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   LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18   

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LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18 (https://dejure.org/2018,10709)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18 (https://dejure.org/2018,10709)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 12 TaBVGa 3/18 (https://dejure.org/2018,10709)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

  • IWW

    § 3 BetrVG, § ... 3 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 BetrVG, § 50 Abs. 2 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 a), § 3 Abs. 5 BetrVG, § 111 BetrVG, § 38 I BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 16 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 4 S. 2 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG, § 16 BetrVG, § 3 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, § 18 Abs. 2 BetrVG, § 16 Abs. 3 BetrVG, § 18 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 99 BetrVG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 21 Satz 3 BetrVG, § 253 Abs. 2 nr. 2 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 936, 928 ZPO, §§ 935, 940 ZPO, § 3 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 2 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BetrVG, § 3 GBV, § 1 GBV, § 1 Abs. 2 GBV, § 3 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 39 Abs. 1 BetrVG, §§ 42, 43 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 87 BetrVG, §§ 1, 3, 5 GBV, §§ 16 bis 17a BetrVG, § 21a Abs. 2 BetrVG, § 21 Abs. 2 BetrVG, §17 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 3 Abs. 1, 2 und 4 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG; § 50 Abs. 2 BetrVG; § 83 Abs. 3 Ar-bGG, § 85 Abs. 2 ArbGG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    (1)Die mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 39; BAG 13.03.2013 - 7 ABR 70/11, juris Rn. 17).

    Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb abweichend auf der Grundlage von § 3 BetrVG bestimmt wird und es um die Frage der möglichen Verkennung der richtigen Rechtsgrundlage geht (BAG 13.03.2013 a.a.O. Rn. 17).

    Ist ein Zuordnungstarifvertrag vereinbart, dürfen die Betriebspartner und ein die Betriebsratswahlen einleitender Wahlvorstand grundsätzlich von dessen Rechtswirksamkeit ausgehen (BAG 13.03.2013 a.a.O. Rn. 17).

    Das Gesetz lässt Abweichungen von der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht voraussetzungslos zu (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 35).

    Dies ist von den Gerichten bei der Überprüfung einer entsprechenden Regelung zu beachten (vgl. zu einer tariflichen Regelung BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 38).

    Ob die Betriebsparteien hierbei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten oder überschritten haben, unterliegt allerdings im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung (vgl. zu einer tariflichen Regelung BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 32 mwN).".

    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 47; BAG 13.03.2013 a.a.O. Rn. 19).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    Es handelt sich um einen einheitlichen Unterlassungsantrag, der darauf gerichtet ist, dem Wahlvorstand Gesamt - zeitlich begrenzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache im Verfahren Arbeitsgerichts Düsseldorf 7 BV 20/18 - jede weitere Handlung zu untersagen, die auf die Durchführung der Wahl zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gerichtet ist (vgl. zur Antragsauslegung im Wahlabbruchverfahren BAG 27.07.2011 - 7 ABR 61/10, juris Rn. 22).

    Im Unternehmen der Arbeitgeberin war am 02.05.2018 kein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet (vgl. BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 22).

    b)Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 25 ff.).

    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 39).

    (1)Die mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 39; BAG 13.03.2013 - 7 ABR 70/11, juris Rn. 17).

    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 47; BAG 13.03.2013 a.a.O. Rn. 19).

    Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt (BAG 27.07.2011 a.a.O. Rn. 32).

  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11

    Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    Der Gesamtbetriebsrat ist originär zuständig, ohne dass die örtlichen Betriebsräte ein Vetorecht haben (BAG 24.04.2013 - 7 ABR 71/11, juris Rn. 37 ff).

    Zu deren Voraussetzungen hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 24.04.2013 a.a.O. Rn. 24 ff.) Folgendes ausgeführt:.

    (4)Soweit ggfs. andere Teile der GBV Gesamt unwirksam sind, wie z.B. zur Frage der Freistellungen oder zu den Schwellenwerten im Betriebsverfassungsrecht oder im Kündigungsrecht, führt dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der GBV Gesamt (vgl. dazu BAG 24.04.2013 a.a.O. Rn. 42 ff.).

