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   LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21   

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LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21 (https://dejure.org/2021,48621)
LAG Bremen, Entscheidung vom 10.08.2021 - 1 Sa 25/21 (https://dejure.org/2021,48621)
LAG Bremen, Entscheidung vom 10. August 2021 - 1 Sa 25/21 (https://dejure.org/2021,48621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 10 Abs. 1 AÜG, § ... 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 2 f. AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 10 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, §§ 10 Abs. 1, S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG, §§ 10, 9 AÜG, § 16 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 1 Abs. 1 AÜG, §§ 14, 16 TzBfG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 9 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 2 Satz 1 AÜG, § 9 BetrVG, Artikel 9 Abs. 3 GG, EU-Richtlinie 2008/104/EG, Richtlinie 2008/104/EG, Artikel 288 Abs. 3 AEUV, § 16 TzBfG, §§ 145 ff. BGB, Artikel 1 § 10 Abs. 1 AÜG, Artikel 1 § 13 AÜG, Artikel 1 § 1 Abs. 2 AÜG, § 78a Abs. 2 BetrVG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 242 BGB, Artikels 9 Abs. 3 GG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Wirksamkeit Befristung eines Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Parallelentscheidung zu LAG Bremen 1 Sa 18/21 v. 10.08.2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92

    Gesamthafenbetrieb - Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Nach der Ansicht des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.11.1992, 7 ABR 7/92) seien die Mitarbeiter des GHB keine Leiharbeitnehmer, da sie ein zweites Arbeitsverhältnis mit dem Hafeneinzelbetrieb hätten.

    Das Urteil des BAG vom 25.11.1992 ( 7 ABR 7/92) passe nicht, da es ja bezogen sei auf den Hamburger Gesamthafenbetrieb.

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1992 entschieden, dass bei der Bemessung der Zahl der in der Regel Beschäftigten nach § 9 BetrVG in den Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen auch die vom dortigen GHB abgeordneten Gesamthafenarbeiter zu berücksichtigen seien, weil diese im Gegensatz zu Leiharbeitnehmern nicht lediglich in die Betriebsorganisation der Hafeneinzelbetrieb eingegliedert seien, sondern darüber hinaus für die Dauer ihrer Einsätze ein Arbeitsverhältnis zu diesen bestehe (BAG vom 25.11.1992, 7 ABR 7/92).

    Nach der Rechtsprechung des BAG stehen den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Errichtungsvereinbarung weitgehende Kompetenzen zur Rechtsetzung in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter zu (vgl. BAG vom 25.11.1992, a.a.O.).

    Dass das Gesamthafenarbeiterarbeitsverhältnis nicht vertraglicher Natur ist, hat bereits das BAG in der Entscheidung vom 25.11.1992 (a.a.O.) erkannt.

    Hinzukommt, dass das BAG im Beschluss vom 25.11.1992 (a.a.O.) zu den auf dem GHfBetrG beruhenden Regelungen ausgeführt hat, dass diese hinsichtlich ihres Rechtsnormcharakters und ihrer zwingenden Wirkung einem Tarifvertrag zumindest vergleichbar sind.

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Die Entscheidung des BAG v. 25. Januar 1998 (Az. 5 AZR 43/88) stehe dem nicht entgegen, da es dort um den GHB in Lübeck gegangen sei und nach den dortigen Regelungen ein Arbeitsverhältnis nur zum Hafenbetriebsverein, nicht aber zum Hafeneinzelbetrieb entstehe.

    Im Gegensatz dazu entschied der 5. Senat des BAG im Jahre 1989, dass die Gesamthafenarbeiter auf der Grundlage der Vorschriften der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb Lübeck nur in einem Arbeitsverhältnis zum dortigen Hafenbetriebsverein stünden und auch während ihrer Einsätze in Hafeneinzelbetrieben kein zweites Arbeitsverhältnis zu diesen begründet werde (BAG vom 25.01.1989, 5 AZR 43/88).

    Diese Tatsache ist vom BAG in seinem Urteil vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) auch deutlich hervorgehoben worden.

    Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die Entscheidung des BAG vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) verwiesen werden, worin der Verwaltungsordnung des Lübecker GHB der Charakter eines Tarifvertrages bescheinigt worden ist.

