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   LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11   

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LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11 (https://dejure.org/2012,38017)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11 (https://dejure.org/2012,38017)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 8 Sa 1359/11 (https://dejure.org/2012,38017)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung (Herabsetzung von Vorgesetzten in eMails); Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund "Vertrauenskapitals" des Arbeitnehmers infolge Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 1 Abs. 2 KSchG
    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnerfordernis; Vertrauenskapital

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1
    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung (Herabsetzung von Vorgesetzten in eMails); Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund "Vertrauenskapitals" des Arbeitnehmers infolge Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass (grobe) Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder von Vorgesetzten einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme darstellen und an sich geeignet sind, eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB, erst Recht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen (BAG, Urteile vom 07.07.2011 - 2 AZR 355/10, NZA 2011, 1412; vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04, AP BGB § 626 Nr. 198; vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person(en) im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BAG, Urteil vom 07.07.2011, aaO, unter Hinweis auf BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266).

    Für die Ermittlung des Aussagegehalts ist nicht isoliert auf den umstrittenen Äußerungsteil abzustellen; vielmehr sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 07.07.2011, aaO).

    Zutreffend ist allerdings, dass nach den Grundsätzen der "Emmely"-Entscheidung des BAG (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, in diesem Sinne auch das Urteil vom 07.07.2011 - 2 AZR 355/10, NZA 2011, 1412) nicht die Beschäftigungszeit als solche für die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses von Belang ist, sondern das während der Beschäftigungszeit durch beanstandungsfreie Tätigkeit erworbene Vertrauenskapital.

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 599/97
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    Nach der Rechtsprechung des BAG ist dann, wenn einzelne von mehreren Kündigungssachverhalten für sich allein nicht geeignet sind, die Kündigung zu begründen, eine Gesamtbetrachtung anzustellen (etwa Urteil vom 17.06.1998 - 2 AZR 599/97, juris).

    In die Gesamtwürdigung sind jedenfalls gleichartige, also etwa mehrere verhaltensbedingte Kündigungsgründe einzubeziehen (BAG, Urteil vom 17.06.1998, aaO).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    Zutreffend ist allerdings, dass nach den Grundsätzen der "Emmely"-Entscheidung des BAG (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, in diesem Sinne auch das Urteil vom 07.07.2011 - 2 AZR 355/10, NZA 2011, 1412) nicht die Beschäftigungszeit als solche für die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses von Belang ist, sondern das während der Beschäftigungszeit durch beanstandungsfreie Tätigkeit erworbene Vertrauenskapital.

    Das gölte selbst dann, wenn man trotz der "Emmely-Entscheidung" des BAG (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1277) nicht davon auszugehen hätte, dass sich die zulässigen Aufbewahrungsfristen wegen der gewachsenen kündigungsrechtlichen Bedeutung des Vertrauensvorrats durch beanstandungsfreies Arbeiten verlängert haben (vgl. hierzu etwa Schrader, NZA 2011, 180).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass (grobe) Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder von Vorgesetzten einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme darstellen und an sich geeignet sind, eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB, erst Recht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen (BAG, Urteile vom 07.07.2011 - 2 AZR 355/10, NZA 2011, 1412; vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04, AP BGB § 626 Nr. 198; vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65).

    Das zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG ist zwar zu beachten, muss aber auch in Ausgleich zum Recht auf Schutz der persönlichen Ehre des Kundgebungsadressaten aus Art. 5 Abs. 2 GG gesetzt werden (BAG, Urteil vom 24.11.2005, aaO).

  • LAG Düsseldorf, 05.03.2007 - 10 Sa 1321/06

    Vorwurf der "Scheiß Stasi-Mentalität" rechtfertigt noch keine fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    Inhaltlich wird durch die Verwendung des Begriffs der "Stasi-Methoden" ersichtlich eine Verbindung zur menschenverachtenden Arbeitsweise des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hergestellt und betriebliche Vorgänge oder Zustände mit denjenigen in einem Unrechtsregime gleichgesetzt (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2007 - 10 Sa 1321/06, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 11).

    (1)Die von der Beklagten zum im Urteil des LAG Düsseldorf vom 05.03.2007 (Az. 10 Sa 1321/06) entschiedenen Sachverhalt gezogene Parallele verfängt nicht uneingeschränkt.

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger durch das oben bezeichnete Verhalten mehrere nicht unerhebliche Pflichtverletzungen begangen hat, die an sich geeignet waren, einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zu einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung zu bestimmen (vgl. zum Prüfungsmaßstab BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, NZA 2007, 922).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/08

    Abmahnung - Weisungsrecht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, inhaltlich zu unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt etwa Urteile vom 12.08.2010 - 2 AZR 593/09, NZA-RR 2011, 162; vom 23.06.2009 - 2 AZR 606/08, NZA 2009, 3115).
  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, inhaltlich zu unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt etwa Urteile vom 12.08.2010 - 2 AZR 593/09, NZA-RR 2011, 162; vom 23.06.2009 - 2 AZR 606/08, NZA 2009, 3115).
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    Deshalb ist anzunehmen, dass eine Abmahnung mit der Zeit ihre Warnfunktion verlieren kann, ohne dass sich eine Regelfrist für die Wirksamkeit der Abmahnung aufstellen ließe (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01, NZA 2003, 1295).
  • BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11
    (1)Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, auch solche Abmahnungen oder Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (BAG, Urteil vom 08.02.1989 - 2 AZR 40/88, ZTR 1989, 236).
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

  • BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 603/07

    Abmahnung - Warnfunktion

  • VG Düsseldorf, 25.10.2012 - 13 K 7746/11

    Ermessen Zusammenhang mit der Behinderung verhaltensbedingte Kündigung

    Die dagegen eingelegte Berufung der Beteiligten hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3. Juli 2012 zurückgewiesen und insoweit die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (8 Sa 1359/11).
  • VG München, 27.11.2019 - M 20 P 18.4904

    Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen grober Pflichtverletzung

    Sofern die Beteiligte zu 2) gegenüber Frau S** tatsächlich gesagt haben sollte, "bei uns in der Sparkasse herrschen ohnehin Stasimethoden.", stellt dies gerade noch keine grobe Pflichtverletzung dar, da dies noch unter die Meinungsfreiheit fallen dürfte (vgl. LAG Düsseldorf, U.v. 3.7.2012 - 8 Sa 1359/11).
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