Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41790
LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16 (https://dejure.org/2016,41790)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16 (https://dejure.org/2016,41790)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2016 - 21 Ta 1261/16 (https://dejure.org/2016,41790)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,41790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstand

  • Betriebs-Berater

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 und 5
    Prozesskostenhilfe; Aufhebung wegen Zahlungsrückstands

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 11a Abs. 1 ; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 und 5
    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2996
  • NZA-RR 2017, 40
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2015 - 21 Ta 975/15

    PKH-Aufhebung wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16
    Dadurch wird dem Gericht ein gebundenes Ermessen eröffnet (vgl. zum Ganzen LArbG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15 - Rn. 11, zitiert nach juris; Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6, jeweils m. w. N.).

    Denn jedenfalls ist in den Fällen, in denen der Partei bei zutreffender Anwendung des § 115 ZPO Prozesskostenhilfe von Anfang an ohne Ratenzahlung hätte bewilligt werden müssen, die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein wegen eines Zahlungsrückstandes unverhältnismäßig und deshalb auch im Rahmen des gebundenen Ermessens nicht zulässig (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15 - Rn. 28 zitiert nach juris).

    Jedenfalls wäre im Fall einer anwaltlichen Vertretung die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der aktuellen Anschrift ebenfalls unverhältnismäßig und deshalb unzulässig (näher dazu LAG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2015 - 21 Ta 975/15 - Rn. 19 u. 28 zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 02.05.2016 - 14 Ta 672/15

    Einmalzahlung; Fristsetzung; Mahnung; Prozessbevollmächtigte; Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16
    Wieder andere verlangen ein Verschulden, ohne auf den bisherigen Meinungsstreit und den geänderten Ermessensspielraum einzugehen (LAG Hamm vom 02.05.2016 - 14 Ta 672/15 - Rn. 6, zitiert nach juris; LAG Köln vom 15.09.2014 - 1 Ta 176/14 - Rn. 3 zitiert nach juris; ebenso Sänger-Kießling, § 124 Rn. 9).

    c) Danach war der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Juni 2016 aufzuheben, ohne dass es noch darauf ankam, ob die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen der Bankverbindung ein Verschulden trifft und ob das Arbeitsgericht die Aufhebungsandrohung mit Fristsetzung der Klägerin nicht nur zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten hätte zusenden, sondern darüber hinaus auch förmlich zustellen müssen (vgl. dazu LAG Hamm vom 02.05.2016 - 14 Ta 672/15 - Rn. 7 und 10 zitiert nach juris).

  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 61/94

    Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Nichtzahlung von Raten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16
    Die Gegenmeinung nahm an, der Begriff Rückstand erfordere zwar kein Verschulden, jedoch habe das Gericht im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Rückstand verschuldet sei (vgl. zum Ganzen BGH vom 09.01.1997 - IX ZR 61/94 - Rn. 7, NJW 1007, 1077).
  • OLG Dresden, 22.12.2014 - 20 WF 1354/14

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16
    Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss über die Ratenzahlung mangels Beschwerde rechtskräftig ist und für eine Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung nach § 120a Abs. 1 ZPO mangels Verschlechterung der wirtschaftlichen Lange keine Raum ist (vgl. OLG Dresden vom 22.12.2014 - 20 WF 1354/14 - Rn. 10 zitiert nach juris, FamRZ 2015, 948, zu § 124 Nr. 4 ZPO a.F.).
  • LAG Köln, 15.09.2014 - 1 Ta 176/14

    Nichtzahlung angeordneter Raten; Aufhebung der PKH setzt Verschulden voraus

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16
    Wieder andere verlangen ein Verschulden, ohne auf den bisherigen Meinungsstreit und den geänderten Ermessensspielraum einzugehen (LAG Hamm vom 02.05.2016 - 14 Ta 672/15 - Rn. 6, zitiert nach juris; LAG Köln vom 15.09.2014 - 1 Ta 176/14 - Rn. 3 zitiert nach juris; ebenso Sänger-Kießling, § 124 Rn. 9).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.01.2016 - 6 Ta 2302/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren - Mitteilung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16
    Außerdem ist nicht erkennbar, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der nicht unverzüglichen Mittelung ihrer geänderten Anschrift grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (näher dazu LAG Berlin-Brandenburg vom 05.01.2016 - 6 Ta 2302/15 - Rn. 10 ff. zitiert nach juris, NZA-RR 2016, 157).
  • OLG Stuttgart, 23.07.2015 - 2 W 21/15

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen der Nichtzahlung angeordneter Raten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 21 Ta 1261/16
    Andere lehnen dies ab, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der bestehenden Meinungsverschiedenheiten an der Formulierung "Rückstand" festgehalten habe (OLG Stuttgart vom 23.07.2015 - 2 W 21/15 - Rn. 4 f. zitiert nach juris; insoweit insgesamt unklar Zöller-Geimer, § 124 Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht