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   LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21   

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https://dejure.org/2021,48619
LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21 (https://dejure.org/2021,48619)
LAG Bremen, Entscheidung vom 10.08.2021 - 1 Sa 18/21 (https://dejure.org/2021,48619)
LAG Bremen, Entscheidung vom 10. August 2021 - 1 Sa 18/21 (https://dejure.org/2021,48619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 10 Abs. 1 AÜG, § ... 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 2 f. AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 10 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, §§ 10 Abs. 1, S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG, §§ 10, 9 AÜG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 1 Abs. 1 AÜG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 16 Satz 1 TzBfG, § 9 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 2 Satz 1 AÜG, § 9 BetrVG, Artikel 9 Abs. 3 GG, EU-Richtlinie 2008/104/EG, Richtlinie 2008/104/EG, Artikel 288 Abs. 3 AEUV, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gesamthafenbetrieb als überbetrieblicher Arbeitgeber für Hafenarbeiter in Bremen Parallelität zweier Bundesgesetze (AÜG und GHfBetrG) Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Abordnung vom Gesamthafenbetrieb zum Hafeneinzelbetrieb Vereinbarkeit des GHfBetrG mit dem Unionsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesamthafenbetrieb als überbetrieblicher Arbeitgeber für Hafenarbeiter in Bremen; Parallelität zweier Bundesgesetze (AÜG und GHfBetrG); Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Abordnung vom Gesamthafenbetrieb zum Hafeneinzelbetrieb; Vereinbarkeit des GHfBetrG mit dem ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    Die Entscheidung des BAG v. 25. Januar 1998 (Az. 5 AZR 43/88) stehe dem nicht entgegen, da es dort um den GHB in Lübeck gegangen sei und nach den dortigen Regelungen ein Arbeitsverhältnis nur zum Hafenbetriebsverein, nicht aber zum Hafeneinzelbetrieb entstehe.

    Im Gegensatz dazu entschied der 5. Senat des BAG im Jahre 1989, dass die Gesamthafenarbeiter auf der Grundlage der Vorschriften der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb Lübeck nur in einem Arbeitsverhältnis zum dortigen Hafenbetriebsverein stünden und auch während ihrer Einsätze in Hafeneinzelbetrieben kein zweites Arbeitsverhältnis zu diesen begründet werde (BAG vom 25.01.1989, 5 AZR 43/88).

    Diese Tatsache ist vom BAG in seinem Urteil vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) auch deutlich hervorgehoben worden.

  • BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92

    Gesamthafenbetrieb - Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    Nach der Ansicht des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.11.1992, 7 ABR 7/92) seien die Mitarbeiter des GHB keine Leiharbeitnehmer, da sie ein zweites Arbeitsverhältnis mit dem Hafeneinzelbetrieb hätten.

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 1992 entschieden, dass bei der Bemessung der Zahl der in der Regel Beschäftigten nach § 9 BetrVG in den Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen auch die vom dortigen GHB abgeordneten Gesamthafenarbeiter zu berücksichtigen seien, weil diese im Gegensatz zu Leiharbeitnehmern nicht lediglich in die Betriebsorganisation der Hafeneinzelbetriebe eingegliedert seien, sondern darüber hinaus für die Dauer ihrer Einsätze ein Arbeitsverhältnis zu diesen bestehe (BAG vom 25.11.1992, 7 ABR 7/92).

    Nach der Rechtsprechung des BAG stehen den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Errichtungsvereinbarung weitgehende Kompetenzen zur Rechtsetzung in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter zu (vgl. BAG vom 25.11.1992, a.a.O.).

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    "Wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des AÜG ist jedes Handeln, mit dem Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden, soweit dies nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse geschieht (BAG vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12).

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BAG vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12).

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    Es kann nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass auch nach der Rechtsprechung des BAG gerade das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher für die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnend ist (BAG vom 06.08.2003, 7 AZR 180/03).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG gerade auch durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher, nämlich dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag , gekennzeichnet (BAG vom 06.08.2003, a.a.O.; BAG vom 19.01.2000, 7 AZR 6/99).

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    In der Entscheidung des BAG v. 2. November 1993 ( 1 ABR 36/93) sei die Rechtsfrage des Entstehens eines weiteren Arbeitsverhältnisses offengelassen worden.

    Ob er der Auffassung des 5. Senats aus dem Jahre 1989 oder des 7. Senats aus dem Jahre 1992 folge, ließ der 1. Senat in einer Entscheidung von 1993 ausdrücklich offen (BAG vom 02.11.1993, 1 ABR 36/93).

  • ArbG Bonn, 31.01.2017 - 6 Ca 1727/16
    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    Zwar sei das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil v. 13.01.2017, 6 Ca 1727/16) anderer Auffassung und habe Arbeitnehmerüberlassung angenommen, da es sich um wirtschaftliche Tätigkeit handeln würde und das GHfBetrG die Vorgaben der EU-Richtlinie von 2008 nicht umsetze.

    Auch das Arbeitsgericht Lübeck ging in einer Entscheidung vom Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Hafeneinzelbetrieb und damit von der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG auf abgeordnete Hafenarbeiter aus (Urteil vom 13.01.2017, 6 Ca 1727/16).

  • BAG, 19.01.2000 - 7 AZR 6/99

    Arbeitnehmerüberlassung - Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG gerade auch durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher, nämlich dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag , gekennzeichnet (BAG vom 06.08.2003, a.a.O.; BAG vom 19.01.2000, 7 AZR 6/99).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    Er hat auch nicht vorgetragen, dass eine Kündigung etwa unmittelbar bevorstehe, zumal allein das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellt (s. nur BAG vom 05.12.2002, 2 AZR 571/01).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen die nach § 2 Abs. 2 GHBG zu

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    Bei den Regelungen der Errichtungsvereinbarung handelt es sich um Regelungen mit Rechtsnormcharakter und zwingender Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG vom 15.05.1997, 3 C 16/96).
  • LAG Bremen, 17.09.2008 - 2 Sa 218/07
    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 18/21
    Das Landesarbeitsgericht Bremen hat im Jahre 2007 entschieden, dass jedenfalls zwischen Aushilfsarbeitern und Hafeneinzelbetrieben gem. § 14 der Verwaltungsordnung jeweils für den Zeitraum der verteilten Schicht ein befristetes Aushilfsarbeitsverhältnis entstehe und diese Rechtsfolge auf Grundlage des GHfBetrG ungeachtet später erlassener Bundesgesetze wie des KSchG zulässig sei (LAG Bremen vom 17.09.2008, 2 Sa 218/07).
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2021 - 1 Sa 18/21 - wird zurückgewiesen.
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