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   LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22   

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LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22 (https://dejure.org/2022,39152)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.12.2022 - 21 Ta 917/22 (https://dejure.org/2022,39152)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Dezember 2022 - 21 Ta 917/22 (https://dejure.org/2022,39152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 241 Abs 2 BGB, § 5 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG
    Rechtsweg - Hauptantrag - auflösend bedingter Hilfsantrag - außerordentliche Kündigung - Zwischenzeugnis - Geschäftsführer - sic-non-Fall

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 5 ArbGG, § 48 Abs 1 ArbGG, § 17a GVG

  • IWW

    § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG, § ... 17a Absatz 4 Satz 3 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz, § 48 Absatz 1, § 78 Satz 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), § 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung), § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Absatz 1, 2 ZPO, § 17a Absatz 3 GVG, §§ 113, 157 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 260 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 7 KSchG, § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b ArbGG, § 2 Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG, § 5 ArbGG, § 5 Absatz 1 Satz 1 ArbGG, § 5 Absatz 1 Satz 2 ArbGG, § 7 KSchG - nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz, § 626 BGB, § 611a BGB, § 611 BGB, § 109 GewO, § 630 BGB, § 241 Absatz 2 BGB, § 611a Absatz 1 BGB, § 37 Absatz 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), §§ 35, 37 Absatz 2 GmbHG, § 37 Absatz 1 GmbHG, § 35 Absatz 2 GmbHG, § 97 Absatz 1 ZPO, § 17a Absatz 4 Satz 5 GVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg - abberufener (Fremd-)Geschäftsführer - mehrere außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen - Schleppnetzantrag - Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwischenzeugnis

  • rechtsportal.de

    Rechtsweg - abberufener (Fremd-)Geschäftsführer - mehrere außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen - Schleppnetzantrag - Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwischenzeugnis

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung der Zulässigkeit des Rechtswegs anhand Hauptantrag; Bedingt hilfsweiser Klageantrag gegen hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung; Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als Hauptantrag; Sic-non-Fall bei Klage des abberufenen Geschäftsführers; § ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Für die Frage, ob ein sic-non-Fall gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob ein einzelner Unwirksamkeitsgrund neben weiteren Unwirksamkeitsgründen nur durchgreifen kann, wenn das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist (vergleiche BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 21).

    Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (vergleiche BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 23).

    Ein Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der oder die Geschäftsführer*in die Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (vergleiche BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24 sowie BAG 27. April 2021 - 2 AZR 540/20 - Rn. 20).

    (e) Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Kläger auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, sondern im Gegenteil aufgrund in seiner bisherigen Rechtsstellung als Geschäftsführer der Beklagten als arbeitgeberähnliche Person (vergleiche BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 39).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Für die Frage, ob es sich bei einem Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses um einen Hauptantrag oder einen Hilfsantrag handelt, kommt es darauf an, ob die klagende Partei das Zwischenzeugnis entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39) unabhängig von ihrem Obsiegen oder Unterliegen mit den Bestandsschutzanträgen vor den Instanzgerichten begehrt.(Rn.51).

    Ausweislich der Klagebegründung begehrt der Kläger im Fall der Abweisung der Bestandsschutzantrags zusätzlich zu einem Zwischenzeugnis (zum Anspruch auf ein Zwischenzeugnis während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39) ein Endzeugnis, um sicherzustellen, dass er für den Fall der rechtskräftigen Abweisung der Klage einen Anspruch auf ein rückdatiertes Endzeugnis hat (vergleiche BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 63 zu einem Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als unechten Hilfsantrag.).

    Dieser folgt vielmehr nach § 241 Absatz 2 BGB aus vertraglicher Nebenpflicht und ist bei Arbeitnehmer*innen bei Vorliegen eines triftigen Grundes wie der Kündigung des Vertragsverhältnisses allgemein anerkennt (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39).

  • BAG, 17.12.2015 - 2 AZR 304/15

    ("Vorsorgliche" Änderungskündigung - Auslegung des Klageantrags

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage der klagenden Partei entspricht (vergleiche beispielsweise BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 14 mwN (mit weiteren Nachweisen)).

