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   LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21   

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LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21 (https://dejure.org/2021,36791)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.09.2021 - 5 Sa 113/21 (https://dejure.org/2021,36791)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. September 2021 - 5 Sa 113/21 (https://dejure.org/2021,36791)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, EGRL 104/2008 Art. 5 Abs. 5, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG
    Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsübergang, verbotene Arbeitnehmerüberlassung

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  • LAG Düsseldorf PDF

    § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, EGRL 104/2008 Art. 5 Abs. 5, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG
    Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsübergang, verbotene Arbeitnehmerüberlassung

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    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    Zudem folgt aus Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter von Leiharbeit zu wahren (EuGH 14.10.2020 - C-681/18, juris; s.a. BAG 16.06.2021 - 6 AZR 390/20 (A), juris Rn. 30).

    Dies ergibt sich weder aus den vertraglichen Vereinbarungen noch aus der tatsächlichen Praxis (EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 70).

    Diese Bestimmung ist u.a. dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der LeiharbeitsRL insgesamt zu umgehen, zu verhindern (EuGH 14.10.2020 - C-681/18, juris Rn. 73).

    Dabei ist es Aufgabe der nationalen Gerichte ggfs. zu kontrollieren, ob es sich z.B. um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, auf das die Form aufeinanderfolgender Leiharbeitsverträge künstlich angewandt wurde, um die Ziele der LeiharbeitsRL, insbesondere die vorübergehende Natur der Leiharbeit, zu umgehen (EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 67).

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klagepartei bei der Schuldnerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, welches die LeiharbeitsRL als das reguläre Beschäftigungsverhältnis ansieht (vgl. Erwägungsgrund 15 LeiharbeitsRL und EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 51), wobei bereits dadurch - so der 15. Erwägungsgrund der LeiharbeitsRL - ein gewisser Schutz gegeben ist.

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    bb.Die Klagepartei hat auch die gebotene Klarstellung der Reihenfolge ihres Begehrens vorgenommen, soweit es sich dabei um eigenständige Streitgegenstände handeln sollte (zur Abgrenzung eigenständiger Streitgegenstände bei der Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung einerseits und kraft vertraglicher Vereinbarung andererseits BAG 21.03.2017 - 7 AZR 207/15, juris Rn. 12, 26).

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15, juris Rn. 29; BAG 21.03.2017 - 7 AZR 207/15, juris Rn. 70).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20.09.2016 a.a.O. Rn. 30; BAG 21.03.2017 a.a.O. Rn. 71).

    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 20.09.2016 a.a.O. Rn. 31; BAG 21.03.2017 a.a.O. Rn. 72).

    Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen (BAG 21.03.2017 a.a.O. Rn. 71).

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15, juris Rn. 29; BAG 21.03.2017 - 7 AZR 207/15, juris Rn. 70).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20.09.2016 a.a.O. Rn. 30; BAG 21.03.2017 a.a.O. Rn. 71).

    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 20.09.2016 a.a.O. Rn. 31; BAG 21.03.2017 a.a.O. Rn. 72).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Konzern

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    a.Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Deshalb hat im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer grundsätzlich die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Es geht in diesem Zusammenhang allein um die Verhinderung von Missbrauch (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 291/14

    Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    Er haftet vielmehr nur dafür, dass die von ihm gestellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind (BGH 14.07.2016 - IX ZR 291/14, juris Rn. 17).

    Wirtschaftlich trifft die Haftung jedenfalls weitgehend die Schuldnerin und geht weit über die Haftung des Leiharbeitgebers hinaus (vgl. dazu BGH 14.07.2016 - IX ZR 291/14, juris Rn. 17).

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    Anderenfalls könnte der Betriebsrat den von Art. 2 MERL und § 17 Abs. 2 KSchG beabsichtigten möglichen Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers nicht (mehr) nehmen (BAG 26.01.2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 25; Eu-ArbR/Spelge, 2. Aufl. 2018, RL 98/59/EG Art. 2 Rn. 13 ff.).

    b.Im Rahmen des § 17 Abs. 2 KSchG ist dementsprechend allein entscheidend, dass der Arbeitgeber nicht durch den Ausspruch von Kündigungen unumkehrbare Fakten schafft (BAG 12.02.2019 - 1 AZR 279/17 - Rn. 20; BAG 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 26; insoweit missverständlich: BAG 26.01.2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 25).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    a.Ein Betriebsübergang liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass ein Wet-Lease einen Betrieb oder Betriebsteil i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen kann (BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, juris Rn. 64; 167).

    Es spreche jedoch nichts für einen Betriebsübergang eines etwaigen Wet-Lease-Betriebsteils der Air M. auf die Beklagte zu 2) als bloße der Empfängerin des (zunächst von Air M., sodann von der Schuldnerin erbrachten) Wet-Lease (BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, juris Rn. 64; 167).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 MERL ergibt sich, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (EuGH v. 10.09.2009 - C 44/08 - [Keskusliitto] Rn. 38).

    Ein Abgleich der verschiedenen Sprachfassungen der MERL ergibt, dass diese allein an die Absicht des Arbeitgebers anknüpft, Massenentlassungen vorzunehmen (EuGH - C 44/08 - [Keskusliitto] Rn. 39, 40).

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 154/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    Das erkennende Gericht folgt hier im Wesentlichen dem den Parteien bekannten Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2021 in dem Parallelverfahren 12 Sa 154/21.

    Das erkennende Gericht folgt auch hier im Ergebnis sowie in weiten Teilen der Begründung des den Parteien bekannten Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2021 in dem Parallelverfahren 12 Sa 154/21.

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 Sa 107/21

    Wet-Lease in Form von ACMIO-Verträgen in der Luftfahrt; Arbeitnehmerüberlassung;

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21
    weitestgehende Parallelentscheidung zum Urteil des LAG Düsseldorf v. 11.08.2021 - Az.: 4 Sa 107/21 -.

    Darüber hinaus nimmt sie Bezug auf die zutreffenden und den Parteien bekannten Ausführungen der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.08.2021 im Parallelrechtsstreit zum Az. 4 Sa 107/21, macht sich diese zu Eigen und zitiert wie folgt:.

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • EuGH, 14.11.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

  • BAG, 22.02.1994 - 7 AZR 77/93
  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 842/12

    Baugewerbe - Betrieblicher Geltungsbereich - Gussasphaltkocher

  • LAG Köln, 21.01.2016 - 7 Sa 858/15

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und drittbezogenem Personaleinsatz bei

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 16.06.2021 - 10 AZR 217/19

    Vermietung von Gussasphaltkochern mit Bedienungspersonal

  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 385/03

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 16.06.2021 - 6 AZR 390/20

    Personalgestellung - Verstoß gegen die Leiharbeitsrichtlinie

  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

  • EuGH, 18.06.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 560/20

    Ordentliche Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Maßregelungsverbot

  • EuGH, 11.11.2015 - C-422/14

    Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers,

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 448/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

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