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   LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21   

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LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 (https://dejure.org/2021,49222)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 (https://dejure.org/2021,49222)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 13 Sa 285/21 (https://dejure.org/2021,49222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Art. 2 Abs. 3, 4 RL 98/59/EG, Art. 3 Abs. 1 RL 98/59/EG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 113 In-sO; § 1 Abs. 1, 2 KSchG, § 17 Abs. 1, 2, 3 KSchG
    Massenentlassung - Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

  • IWW

    § 117 Abs. 2 BetrVG, § ... 208 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 123 InsO, § 17 Abs. 2 KSchG, § 113 InsO, § 50 Abs. 3 MTV, § 626 Abs. 1 BGB, § 17 Abs. 3, Abs. 1 KSchG, § 134 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG, Richtlinie 98/59/EG, § 17 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 50 Abs. 3 Nr. 4 MTV, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KSchG, § 50 MTV, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 1 Abs. 1, 2 KSchG, § 17 Abs. 1, 3 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 113 Satz 1 InsO, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 98/59/EG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, § 327 Abs. 4 SGB III, Art. 3 Abs. 1 MERL, § 3 SGB I, § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis 6 KSchG, § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 138 Abs. 1, 2 ZPO, § 102 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    Art. 2 Abs. 3, 4 RL 98/59/EG, Art. 3 Abs. 1 RL 98/59/EG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 113 In-sO; § 1 Abs. 1, 2 KSchG, § 17 Abs. 1, 2, 3 KSchG
    Arbeitsrecht Massenentlassung - Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

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    Arbeitsrecht Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

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    Arbeitsrecht Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 862
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Im Übrigen verbleibe es bei dem Grundsatz, dass es auf den Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige ankomme, so dass es mit der Entscheidung des 2. Senats vom 22.09.2016 (2 AZR 276/16) auf innerbetriebliche Organisationsstrukturen dann nicht mehr ankomme, wenn bei Erstattung der Anzeige die betriebliche Einheit durch Stilllegung bereits untergegangen sei und eine vorsorgliche erneute Kündigung ausgesprochen wurde.

    Soweit das Arbeitsgericht in seinem Urteil den Eindruck erwecke, dass es sich bei dem in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 22.09.2016 (2 AZR 276/16) geschilderten Verfahren um eine sog. Sammelanzeige handle, treffe dies nicht zu.

    Der klägerische Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2016 (- 2 AZR 276/16 -) verfange nicht, weil dort nur eine zusätzliche Möglichkeit aufgezeigt worden sei.

    Letzteres ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2016 (- 2 AZR 276/16 - juris).

    (1)Aus Sicht der Kammer eröffnet das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung vom 22.09.2016 (- 2 AZR 276/16 - juris RN 70) dem Arbeitgeber für den Fall, dass eine betriebliche Einheit bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits untergegangen ist, allenfalls eine weitere Vorgehensweise.

    Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorzubereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (EuGH 27.01.2005 - C-188/03 - [Junk], juris RN 47; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 71; 20.09.2016 - 2 AZR 276/16 - juris RN 24).

    Diese Forderung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 22.09.2016 (- 2 AZR 276/16 -) betrifft ausschließlich die dort beschriebene, optionale Vorgehensweise, die der Beklagte nicht gewählt hat.

    In diesem Planungsstadium genügte es, das Konsultationsverfahren vor Ausspruch der das Festhalten an dem Stilllegungsentschluss exekutierenden - erneuten - Kündigungen einzuleiten (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 - juris RN 38, 41 und 49; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - juris RN 38).

    Die Beklagte musste nicht etwa zunächst den Betrieb "wieder eröffnen" (BAG 22.09.2016 a.a.O.).

    Das setzt indes voraus, das er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 143; 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - juris RN 50, 53).

    Nachdem die PV Kabine unverändert und fortwährend die Beantwortung von bereits beantworteten oder irrelevanten Fragen für weitere Verhandlungen verlangte, durfte der Beklagten zu Recht davon ausgehen, dass keine weiteren Ansätze für Verhandlungen bestanden (vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 -) und das Konsultationsverfahren mit Schreiben vom 05.08.2020 für beendet erklären.

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (Az. 6 AZR 235/19) bezogen auf die Kündigung vom 27.01.2018 und die hierzu erstattete Massenentlassungsanzeige bildeten die einzelnen Stationen der Schuldnerin Betriebe i.S.d. Richtlinie 98/59/EG, so dass hier der für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige maßgebliche Betriebssitz liege.

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 123; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 76 ff.).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 116; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 33, 49 mwN.).

    c)Für die Kündigungen des Beklagten vom 27.01.2018 betreffend das Kabinenpersonal hat das Bundesarbeitsgericht die Station M. für die dort beschäftigten Arbeitnehmer als maßgeblichen Betrieb i.S.d. MERL identifiziert (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 123).

    Weiter stellte das Bundesarbeitsgericht fest, diese innerbetrieblichen Organisationsstrukturen seien für die Feststellung des maßgeblichen Betriebssitzes nicht deswegen irrelevant, weil die Station E. bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergegangen sei (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 125).

    Ob daran im Hinblick auf die unionsrechtskonforme Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die Massenentlassungsanzeige an die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit überhaupt neben der "originären" Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für den Betriebssitz und der sog. nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zulässigen sog. Sammelanzeige (dazu z.B. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 126) festzuhalten ist, kann offen bleiben.

    Sie soll helfen, die sozio-ökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14 - juris RN 27).

    Insoweit hätte es nur nicht ausgereicht, wenn der Beklagte es der Agentur für Arbeit ohne Erläuterung im Anschreiben überlassen hätte, den Sachstand selbst durch Lesen der Anlagen zu ermitteln (vgl. hierzu BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 132).

    Das setzt indes voraus, das er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 143; 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - juris RN 50, 53).

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 123; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 76 ff.).

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die zuständige Agentur für Arbeit anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder des § 327 Abs. 4 SGB III bestimmt wird (offen gelassen auch von BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 79).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 116; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 33, 49 mwN.).

    Für die Besatzungsmitglieder verwies das Bundesarbeitsgericht auf die Area Manager Cockpit und den Regional Manager Kabine, für das Bodenpersonal auf die mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im gerichtskundigen OM/A für M. ausgewiesene Person (ausführlich BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 48 ff.).

    Ebenso wenig müsse zur Erfüllung des Betriebsbegriffs die Einheit A. ihren Teilzweck eigenständig bzw. autark erfüllen können (ausführlich BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 48 ff.).

    Sie soll helfen, die sozio-ökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 124; 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 33, 81; 20.01.2016 - 6 AZR 601/14 - juris RN 27).

    Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorzubereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (EuGH 27.01.2005 - C-188/03 - [Junk], juris RN 47; BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 71; 20.09.2016 - 2 AZR 276/16 - juris RN 24).

    Etwaige Fehler im Rahmen der Massenentlassungsanzeige müssen daher geeignet sein, die zuständige Behörde bei der Auswahl der zu ergreifenden Vermittlungsbemühungen zu beeinflussen (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - juris RN 54), um als Rechtsfolge die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige auslösen zu können.

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.06.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 15).

    Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 14; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 15).

    Der Arbeitgeber muss daher dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 15; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 14).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 16; BAG 31.07.2014 - 2 AZR 407/13 - juris RN 46).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 19; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 15).

    In diesem Sinne ist die Betriebsratsanhörung - ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers - auch objektiv, d. h. durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.06.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 15).

    Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 14; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 15).

    Der Arbeitgeber muss daher dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 15; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 14).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 16; BAG 31.07.2014 - 2 AZR 407/13 - juris RN 46).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 19; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 15).

    In diesem Sinne ist die Betriebsratsanhörung - ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers - auch objektiv, d. h. durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 14; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 15).

    Der Arbeitgeber muss daher dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 15; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 14).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris RN 19; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris RN 15).

  • LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18

    Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05 - juris; LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - juris RN 196 ff.).

    Dass der Beklagte dies offensichtlich so gesehen hat, ergibt sich unmittelbar daraus, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf verweist, dass er § 113 InsO als weiteste Kündigungsgrenze ansieht (LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - juris RN 209).

    Damit wird deutlich, dass diese insolvenzrechtliche Vorschrift angewandt werden soll, was impliziert, dass diese sich gegen etwaigen tariflichen Sonderkündigungsschutz durchsetzt (LAG Düsseldorf 24.01.2019 a.a.O.).

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 320/19

    Massenentlassung - Anzeigeverfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Auf die durch die Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage stellte letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.05.2020 (- 6 AZR 320/19 -) fest, dass die Kündigung vom 27.01.2018 das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgelöst hat.

    Insoweit sei auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (6 AZR 320/19), wonach sich bei einer in Etappen vollzogenen Betriebsstilllegung kein Restbetrieb bilde, nicht einschlägig, da dort der Betriebsbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie zugrunde gelegt werde.

    Anderes ergibt sich entgegen der Argumentation der Klägerin im Berufungstermin auch nicht daraus, dass mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 (- 6 AZR 320/19 -) feststand, dass die Kündigung vom 27.01.2018 ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hatte.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    In diesem Planungsstadium genügte es, das Konsultationsverfahren vor Ausspruch der das Festhalten an dem Stilllegungsentschluss exekutierenden - erneuten - Kündigungen einzuleiten (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 - juris RN 38, 41 und 49; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - juris RN 38).

    Dem entspricht, dass es sich beim Konsultationsverfahren um einen dynamischen, flexiblen Prozess handelt (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] RN 53 f.; BAG 13.6.2019 - 6 AZR 459/18 - juris RN 41, 49; EuArbR/Spelge RL 98/59/EG, 3. Aufl. 2020, Art. 2 RN 22).

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21
    Die Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss daher mindestens zwei Wochen vor der Anzeige vorgenommen werden, will der Arbeitgeber nicht das Risiko eingehen, dass die Massenentlassungsanzeige bei Erstattung zum geplanten Zeitpunkt mangels Stellungnahme des Betriebsrats unwirksam ist (BAG 09.06.2016 - 6 AZR 405/15 - juris RN 36; BAG 13.12.2012 - 6 AZR 752/11 - juris RN 53).

    Daneben soll die Unterrichtungspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG es dem Betriebsrat ermöglichen, mit dem Arbeitgeber in Beratungen einzutreten und muss daher rechtzeitig erfolgen, wobei "im Regelfall" zwei Wochen ausreichen sollen (BAG 13.12.2012 a.a.O. RN 51), ohne dass diese zwingend sind (vgl. BAG 09.06.2016 a.a.O. RN 36).

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

  • BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05

    Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • LAG Hessen, 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20

    Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 601/14

    Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2021 - 12 Sa 279/21

    Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes Luftfahrtunternehmen; Örtliche

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 268/07

    Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung - Zulässigkeit der Berufung

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 936/08

    Änderungskündigung

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Köln, 09.06.2022 - 8 Sa 502/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige nach Stilllegung des

    Vielmehr waren ihrer Auffassung nach - den Ausführungen der 12. und 13. Kammer des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf v. 13.10.2021 - 12 Sa 706/21 - juris, Rn. 69 ff.; LAG Düsseldorf v. 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 - juris, Rn. 125 ff.) sowie des LAG Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg v. 09.12.2021 - 5 Sa 981/21 - juris, Rn. 58, jeweils zur Frage der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit) folgend - auch nach erfolgter Stilllegung des Flugbetriebs und der damit einhergehenden Auflösung der betrieblichen Strukturen weiterhin die einzelnen Stationen die für den Massenentlassungsschutz maßgeblichen Betriebe i.S.d. MERL.

