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   LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20   

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LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20 (https://dejure.org/2020,39875)
LAG Bremen, Entscheidung vom 09.09.2020 - 1 Ta 19/20 (https://dejure.org/2020,39875)
LAG Bremen, Entscheidung vom 09. September 2020 - 1 Ta 19/20 (https://dejure.org/2020,39875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Streitigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Düsseldorf, 21.08.2020 - 3 Ta 202/20

    Rechtswegzuständigkeit bei Konkurrentenstreitverfahren im öffentlichen Dienst;

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    Maßgeblich ist, ob der zur Klagbegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG vom 04.09.2018, a.a.O.; BAG vom 07.05.2013, 10 AZB 8/13; LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, 3 Ta 202/20).

    Denn der zur Begründung von der Verfügungsklägerin vorgetragene Sachverhalt ist auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtet und daher von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts und eben nicht des bürgerlichen Rechts geprägt (LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019, 2 B 10139/18M; OVG Bremen vom 18.03.2020, 2 B 50/20; a.A.: BAG vom 02.12.1997, 9 AZR 445/96).

    Die Norm begründet damit eine einseitige Verpflichtung von Trägern hoheitlicher, staatlicher Gewalt und ist daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen (OVG Bremen vom 18.03.2020, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019, a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.; LAG Bremen vom 14.10.2020, a.a.O.; Pützer, der Rechtsweg für arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst, RdA 2016, 289 f.).

    Denn die streitentscheidende Norm bleibt öffentlich-rechtlicher Natur und verpflichtet die Verfügungsbeklagte unverändert allein als staatlicher Hoheitsträger (LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass ihr Ziel, im Wege der einstweiligen Verfügung ihren Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern, gegenüber der Verfügungsbeklagten allein in Anwendung der nur staatliche Stellen verpflichtenden und mithin öffentlich-rechtlichen Norm des Art. 33 Abs. 2 GG erreichbar ist (LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.).

    Dass im Erfolgsfall die Stellenbesetzung später im Wege des geänderten Arbeitsverhältnisses erfolgen würde, ändert den öffentlich-rechtlichen Charakter des vorliegenden Verfahrens nicht, sondern betrifft spätere Umsetzungsfragen, mithin das so genannte "Wie" der Stellenbesetzung und eben nicht das hier in Rede stehende "Ob" (OVG Bremen vom 18.03.2020, a.a.O.; OVG Rheinland- Pfalz vom 25.03.2019, a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.).

    Gleiches gilt für die inhaltliche Ausgestaltung der Lohnsteuerbescheinigung, die durch die Regelungen des EStG bestimmt wird (vgl. LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.).

    Zudem ist es im Unterschied zum arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren im Verwaltungsgerichtsverfahren möglich, über das Rechtsinstitut der - notwendigen - Beiladung nach § 65 VwGO sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und eine einheitliche Entscheidung in dem die Rechtsposition möglicherweise gleich mehrerer Bewerber unmittelbar betreffenden Verfahren mit entsprechender Rechtskraftwirkung herbeizuführen (LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.; LAG Bremen vom 14.10.2020, a.a.O.).

    5 AZB 66/99; BGH vom 09.11.2006, I ZB 28/06; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 78 Rn 70; LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 18.03.2020 - 2 B 50/20

    Verwaltungsrechtsweg bei Konkurrentenstreit um Angestelltenstelle im öffentlichen

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    Denn der zur Begründung von der Verfügungsklägerin vorgetragene Sachverhalt ist auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtet und daher von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts und eben nicht des bürgerlichen Rechts geprägt (LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019, 2 B 10139/18M; OVG Bremen vom 18.03.2020, 2 B 50/20; a.A.: BAG vom 02.12.1997, 9 AZR 445/96).

    Die Norm begründet damit eine einseitige Verpflichtung von Trägern hoheitlicher, staatlicher Gewalt und ist daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen (OVG Bremen vom 18.03.2020, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019, a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.; LAG Bremen vom 14.10.2020, a.a.O.; Pützer, der Rechtsweg für arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst, RdA 2016, 289 f.).

    Dass im Erfolgsfall die Stellenbesetzung später im Wege des geänderten Arbeitsverhältnisses erfolgen würde, ändert den öffentlich-rechtlichen Charakter des vorliegenden Verfahrens nicht, sondern betrifft spätere Umsetzungsfragen, mithin das so genannte "Wie" der Stellenbesetzung und eben nicht das hier in Rede stehende "Ob" (OVG Bremen vom 18.03.2020, a.a.O.; OVG Rheinland- Pfalz vom 25.03.2019, a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.).

    ee) Die Rechtsnatur der zu besetzenden Stelle ist für die Bestimmung des Rechtswegs unerheblich (OVG Bremen vom 18.03.2020, a.a.O.; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz vom 15.08.2018, 2 Ta 77/18).

    Maßgeblich für das "Ob" des Zugangs zu einem öffentlichen Amt ist - auch in einem privatrechtlich ausgestalteten Dienstverhältnis - mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Norm, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt verpflichtet (OVG Bremen vom 18.03.2020, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2018, 2 E 10045/18; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019, a.a.O.).

