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   LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05   

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LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05 (https://dejure.org/2005,4569)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2005 - 9 Sa 205/05 (https://dejure.org/2005,4569)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 9 Sa 205/05 (https://dejure.org/2005,4569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen auf Grund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ; Soziale Rechtfertigung der Kündigung; Formale Anforderungen an einen Interessenausgleich mit Namensliste ; Vermutung des Fehlens einer ...

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 5; ; BetrVG § 102; ; BetrVG § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 102 § 111
    Betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste, Betriebsratsanhörung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste ? Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG keine starren Zahlenvorgaben, sondern nur Richtschnur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2006, 140
  • DB 2006, 52
  • NZA-RR 2006, 69
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG begründet eine gesetzliche Vermutung i.S.d. § 292 ZPO (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - NZA 1998, 933).

    Es ist also ein substantiierter Tatsachenvortrag unter Beweis zu stellen, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - NZA 1998, 933 m.w.N.).

    Denn zur Sozialauswahl gehört begriffsnotwendig auch die Festlegung des Auswahlkreises (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363).

    Auch insofern gilt aber die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG; nach dem ausdrücklichen Gesetzestext erstreckt sich die Vermutung der Betriebsbedingtheit auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit auch keinen erleichterten Anforderungen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 5).

    Er kann im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 Sätze 1, 2 BetrVG darauf Bezug nehmen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 5).

    Sollen Interessenausgleich und Betriebsratsanhörung miteinander verbunden werden, so ist dies schon bei Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG klar zu stellen (zum Ganzen: BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341).

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02

    Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste i.S.d. § 1 Abs. 5 KSchG bedarf es einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG (zu § 125 InsO: BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134 m.w.N.).

    Die dem Betriebsrat aus Interessenausgleichsverhandlungen bekannten Gründe muss der Arbeitgeber daher nicht erneut vortragen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134).

    Dies folgt allerdings nicht allein daraus, dass im Interessenausgleich und Sozialplan eine Erklärung des Betriebsrats aufgenommen worden ist, in welcher es heißt, dass "auch das Anhörungsverfahren für die sechs genannten betriebsbedingten Kündigungen nach § 102 BetrVG abgeschlossen ist" und der Betriebsrat "ausdrücklich auf eine weitere Anhörung verzichtet" und "zu den in der Namensliste genannten betriebsbedingten Kündigungen keine weitere Stellungnahme abgeben wird" (in einem ähnlichen Fall offen gelassen: BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134; die Entscheidung des BAG vom 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - NZA 2000, 531 stellt in einem Fall mit einem Interessenausgleich und Namensliste i.V.mit einer ausdrücklichen Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung darauf ab, dass der Arbeitnehmer keine "konkrete Rügen" erhoben hatte).

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Bei der Abgabe einer Erklärung durch den Betriebsratsvorsitzenden spricht eine - jederzeit widerlegbare (so noch: BAG 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - BB 1981, 1092) bzw. sogar gesetzliche (so nunmehr wohl: BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - NZA 2002, 1350) - Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 292 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht weggefallen sind (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Erst wenn der Arbeitgeber seine Auskunftspflicht erfüllt hat, trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Eine Betriebseinschränkung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist eine erhebliche, ungewöhnliche und nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes, gleichgültig, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit durch Außerbetriebsetzung von Betriebsanlagen oder durch Personalreduzierung erfolgt (BAG 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34).

    Für die Frage, ob ein Personalabbau erheblich ist, kann auf die Zahlen- und Prozentangaben i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG "als Richtschnur" abgestellt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass von dem Personalabbau mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssen (BAG 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34).

    Allerdings steht ein geringfügiges Unterschreiten der Zahlenschlüssel (vorliegend um 0, 7 Arbeitnehmer) der Annahme einer Betriebsänderung nicht zwingend entgegen, denn bei den Angaben in § 17 Abs. 1 KSchG - die ausdrücklich nur für die Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit gelten - handelt es sich um eine Richtschnur und keine "absolute" Grenze (entgegen einer früheren Entscheidung des BAG (2. August 1983 - 1 AZR 516/81 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 12(: "Dass der Arbeitgeber mit der Zahl der von ihm durchgeführten betriebsbedingten Entlassungen nur ganz geringfügig unterhalb der maßgeblichen Erheblichkeitsgrenze geblieben ist und dies auch so geplant hatte, kann ihm in mitbestimmungspflichtiger Hinsicht nicht zum Nachteil gereichen." nunmehr vom BAG (7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34( offen gelassen: "Auch wenn diese Zahlen nur als Richtschnur dienen und damit möglicherweise geringfügig auch unterschritten werden können..."; wie hier jedenfalls: LAG Berlin 7. September 1995 - 10 TaBV 5/95 - NZA 1996, 1284; Fabricius/Oetker in: GK-BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rn. 71).