    Vielmehr ist es sachgerecht, für die Ermittlung des Betriebsbegriffs - der sowohl für die Berechnung der Schwellenwerte als auch die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit maßgeblich ist - auf die letzten aktiven Betriebsstrukturen abzustellen (so auch LAG Düsseldorf v. 13.10.2021 - 12 Sa 706/21 - juris, Rn. 75, 76.; LAG Düsseldorf v. 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 - juris, Rn. 131, 132; LAG Berlin-Brandenburg v. 09.12.2021 - 5 Sa 981/21 - juris, Rn. 58).

    Für die Annahme größerer sozialökonomischer Auswirkungen der Massenentlassung an einem anderen Ort, insbesondere am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens, besteht keine Grundlage (vgl. auch LAG Düsseldorf v. 13.10.2021 - 12 Sa 706/21 - juris Rn. 76; LAG Düsseldorf v. 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 - juris Rn. 131, 132; LAG Berlin-Brandenburg v. 09.12.2021 - 5 Sa 981/21 - juris Rn. 58).

    Für einen Wechsel der Betreuungszuständigkeit auf Grund der Aussprache einer zweiten Kündigung von der Agentur für Arbeit K zur Agentur für Arbeit K - ohne dass der Kläger zwischenzeitlich einem Betrieb im Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit B zugeordnet worden wäre - ist kein Grund ersichtlich (vgl. LAG Düsseldorf v. 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 - juris Rn. 133).

  • LAG Köln, 09.06.2022 - 8 Sa 362/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige nach Stilllegung des

    Vielmehr waren ihrer Auffassung nach - den Ausführungen der 12. und 13. Kammer des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf v. 13.10.2021 - 12 Sa 706/21 - juris, Rn. 69 ff.; LAG Düsseldorf v. 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 - juris, Rn. 125 ff.) sowie des LAG Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg v. 09.12.2021 - 5 Sa 981/21 - juris, Rn. 58, jeweils zur Frage der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit) folgend - auch nach erfolgter Stilllegung des Flugbetriebs und der damit einhergehenden Auflösung der betrieblichen Strukturen weiterhin die einzelnen Stationen die für den Massenentlassungsschutz maßgeblichen Betriebe i.S.d. MERL.

    Vielmehr ist es sachgerecht, für die Ermittlung des Betriebsbegriffs - der sowohl für die Berechnung der Schwellenwerte als auch die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit maßgeblich ist - auf die letzten aktiven Betriebsstrukturen abzustellen (so auch LAG Düsseldorf v. 13.10.2021 - 12 Sa 706/21 - juris, Rn. 75, 76.; LAG Düsseldorf v. 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 - juris, Rn. 131, 132; LAG Berlin-Brandenburg v. 09.12.2021 - 5 Sa 981/21 - juris, Rn. 58).

    Für die Annahme größerer sozialökonomischer Auswirkungen der Massenentlassung an einem anderen Ort, insbesondere am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens, besteht keine Grundlage (vgl. auch LAG Düsseldorf v. 13.10.2021 - 12 Sa 706/21 - juris Rn. 76; LAG Düsseldorf v. 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 - juris Rn. 131, 132; LAG Berlin-Brandenburg v. 09.12.2021 - 5 Sa 981/21 - juris Rn. 58).

    Für einen Wechsel der Betreuungszuständigkeit auf Grund der Aussprache einer zweiten Kündigung von der Agentur für Arbeit K zur Agentur für Arbeit K - ohne dass der Kläger zwischenzeitlich einem Betrieb im Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit B zugeordnet worden wäre - ist kein Grund ersichtlich (vgl. LAG Düsseldorf v. 02.12.2021 - 13 Sa 285/21 - juris Rn. 133).

  • LAG Düsseldorf, 22.02.2022 - 8 Sa 414/21

    Massenentlassung; Anzeigepflicht; Konsultationsverfahren

    Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen der 13. Kammer im Urteil des Parallelverfahrens X. ./. Beklagten vom 02.12.2021 zum Aktenzeichen 13 Sa 285/21, denen sich die Kammer voll umfänglich anschließt.
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