Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 01.07.2013 - 9 Sa 205/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernisse bei einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs im Hinblick auf die Erteilung einer Abmahnung
- LAG Düsseldorf
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1
Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 21.12.2012 - 1 Ca 3677/12
- LAG Düsseldorf, 01.07.2013 - 9 Sa 205/13
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Köln, 10.07.2020 - 4 Sa 118/20
Mobbing; Auslegung eines auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrags; billige …
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 01.07.2013(9 Sa 205/13) würden die drei Abmahnungen belegen, dass "die Beklagte [zu 1.)] hier offenbar über das Ziel hinausgeschossen" sei (Bl. 12 d.A.).Eine durch die Beklagte zu 1.) dem Kläger ausgesprochene ordentliche und verhaltensbedingte Kündigung vom 13.06.2012 wegen eines Arbeitszeitbetruges wurde nach Teilabänderung eines Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 mit rechtskräftigem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 01.07.2013 (9 Sa 205/13) für unwirksam erachtet, so dass sie das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat (Bl. 11-12 d.A.).
Soweit es die Abmahnungen aus dem Jahre 2011 betrifft, zu denen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 01.07.2013 (9 Sa 205/13) ausgeführt hat, dass die "Beklagte über das Ziel hinaus geschossen" sei, kann gleichwohl ein Schikanecharakter nicht angenommen werden, da der darlegungs- und beweisbelastete Kläger diese Abmahnungen nicht zur Gerichtsakte gereicht hat und damit eine Prüfung durch die Berufungskammer verhindert.
bb) Auch der Ausspruch der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 13.06.2012, die vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 01.07.2013 (9 Sa 205/13) für unwirksam erachtet wurde, verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
- ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15
Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen
Im Übrigen hat die Klägerin nicht heimlich gehandelt (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Abwägung LAG Düsseldorf v. 01.07.2013 - 9 Sa 205/13 -, Rn. 44, juris), sondern offen und in wesentlichen Teilen uneigennützig zugunsten der in ihrer Schicht beschäftigten Kolleginnen.