    Im Ergebnis würden Gerichte unterschiedlicher Rechtswege dieselbe Auswahlentscheidung an demselben rechtlichen Maßstab parallel überprüfen (s. nur OVG Bremen vom 18.03.2020, a.a.O.; LAG Bremen vom 14.10.2020, a.a.O.).

  • BAG, 04.09.2018 - 9 AZB 10/18

    Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Amtshaftung - Folgenbeseitigungs- und

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    aa) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (GmS-OGB vom 10.07.1989, GmS-OGB 1/88; GmS-OGB vom 29.10.1987, GmS-OGB 1/86; GmS-OGB vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85; BAG vom 04.09.2018, 9 AZB 10/18; BAG vom 22.11.2016, 9 AZB 41/16).

    Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BAG vom 04.09.2018, a.a.O.; BAG vom 01.08.2017, 9 AZB 45/17).

    Maßgeblich ist, ob der zur Klagbegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG vom 04.09.2018, a.a.O.; BAG vom 07.05.2013, 10 AZB 8/13; LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, 3 Ta 202/20).

    Ein Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für Jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BAG vom 04.09.2018, a.a.O.; BAG vom 01.08.2017, a.a.O.).

    Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen öffentlichen Verwaltungsträger als solchen berechtigen und verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (BAG vom 04.09.2018, a.a.O.).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    aa) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (GmS-OGB vom 10.07.1989, GmS-OGB 1/88; GmS-OGB vom 29.10.1987, GmS-OGB 1/86; GmS-OGB vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85; BAG vom 04.09.2018, 9 AZB 10/18; BAG vom 22.11.2016, 9 AZB 41/16).

    Denn nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10.04.1986 (GmS-OGB 1/85) richtet sich die Entscheidung darüber, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird und nicht nach der Rechtsnatur der zukünftigen Beschäftigung.

  • BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu, woraus angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren folgt (BAG vom 12.12.2017, 9 AZR 152/17; BAG vom 19.05.2015, 9 AZR 837/13).

    Gleichgültig ist dabei, ob es um ein Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung einer Beamten- oder einer Stelle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst geht (BAG vom 12.12.2017, a.a.O.; BAG vom 19.05.2015, a.a.O.).

  • BAG, 23.08.1989 - 7 AZR 546/88

    Anspruch eines früheren wissenschaftlichen Angestellten auf Abschluß eines

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    c) Auch die Zuweisungsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG, die für die Arbeitsgerichte eine Zuständigkeit für die Streitigkeiten aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses begründet, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen (a.A.: BAG vom 23.08.1989, 7 AZR 546/88).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2018 - 2 E 10045/18

    Verwaltungsgericht zuständig für Rechtsstreit um LMK-Direktorenstelle

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    Maßgeblich für das "Ob" des Zugangs zu einem öffentlichen Amt ist - auch in einem privatrechtlich ausgestalteten Dienstverhältnis - mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Norm, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt verpflichtet (OVG Bremen vom 18.03.2020, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2018, 2 E 10045/18; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019, a.a.O.).
  • BGH, 09.11.2006 - I ZB 28/06

    Gesamtzufriedenheit

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    5 AZB 66/99; BGH vom 09.11.2006, I ZB 28/06; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 78 Rn 70; LAG Düsseldorf vom 21.08.2020, a.a.O.).
  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 1/03

    Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die parallele Problematik bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Meldepflichten des Arbeitgebers aus dem SGB IV (vgl. BAG vom 05.10.2005, 5 AZB 27/05) oder zur Pflicht zur richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte (s. BAG vom 11.06.2003, 5 AZB 1/03).
  • BAG, 05.10.2005 - 5 AZB 27/05

    Rechtsweg - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der

    Auszug aus LAG Bremen, 09.09.2020 - 1 Ta 19/20
    Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die parallele Problematik bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Meldepflichten des Arbeitgebers aus dem SGB IV (vgl. BAG vom 05.10.2005, 5 AZB 27/05) oder zur Pflicht zur richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte (s. BAG vom 11.06.2003, 5 AZB 1/03).
  • BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 673/14

    Öffentliches Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG

  • BAG, 24.05.2000 - 5 AZB 66/99

    Rechtsweg; Anspruch einer angestellten Lehrerin in Sachsen auf Zulassung zur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.08.2018 - 2 Ta 77/18

    Einstweilige Verfügung - Bewerbungsverfahrensanspruch - Rechtsweg

  • BAG, 22.11.2016 - 9 AZB 41/16

    Beamtete Professorin als Ärztliche Direktorin an einem Universitätsklinikum -

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • BAG, 01.08.2017 - 9 AZB 45/17

    Rechtsweg - Solo-Selbstständige

  • BAG, 07.05.2013 - 10 AZB 8/13

    Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung - Rechtsweg

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 837/13

    Konkurrentenklage - Zulassung zum Bewerbungsverfahren

  • LAG Bremen, 14.10.2020 - 3 Ta 16/20

    Kriterien für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg; Zuständigkeit der

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 445/96

    Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

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