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   LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18   

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https://dejure.org/2019,9325
LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18 (https://dejure.org/2019,9325)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2019 - 21 Sa 936/18 (https://dejure.org/2019,9325)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 21 Sa 936/18 (https://dejure.org/2019,9325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Satz 1 TzbfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzbfG, § 242 BGB
    TzbfG, BGB

  • Betriebs-Berater

    Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung bei Arbeitgeberwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - rechtsmissbräuchliche Umgehung

  • rechtsportal.de

    Rechtsmissbrauch bei Arbeitgeberwechsel in der Forschung zum Zweck einer sachgrundlos befristeten Weiterbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlicher Einsatz der sachgrundlosen Befristung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung kann rechtsmissbräuchlich sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und der Rechtsmissbrauch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsmissbrauch bei Arbeitgeberwechsel in der Forschung zum Zweck einer sachgrundlos befristeten Weiterbeschäftigung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung und Rechtsmissbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18
    Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -Rn. 24 mwN.) oder zwingende Rechtsnormen in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen werden (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 -Rn. 27 ff.).

    (1) Dies ist ua. der Fall, wenn eine Vertragspartei eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil der anderen Vertragspartei Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 24) oder wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, dh.

    Die unredliche Vertragspartei kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 24 mwN).

    Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten der Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Entsprechende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder des vormaligen Vertragsarbeitgebers mit der letzten Vertragsarbeitgeberin oder dem letzten Vertragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit der neuen Vertragsarbeitgeberin oder dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch die bisherige Vertragsarbeitgeberin oder den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die "Vermittlung" der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die letzte Vertragsarbeitgeberin oder den letzten Vertragsarbeitgeber durch die vormalige Vertragsarbeitgeberin oder den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken der bisherigem Arbeitgeberin oder des bisherigen Arbeitgebers mit der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Gelingt es der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, die letzte Vertragsarbeitgeberin oder der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Ebenso wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen des gemeinsamen Betreibens eines "Jobcenters" durch die Bundesagentur für Arbeit und einen kommunalen Träger (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -) besteht auch in der vorliegenden Konstellation kein Grund, eine weitere sachgrundlose Befristung zu ermöglichen.

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18
    Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten der Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Entsprechende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder des vormaligen Vertragsarbeitgebers mit der letzten Vertragsarbeitgeberin oder dem letzten Vertragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit der neuen Vertragsarbeitgeberin oder dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch die bisherige Vertragsarbeitgeberin oder den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die "Vermittlung" der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die letzte Vertragsarbeitgeberin oder den letzten Vertragsarbeitgeber durch die vormalige Vertragsarbeitgeberin oder den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken der bisherigem Arbeitgeberin oder des bisherigen Arbeitgebers mit der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Gelingt es der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, die letzte Vertragsarbeitgeberin oder der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Ebenso wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen des gemeinsamen Betreibens eines "Jobcenters" durch die Bundesagentur für Arbeit und einen kommunalen Träger (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -) besteht auch in der vorliegenden Konstellation kein Grund, eine weitere sachgrundlose Befristung zu ermöglichen.

  • BAG, 27.11.2008 - 6 AZR 632/08

    Anwendbarkeit des TVÜ-VKA

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18
    Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -Rn. 24 mwN.) oder zwingende Rechtsnormen in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen werden (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 -Rn. 27 ff.).

    ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnormen sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28 mwN.).

    Entscheidend ist vielmehr die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28; BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 515/88 - unter 2 a der Gründe).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - haben gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung, soweit kein überwiegendes schützenswertes Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegensteht.
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18
    Auf Rechtsstreitigkeiten über andere Beendigungstatbestände wie die Wirksamkeit einer Befristung sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden (BAG 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 -).
  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18
    Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ebenfalls zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 20).
  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18
    Ebenso wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen des gemeinsamen Betreibens eines "Jobcenters" durch die Bundesagentur für Arbeit und einen kommunalen Träger (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -) besteht auch in der vorliegenden Konstellation kein Grund, eine weitere sachgrundlose Befristung zu ermöglichen.
  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 515/88

    Kündigung: objektive funktionswidrige Umgehung der Unkündbarkeitsregelung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18
    Entscheidend ist vielmehr die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28; BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 515/88 - unter 2 a der Gründe).
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