Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG, SR 2y BAT, § 7 Abs. 3 HG NRW, § 66 LPVG NRW
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen - Judicialis
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
- LAG Düsseldorf
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG, SR 2y BAT, § 7 Abs. 3 HG NRW, § 66 LPVG NRW
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befristeter Arbeitsvertrag aus haushaltsrechtlichen Gründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit einer auf "Vertretung" und auf "haushaltsrechtliche Gründe" gestützten Befristungsvereinbarung ; Beschäftigung einer als Grundbuchführerin beim Amtsgericht eingesetzten Justizangestellten mit insgesamt 16 befristeten Arbeitsverträgen; Ende eines ...
Verfahrensgang
- ArbG Wesel, 09.08.2005 - 1 Ca 1402/05
- LAG Düsseldorf, 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05
- BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06
- BAG, 27.06.2007 - 7 AZR 193/06
Wird zitiert von ... (12)
- BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06
Befristung - Haushalt
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2005 - 12 Sa 1303/05 - aufgehoben. - LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
Haushaltsrechtlich begründete Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel
Der anderslautenden Argumentation des LAG Düsseldorf zugunsten des Erfordernisses einer strikten Kongruenz zwischen dem Zeitraum des Freiseins der Haushaltsmittel und der vereinbarten Vertragslaufzeit schließt sich die Kammer nicht an, weil sie auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende systemwidrige Ausnahme vom obigen Grundsatz für den Sonderfall einer Befristung nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 hinausläuft (LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 193/06 - kritisch hierzu auch: Hamann iuris PraxisReport ArbR 13/2006 Nr. 4).Darüber hinaus wurde die Revision im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf zugelassen (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 = BAG 7 AZN 918/05; LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. - Az. BAG 7 AZR 193/06).
- LAG Hamm, 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05
Zulässigkeit von haushaltsrechtlich begründeten Befristungen im öffentlichen …
Der anderslautenden Argumentation des LAG Düsseldorf schließt sich die Kammer nicht an, weil sie auf eine sachlich nicht begründbare systemwidrige Ausnahme vom obigen Grundsatz für den Sonderfall einer Befristung nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 hinausläuft (LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 193/06 - kritisch hierzu auch: Hamann iuris PraxisReport ArbR 13/2006 Nr. 4).Darüber hinaus wurde die Revision im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf zugelassen (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 = BAG 7 AZN 918/05; LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. - Az. BAG 7 AZR 193/06).
- LAG Düsseldorf, 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06
Befristung eines Arbeitsvertrages aus haushaltsrechtlichen Gründen
Während im Vertretungsfall ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen bestehen muss, muss bei der Befristung aus Haushaltsgründen ein Kausalzusammenhang zwischen den zur Vergütung stehenden Haushaltsmitteln und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft bestehen ( so zu Recht Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05, juris, das von einer finanziellen Kongruenz spricht).Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob es für die Befristung eines Arbeitsvertrages ausreicht, wenn der Haushaltsgesetzgeber der Verwaltung Haushaltsmittel verbunden mit einer konkreten Sachregelung global befristet zuweist und aus diesem Topf dann eine wahllose Zahl von befristeten Arbeitsverträge finanziert werden (so wohl BAG Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/96, EzA § 629 BGB Hochschulen Nr. 2; hierzu kritisch LAG Düsseldorf Urteil vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05; vgl. auch Meyer AuR 2006, 86, 90).
- LAG Hamm, 15.08.2006 - 5 Sa 2293/05
Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel
Bleibe - wie hier - die Befristungsdauer hinter den aus der Stelle verfügbaren Mitteln signifikant zurück, spreche eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass nicht allein haushaltsrechtliche Zwänge, sondern andere Gründe, insbesondere solche der verwaltungsinternen Zweckmäßigkeit in die Befristung eingeflossen seien (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 -).Der anderslautenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf schließt sich die Kammer nicht an, weil sie auf eine sachlich nicht begründbare systemwidrige Ausnahme vom obigen Grundsatz für den Sonderfall einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes NW 2004/2005 hinausläuft (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 -, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Bundesarbeitsgerichts: 7 AZR 193/06).
- LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).Damit verliere die Befristung die gerade und nur aus dem Haushaltszwang herzuleitende Legitimation (LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05, LAGE Nr. 25 zu § 14 TzBfG).
- LAG Düsseldorf, 30.06.2010 - 12 Sa 415/10
Faktisches Arbeitsverhältnis bei Arbeitsaufnahme nach mündlicher Befristung mit …
Die Kritik (…LAG Köln 13.04.2010 - 7 Sa 1224/09 - Juris Rn. 29, 33, 35) trifft auf das Verständnis der Kammer (LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - LAGE Nr. 25 zu § 14 TzBfG). - LAG Düsseldorf, 20.02.2007 - 3 Sa 1180/06
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Soweit die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 n.rkr., Az.: BAG 7 AZR 193/06) und ihr folgend die 9. Kammer (Urteil v. 11.08.2006 - 9 Sa 459/06) die Auffassung vertritt, für die Befristung aus Haushaltsgründen sei eine finanzielle Kongruenz zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zu verlangen, bei signifikantem Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter den verfügbaren Mitteln spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass auch andere Gründe - u.a. reine Zweckmäßigkeitserwägungen - in die Befristung eingeflossen seien, tritt dem die erkennende Kammer nicht bei. - LAG Düsseldorf, 11.08.2006 - 9 Sa 459/06
Befristeter Arbeitsvertrag
Eine "entsprechende Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nur vor, wenn die Befristung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem nach der von dem öffentlichen Arbeitgeber zu treffenden Prognose den Stelleninhabern wieder die Bezüge zu gewähren sind, die sie vor ihrer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung erhalten haben (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005- 12 Sa 1303/05 -).Derartige Erwägungen werden durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht legitimiert (so zutreffend LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 12 Sa 1303/05 ).
- BAG, 27.06.2007 - 7 AZR 193/06
Aktenzeichenberichtigung
-12 Sa 1303/05 -. - LAG Düsseldorf, 06.01.2009 - 8 Sa 1297/08
Befristete Beschäftigung aus Haushaltsmitteln bei mutterschutzbedingter …
- LAG Düsseldorf, 09.08.2006 - 4 Sa 362/06
Befristung aufgrund Haushaltsmittel i. S. von § 7 III HGNW