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 17.11.2020 - 11 Ca 11117/20
    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.11.2020 - 11 Ca 11117/20 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Urteil vom 17. November 2020 - 11 Ca 11117/20 - Bl. 214 ff. d. A. - die Klage abgewiesen.

    unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.11.2020, Az. 11 Ca 11117/20 festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht.

    die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.11.2020, Az. 11 Ca 11117/20 zurückzuweisen.

  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen die nach § 2 Abs. 2 GHBG zu

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Bei den Regelungen der Errichtungsvereinbarung handelt es sich um Regelungen mit Rechtsnormcharakter und zwingender Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG vom 15.05.1997, 3 C 16/96).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.05.1997, 3 C 16/96) hat den Rechtscharakter dieser Regelungen betont, wenn es ausführt, dass die Rechtssetzung des Gesamthafenbetriebs die Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter gestaltet und unmittelbare Auswirkungen etwa auf das Direktionsrecht der Hafeneinzelbetriebe hat.

    Hier lasse es die Verfassung zu, dass der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung, soweit es sich um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen handelt, weit zurücknimmt und den Koalitionen ein Vorrecht einräumt (BVerwG vom 15.05.1997, a.a.O.).

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Allerdings ist die Aufzählung sachlicher Gründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nach der Rechtsprechung des BAG nicht abschließend (BAG vom 20.01.2016, 7 AZR 340/14).

    Auch die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der Rahmenvereinbarung veranlassen nicht zu einer anderen Beurteilung, da sich auch daraus nicht ergibt, dass die Regelungen des nationalen Rechts abschließend sein müssen (BAG vom 20.01.2016, a.a.O.).

    Allerdings müssen die weiteren Sachgründe den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäben entsprechen und den im Gesetz genannten Sachgründen vom Gewicht her gleichwertig sein (BAG vom 20.01.2016, a.a.O.).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Er hat auch nicht vorgetragen, dass eine Kündigung etwa unmittelbar bevorstehe, zumal allein das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellt (s. nur BAG vom 05.12.2002, 2 AZR 571/01).

    Zudem ist die Insolvenz kein betrieblicher Kündigungsgrund (BAG vom 05.12.2002, 2 AZR 571/01; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtkommentar, 9. Aufl., § 1 KSchG Rn 311).

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    "Wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des AÜG ist jedes Handeln, mit dem Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden, soweit dies nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse geschieht (BAG vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12).

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BAG vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12).

  • BAG, 25.05.2005 - 7 AZR 402/04

    Befristung - beurlaubter Beamter

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Auf die Entscheidung des BAG vom 25.05.2005 ( 7 AZR 402/04) könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da im Streitfall keine gesicherte Rückkehrmöglichkeit vorliege, da der Gesamthafenbetriebsverein insolvent sei.

    Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist auch dann eine sachliche Rechtfertigung für eine Befristung gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber fortbesteht und eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis gegeben ist (BAG vom 25.05.2005, 7 AZR 402/04).

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 572/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Der vorübergehende betriebliche Bedarf kann durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens etwa im Bereich der Daueraufgaben oder durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe entstehen, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG vom 21.08.2019, 7 AZR 572/17).

    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds (BAG vom 21.08.2019, a.a.O.).

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 25/21
    Es kann nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass auch nach der Rechtsprechung des BAG gerade das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher für die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnend ist (BAG vom 06.08.2003, 7 AZR 180/03).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG gerade auch durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher, nämlich dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag , gekennzeichnet (BAG vom 06.08.2003, a.a.O.; BAG vom 19.01.2000, 7 AZR 6/99).

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

  • ArbG Bonn, 31.01.2017 - 6 Ca 1727/16
  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

  • BAG, 19.01.2000 - 7 AZR 6/99

    Arbeitnehmerüberlassung - Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

  • BAG, 28.08.1996 - 7 AZR 849/95

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen gesicherter Rückkehrmöglichkeit in ein früheres

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15

    Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • LAG Bremen, 17.09.2008 - 2 Sa 218/07
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 477/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2021 - 1 Sa 25/21 - wird zurückgewiesen.
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