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 57/03

    Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    Ein so schwerwiegender Errichtungsfehler, der zur Nichtigkeit des vom Gesamtbetriebsrat bestellten Wahlvorstandes Gesamt führt, ist nicht gegeben, zumal das Bundesarbeitsgericht bei der Bestellung des Wahlvorstandes durch eine Orchesterversammlung trotz amtierenden Betriebsrates keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl, sondern nur eine Anfechtbarkeit angenommen hat (BAG 21.07.2004 - 7 ABR 57/03, juris Rn. 34 ff.).

    Richtig ist, dass in einem Betrieb nur ein Betriebsrat bestehen kann und nicht ohne Anlass in der Amtszeit eines amtierenden Betriebsrats ein neuer gewählt und in die Zuständigkeit des gewählten Betriebsrats "eingebrochen" werden darf (BAG 21.07.2004 a.a.O. Rn. 34 f.).

  • ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

    Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 25/96

    Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    I.An dem Verfahren sind neben dem Betriebsrat Ost als Antragsteller die Arbeitgeberin, der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsräte West, Mitte, Süd und Nord sowie die Wahlvorstände Gesamt und West gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt, weil sie durch den von dem Betriebsrat Ost begehrten Ausspruch gegenüber dem Wahlvorstand Gesamt unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen werden (vgl. dazu BAG 25.09.1996 - 1 ABR 25/96, juris Rn. 31).

    Der Umstand, dass ihre Amtszeit mit Ablauf des 31.05.2018 möglicherweise endet (§ 21 Satz 3 BetrVG), ändert an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Betroffenheit im maßgeblichen Zeitpunkt am 02.05.2018 nichts (vgl. zum Entfall der Beteiligtenstellung nach Ablauf der Amtszeit BAG 25.09.1996 a.a.O. Rn. 29 ff.).

  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    An ihnen darf sich bei der Schaffung einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit die maßgebliche Regelung orientieren (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 43, BAGE 139, 197, für Zusammenfassung mehrerer Betriebe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG durch Tarifvertrag).
  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    Dies erfordert zum einen die Einschätzung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vom gesetzlichen Modell abweichende Arbeitnehmervertretungsstruktur vorliegen, sowie zum anderen die Beurteilung, in welcher Weise von der durch das Gesetz eröffneten Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 27, BAGE 131, 277).
  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    Werden betriebsratsfähige Betriebsteile oder Nebenbetriebe durch einen Tarifvertrag einem Betrieb zugeordnet, endet die Amtszeit der dafür gewählten Betriebsräte mit der Neuwahl (BAG 19.06.2001 - 1 ABR 43/00, juris Rn. 17).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
    Der Zweck dieser Regelung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer in dem Betriebsteil nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26 mwN).
  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17

    Voraussetzungen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

  • BAG, 19.12.2017 - 1 ABR 33/16

    Auslegung einer Tarifregelung - Antragsbefugnis des Betriebsrats

  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 9/75

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - Betriebsrat - Beratung über vorgeschlagene

  • ArbG Düsseldorf, 19.04.2018 - 7 BV 20/18

    Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandsbestellung zur Durchführung einer

    Es ist diesbezüglich gegenwärtig bereits ein Beschlussverfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 12 TaBVGa 3/18 (erstinstanzlich: Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 BVGa 5/18) anhängig.
  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2020 - 5 Ga 11/20

    Herausgabe und Nutzung eines Dienstwagens

    Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 935, 940 ZPO ist sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zur einstweiligen Sicherung dieses Anspruchs, zur Herbeiführung einer einstweiligen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis oder im Falle der Leistungsverfügung ausnahmsweise auch zur Erfüllung des Anspruchs (LAG Düsseldorf 2. Mai 2018 - 12 TaBVGa 3/18 - zu B II 2 a der Gründe zu § 85 Abs. 2 ArbGG) .
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