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Die Gewichtung der Sozialdaten ist i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur dann grob fehlerhaft, wenn sie "jede Ausgewogenheit" vermissen lässt (BAG 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - NZA 2000, 531).

    Dies folgt allerdings nicht allein daraus, dass im Interessenausgleich und Sozialplan eine Erklärung des Betriebsrats aufgenommen worden ist, in welcher es heißt, dass "auch das Anhörungsverfahren für die sechs genannten betriebsbedingten Kündigungen nach § 102 BetrVG abgeschlossen ist" und der Betriebsrat "ausdrücklich auf eine weitere Anhörung verzichtet" und "zu den in der Namensliste genannten betriebsbedingten Kündigungen keine weitere Stellungnahme abgeben wird" (in einem ähnlichen Fall offen gelassen: BAG 28. August 2003 - 2 AZR 377/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134; die Entscheidung des BAG vom 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - NZA 2000, 531 stellt in einem Fall mit einem Interessenausgleich und Namensliste i.V.mit einer ausdrücklichen Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung darauf ab, dass der Arbeitnehmer keine "konkrete Rügen" erhoben hatte).

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Insoweit hat auch das Bundesarbeitsgericht gegen die inhaltsgleiche - vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltende - Vorläufervorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet (z.B. BAG 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 111 Namensliste Nr. 1).

    § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG hat an den Grundsätzen der gestuften Darlegungs- und Beweislast bei der Sozialauswahl nichts geändert (BAG 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

  • ArbG Berlin, 11.08.2004 - 7 Ca 6272/04

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach Abschluss eines

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Die Mindermeinung, die im Fall eines Interessenausgleichs mit Namensliste eine primäre Darlegungslast des Arbeitnehmers verneint (Zwanziger, DB 1997, 2174), verkennt die eindeutige gesetzliche Vermutungsregelung (zu all dem: ArbG Berlin 11. August 2004 - 7 Ca 6272/04 - juris-Recherche).

    Dies gilt um so mehr, wenn die primär darlegungsbelastete Partei (also im Falle von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG der Arbeitnehmer) außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner (also der Arbeitgeber) nähere Angaben machen kann und ihm dies auf Grund einer bestehenden Sonderrechtsbeziehung auch zumutbar ist (LAG Berlin 5. November 2004 - 6 Sa 1544/04 - juris-Recherche; ausführlich [und in kritischer Auseinandersetzung mit der BAG-Rechtsprechung] zur sekundären Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund eines Interessenausgleichs mit Namensliste: ArbG Berlin 11. August 2004 - 7 Ca 6272/04 - juris-Recherche).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Von einer grob fehlerhaften Sozialauswahl ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wegen unzureichender Erfüllung der Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KSchG auszugehen (zur Auskunftspflicht: BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40).
  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

    Auszug aus LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05
    Darauf, welche Kollegen der entlassene Arbeitnehmer seinerseits für vergleichbar hält, kommt es nicht an (BAG 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 10).
  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

  • ArbG Essen, 06.05.1997 - 2 Ca 32/97

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Kündigung wegen

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 624/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 38/04

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst - Sozialauswahl

  • BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 532/99

    Ordentliche Kündigung; Personalratsbeteiligung

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 25.04.2002 - 2 AZR 260/01

    Betriebsbedingte Kündigung und Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

  • LAG Berlin, 05.11.2004 - 6 Sa 1544/04

    Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5

  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

  • LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95

    Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

  • ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16

    Fehlverhalten - fristlose Kündigung - Schadensersatz

    dazu etwa LAG Brandenburg 13.10.2005 - 9 Sa 205/05 - NZA-RR 2006, 69 = DB 2006, 52 = NJ 2006, 140 [A.II.2 b, aa.

    - "Juris"-Rn. 67]: "Die Erklärung des Betriebsrats in einem Interessenausgleich, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG sei abgeschlossen, begründet weder eine Vermutung noch einen Anscheinsbeweis dafür, dass es (ordnungsgemäß) stattgefunden hat".S. dazu etwa LAG Brandenburg 13.10.2005 - 9 Sa 205/05 - NZA-RR 2006, 69 = DB 2006, 52 = NJ 2006, 140 [A.II.2 b, aa.

    104) S. dazu etwa LAG Brandenburg 13.10.2005 - 9 Sa 205/05 - NZA-RR 2006, 69 = DB 2006, 52 = NJ 2006, 140 [A.II.2 b, aa.

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