    Es handelt sich um eine nach § 260 ZPO zulässige unter einer innerprozessualen Bedingung stehende Eventualklagehäufung (vergleiche BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 22 mwN).

    Andererseits bedarf es der weiteren Anträge nicht, wenn die weiteren Kündigungen nicht zum Tragen kommen, weil das Arbeitsverhältnis bereits durch die frühere Kündigung aufgelöst worden ist (vergleiche BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 19).

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 598/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Sie sind nur für den Fall des Obsiegens mit dem ersten und zweiten Teil des Klageantrages zu 1. angekündigt und stehen unter der auflösenden Bedingung, dass sie nicht zur Entscheidung anfallen, wenn das Vertragsverhältnis der Parteien nach Auffassung des Gerichts bereits durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 21. März 2022 beendet worden sein sollte (vergleiche dazu BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 17).

    (aa) Bei mehreren zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten erklärten Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses entspricht eine solche auflösend bedingte Antragstellung regelmäßig dem Kosteninteresse der sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzenden klagenden Partei (vergleiche BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 19).

    Ein gleichwohl aufrechterhaltener Kündigungsschutzantrag ginge in Leere und wäre unbegründet (vergleiche BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 20).

  • BAG, 03.11.2020 - 9 AZB 47/20

    Rechtsweg - Anforderungen an den Klägervortrag in sog. aut-aut-Fällen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Sie hat diese schlüssig vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 3. November 2020 9 AZB 47/20 Rn. 15 ff.; BGH 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15 - Rn. 25).

    In diesem Fall genügt bei streitiger Tatsachengrundlage für die Begründung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, sie sei Arbeitnehmer*in, es sei denn, die Fiktion des § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG greift ein (vergleiche BAG 3. November 2020 - 9 AZB 47/20 - Rn. 13 mwN).

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens ist regelmäßig als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag anzusehen (BAG 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 45 mwN).
  • BAG, 17.01.2001 - 5 AZB 18/00

    Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Vielmehr geht es allein darum, ob das mit der Beklagten bestehende Anstellungsverhältnis unabhängig von seiner Rechtsnatur durch die fristlose Kündigung beendet worden ist (vergleiche BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - unter II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285 sowie BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - unter II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341 zum umgekehrten Fall, dass Streitgegenstand zugleich die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ist).
  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 498/17

    Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Darauf, wie die klagende Partei den Lebenssachverhalt rechtlich bewertet wissen will, kommt es dabei nicht an (vergleiche BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 26).
  • OLG München, 18.04.2012 - 7 U 3882/11

    GmbH-Geschäftsführer: Beendigung des Anstellungsvertrages mit dem Widerruf der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Deshalb ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch als Dienstnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis erfolgreich durchsetzen kann (siehe dazu zum Beispiel OLG (Oberlandesgericht) München 18. April 2012 - 7 U 3882/11 - unter II 1 der Gründe, GmbHR (Zeitschrift für Gesellschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht) 2012, 852).
  • BAG, 19.12.2000 - 5 AZB 16/00

    Rechtsweg: Betreiberin eines Geschäftslokals

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
    Vielmehr geht es allein darum, ob das mit der Beklagten bestehende Anstellungsverhältnis unabhängig von seiner Rechtsnatur durch die fristlose Kündigung beendet worden ist (vergleiche BAG 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - unter II 3 a der Gründe, NZA 2001, 285 sowie BAG 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - unter II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341 zum umgekehrten Fall, dass Streitgegenstand zugleich die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ist).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 540/20

    Ordentliche Kündigung - Kleinbetrieb - Geschäftsführer als Arbeitnehmer iSv. § 23

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

  • BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15

    Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZB 25/21

    Rechtsweg - Corona-Prämie

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 67/18

    Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

  • BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

  • LAG Düsseldorf, 27.06.2023 - 3 Ta 141/23

    Keine Änderung der Rechtswegzuständigkeit bei späterem Auswechseln der

    Somit macht die Antragstellung nur Sinn, soweit die ordentliche Kündigung nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, denn nur dann ist von Interesse, ob auch andere Beendigungstatbestände das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben (so auch LAG Berlin-Brandenburg vom 28.12.2022 - 21 Ta 917/22, juris, Rz. 49 m.w.N.).
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