfriedens anzunehmen sei, wenn der Widerspruch anders denkender Betriebsangehöriger hervorgerufen und dadurch große, sich über Tage erstreckende Unruhe in den Betrieb getragen werde. - BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03
Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16
Im Jahre 2004 sah das BAG eine Zustimmungsverweigerung eines Betriebsrates im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG nicht als erheblich an, da die Belegschaft eines Betriebs nicht vor jedem ihr missliebigen, den Betriebsfrieden störenden neuen Mitglied zu schützen sei, sondern nur vor solchen, die voraussichtlich den Betriebsfrieden durch ein vom Gesetz ausdrücklich missbilligtes Verhalten stören würden (BAG, Beschluss vom 16. November 2004 - 1 ABR 48/03).