Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
§ 99 Abs. 1 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO, § 99 BetrVG, § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Eingruppierung sog. Supervisor in den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW
- LAG Düsseldorf
§ 1 TVG
Eingruppierung sog. Supervisor in den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TVG § 1
Eingruppierung eines Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eingruppierung eines Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
- ArbG Krefeld, 26.10.2017 - 1 BV 5/17
- LAG Düsseldorf, 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17
Papierfundstellen
- NZA-RR 2018, 480
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Düsseldorf, 18.12.2018 - 3 TaBV 7/18
Eingruppierung eines Cash Office Supervisors nach dem Gehaltstarifvertrag …
Darin liegt keine bindende tarifliche Regelung zur Eingruppierung, sondern lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die eine Einschätzung der Tarifparteien zur Eingruppierung wiedergibt, insoweit aber keinen normativen Regelungscharakter hat (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17).Schon vom Wortlaut des Tarifvertrages her ist die Tätigkeit des Herrn X. mithin keinem Richtbeispiel der Gehaltsgruppe B III oder höher des GTV Einzelhandel NRW zuzuordnen (ebenso zu den Supervisoren der Antragstellerin LAG Düsseldorf von 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 105).
Ferner zählt dazu die Aufsicht über und die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Kassiervorgänge, also die Sicherstellung der Funktionalität, wozu auch die Durchführung von Stornobuchungen zählt (…LAG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2005 - 4 Sa 1001/04, juris, Rz. 40 ff.; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 110).
Zu den Kassenvorgängen gehört zum anderen die Abrechnung derselben und die Kontrolle der erfolgten Kassiervorgänge (LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 110).
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwiefern er einen Manager der Verkaufsstelle oder auch nur einer Abteilung bei Abwesenheit "ersetzt" (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 116).
Eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung verlangt - das ergibt erneut die Auslegung des Tarifvertrages, der selbst keine nähere Definition vornimmt - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Arbeitsleistung jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (…BAG vom 18.05.2011 - 4 ABR 82/09, juris, Rz. 29;… BAG vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08, juris, Rz. 41;… BAG vom 08.11.2006 - 4 AZR 620/05, juris, Rz. 24; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 118).
Wenn lediglich die Wahl zwischen zwei vorgegebenen Entscheidungsmöglichkeiten besteht, reicht dies nicht aus, um eine für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Entscheidungsbefugnis anzunehmen (…BAG vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08, juris, Rz. 44; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 118).
Selbst wenn man in diesem Sinne die - bis auf die ebenfalls durch das "Shop in a Box" - Handbuch vorgegebene und mit keinen erkennbaren Entscheidungsspielräumen verbundene Recherche und Kontrolle von Kassendifferenzen und außerordentlichen Anfragen zu Mehrwertsteuerrechnungsanforderungen - von Herrn X. beschriebenen und unstreitigen Supervisor-Tätigkeiten als selbständig einstuft (deutlich enger insoweit bereits LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 119 ff. für die Salesfloor-Supervisoren), führt das nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW.
(c)Nicht mehr entscheidend ist vor diesem Hintergrund, dass das Ergebnis der zutreffenden Eingruppierung in B II des GTV Einzelhandel NRW allerdings auch durch die in der Fußnote 1 zu Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung vom 29.04.2016 zu § 11 Abs. 5 AÜTV zum Ausdruck kommende übereinstimmende Einschätzung der Tarifvertragsparteien bestätigt wird, dass Supervisoren der Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW zuzuordnen sein dürften (so auch LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 134).
- LAG Düsseldorf, 10.10.2018 - 4 TaBV 78/17
Eingruppierung eines Supervisors Lager und einer Supervisorin Cash Office nach …
Selbst die Aufnahme der Tätigkeitsbezeichnung "Supervisor" als Tätigkeitsbeispiel in den Gehaltstarifvertrag hätte die Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG bei der Eingruppierung im Einzelfall nicht ausgeschlossen (i. Erg. ebenso LAG Düsseldorf 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris).