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   LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20   

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LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20 (https://dejure.org/2020,21659)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.08.2020 - 3 Sa 194/20 (https://dejure.org/2020,21659)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. August 2020 - 3 Sa 194/20 (https://dejure.org/2020,21659)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 2 Abs. 2 Satz 1 NachwG; 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB; 72 Abs. 5 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO
    Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Nachweispflicht; adäquate Kausalität bei einstufiger Ausschlussfrist; Bindungswirkung eines Revisionsurteils nach Zurückweisung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18

    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Hinweis: Entscheidung nach Zurückverweisung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18.

    Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Entscheidung der Berufungskammer vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - und deren Aufhebung sowie Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - weiterhin über Differenzvergütungsansprüche wegen einer aus Sicht des Klägers unzutreffenden Eingruppierung für zuletzt noch den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich April 2015 und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verfall seines Erfüllungsanspruchs wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht.

    Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil mit Urteil vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Berufung ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - und nach dem Ergebnis der erneuten Berufungsverhandlung nunmehr zwar teilweise, allerdings lediglich im Umfang eines Schadensersatzanspruchs von 1.594,27 EUR brutto nebst Zinsen begründet.

    Diese Feststellungen in dem Berufungsurteil vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 -, die sich die Berufungskammer erneut zu eigen macht und auf die sie Bezug nimmt, sind durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18, juris, Rz. 30 - 45) bestätigt worden.

    Im Gegenteil hat das Bundesarbeitsgericht unter Rz. 64 des Urteils vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - seinen "Prüfauftrag" an das Landesarbeitsgericht ausdrücklich und einschränkungslos auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung erstreckt.

    Auch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits und unter Berücksichtigung sowohl der hierfür tragenden Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 24 - 29) als auch des nachfolgend klägerseits fortgeführten und unstreitig gebliebenen Sachvortrages bleibt erneut festzustellen, dass der Kläger ab 01.05.2004 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe K VIb KAVO gehabt hat und dementsprechend bei Umstellung des Vergütungssystems der KAVO zum 01.10.2005 nach § 60v KAVO 2005 i.V.m. Anlage 5a eine Überführung seiner Vergütung in die Entgeltgruppe 6 hätte erfolgen müssen.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18, juris, Rz. 26 ff.) einen Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts insoweit festgestellt hat, als die Berufungskammer davon ausgegangen war, dass bereits die von dem Kläger im Mai 1998 erfolgreich abgelegte Sakristanprüfung zugleich eine Fachausbildung gewesen sei, die der übertragenen Küstertätigkeit förderlich gewesen sei, ist die Berufungskammer an diese die Aufhebung ihrer Entscheidung vom 10.04.2018 tragende (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 20, 27, 29, 30, 64) rechtliche Beurteilung ohnehin gemäß §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO gebunden.

    Die hierzu bereits im Urteil der Berufungskammer vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - getroffenen Feststellungen hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 (juris, Rz. 31 - 45) bestätigt.

    Entgegen der von der Berufungskammer in der aufgehobenen Entscheidung vom 10.04.2018 noch vertretenen Auffassung und unter nunmehr maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - steht dem Kläger aber jedenfalls hinsichtlich der zwar verfallenen, jedoch nicht verjährten Differenzzahlungsansprüche vom 01.01.2013 bis 30.04.2015 gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Höhe zu.

    Die Beklagte hat nach der die Berufungskammer gemäß §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 563 Abs. 2 ZPO bindenden rechtlichen Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 46, 49 - 62) gegen ihre Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz verstoßen, indem sie den Kläger entgegen ihrer Pflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in keiner der ihm überlassenen Niederschriften bzw. Vertragsexemplare im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. 4 NachwG explizit auf die wesentliche Vertragsbedingung der Verfallfrist des § 57 Abs. 1 KAVO a.F. hingewiesen hat.

    Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

    Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris, Rz. 25).

    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

    Nach diesen von dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18, juris, Rz. 42 - 45, 63) bestätigten Feststellungen der Berufungskammer ist der Kläger nicht in einer der Beklagten anzulastenden oder von ihr zu vertretenden Weise von der Geltendmachung ihm zustehender Differenzvergütungsansprüche abgehalten worden.

    Wie zuvor schon ausgeführt, kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber im Rahmen des hier zu prüfenden Schadensersatzanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

    Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris, Rz. 25).

    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

    Die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens bezieht sich gleichwohl aber allein auf den Aufklärungsgegenstand und damit hier auf die Verfallfrist des § 57 Abs. 1 KAVO a.F. Wäre der Primäranspruch nicht nur - also allein - wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen und würde er mithin also selbst bei unterstellt gesetzmäßigem Nachweis der Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber nicht bestehen, scheidet der Anspruch auf Schadensersatz aus (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

    Die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - reicht nicht so weit, dass damit bereits eine das Berufungsgericht bindende rechtliche Beurteilung zur haftungsausfüllenden Kausalität getroffen worden wäre.

    In Anwendung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass das Berufungsurteil vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - mit der unmittelbar tragenden Begründung durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden ist, dass die Ansicht des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sei, die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die damalige Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 3.1.6 KAVO a.F. hätten bei dem Kläger vorgelegen, da er mit der im Mai 1998 abgelegten Sakristanprüfung über eine Fachausbildung verfügt habe, die der übertragenen Küstertätigkeit förderlich gewesen sei (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 25 - 30).

    Darüber hinaus beruhte die Aufhebung unmittelbar tragend darauf, dass auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs erforderliche Pflichtverletzung begangen, sondern ihre Nachweispflichten nach § 2 NachwG erfüllt, verworfen worden ist (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 46, 48 ff.).

    Zwar ist die haftungsausfüllende Kausalität im sogenannten "Prüfauftrag" unter Rz. 64 der Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - nicht angesprochen worden.

    Um solche handelt es sich bei den allgemeinen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47).

    Nichts anderes meint die im Konjunktiv formulierte Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 48), entgegen der - damaligen - Auffassung des Berufungsgerichts "könnte" ein Schadensersatzanspruch bestehen, falls der Kläger tatsächlich falsch eingruppiert gewesen wäre und deshalb den streitigen Vergütungsanspruch gehabt hätte.

    Selbst wenn man die Bindungswirkung entgegen der vorstehenden Ausführungen weitergehend auch auf die den unmittelbaren Aufhebungsgründen logisch vorausgehenden Gründe erstrecken wollte (so z.B. BAG vom 11.10.2016 - 1 AZR 679/14, juris, Rz. 15), wäre hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität keine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - nach § 563 Abs. 2 ZPO begründbar.

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17

    Kirchenarbeitsrecht; Dritter Weg; KAVO ; Eingruppierung; Ausschlussfristen;

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Entscheidung der Berufungskammer vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - und deren Aufhebung sowie Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - weiterhin über Differenzvergütungsansprüche wegen einer aus Sicht des Klägers unzutreffenden Eingruppierung für zuletzt noch den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich April 2015 und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verfall seines Erfüllungsanspruchs wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht.

    Die Berufung ist nach Beweisaufnahme mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - zurückgewiesen und die Revision zugelassen worden.

    Diese Feststellungen in dem Berufungsurteil vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 -, die sich die Berufungskammer erneut zu eigen macht und auf die sie Bezug nimmt, sind durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18, juris, Rz. 30 - 45) bestätigt worden.

    Die für den Bewährungsaufstieg vorausgesetzte Bewährung in der bisherigen Tätigkeit hat die Berufungskammer bereits im Urteil vom 10.04.2018 (3 Sa 144/17, juris, Rz. 56) festgestellt.

    Die hierzu bereits im Urteil der Berufungskammer vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - getroffenen Feststellungen hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 (juris, Rz. 31 - 45) bestätigt.

    Das gilt auch vor dem Hintergrund der bereits zur Frage der Pflichtverletzung der Beklagten wegen angeblicher Verweigerung der Einsichtnahme in die KAVO, angeblicher Irreführung und Fehlinformation des Klägers, der Begründung von Vertrauenstatbeständen oder der fehlerhaften Vergütungsabrechnung getroffenen Feststellungen der Berufungskammer im Urteil vom 10.04.2018 (3 Sa 144/17, juris, Rz. 80 - 96), an denen festgehalten und auf die ergänzend Bezug genommen wird.

    In Anwendung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass das Berufungsurteil vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - mit der unmittelbar tragenden Begründung durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden ist, dass die Ansicht des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sei, die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die damalige Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 3.1.6 KAVO a.F. hätten bei dem Kläger vorgelegen, da er mit der im Mai 1998 abgelegten Sakristanprüfung über eine Fachausbildung verfügt habe, die der übertragenen Küstertätigkeit förderlich gewesen sei (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 25 - 30).

  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 486/10

    Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - tarifliche Ausschlussfristen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

    Wie zuvor schon ausgeführt, kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber im Rahmen des hier zu prüfenden Schadensersatzanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

    Richtig ist zwar, dass der Vermutung die Einschätzung zugrunde liegt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt (BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 35; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris, Rz. 25).

    Die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens bezieht sich gleichwohl aber allein auf den Aufklärungsgegenstand und damit hier auf die Verfallfrist des § 57 Abs. 1 KAVO a.F. Wäre der Primäranspruch nicht nur - also allein - wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen und würde er mithin also selbst bei unterstellt gesetzmäßigem Nachweis der Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber nicht bestehen, scheidet der Anspruch auf Schadensersatz aus (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 34).

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 204/15

    Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete und daher zulässige Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz (Art. 97 Abs. 1 GG), dass der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72, juris, Rz. 11; BGH vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15, juris, Rz. 6; BGH vom 21.11.2006 - XI ZR 347/05, juris, Rz. 20; BAG vom 11.10.2016 - 1 AZR 679/14, juris, Rz. 15; BAG vom 23.02.2016 - 3 AZR 960/13, juris, Rz. 19).

    Gebunden ist das Berufungsgericht nur an diejenige rechtliche Beurteilung, auf welcher die Aufhebung unmittelbar beruht und die sich aus der revisionsgerichtlichen Entscheidung ergibt (BGH vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15, juris, Rz. 7; BGH vom 19.02.2015 - V ZR 97/14, juris, Rz. 3; BGH vom 06.11.1951 - I ZR 61/51, juris, Rz. 10).

    Eine Beschränkung der Bindungswirkung auf die unmittelbaren Aufhebungsgründe ist notwendig, um eine klare Grenzziehung zu gewinnen und Unsicherheit darüber zu vermeiden, ob ein vom Revisionsgericht mit beurteilter, für die Endentscheidung wesentlicher, aber für die Aufhebung unmaßgeblicher Gesichtspunkt oder eine logisch vorausgehende und billigend entschiedene oder unerwähnt gelassene Frage bindend entschieden ist oder nicht (BGH vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15, juris, Rz. 7; BGH vom 17.12.1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 370, 374).

    Das Berufungsgericht soll den Fehler, der zur Aufhebung seines Urteils geführt hat, nicht wiederholen; es soll im Übrigen aber in seiner Entscheidung frei bleiben und bei der Findung eines gerechten Urteils nicht eingeengt sein (BGH vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15, juris, Rz. 7; BGH vom 06.11.1951 - I ZR 61/51, juris, Rz. 10).

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 676/02

    Ausschlussfristen - Nachweisgesetz - Mitverschulden

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris, Rz. 25).

    Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris, Rz. 25).

    Richtig ist zwar, dass der Vermutung die Einschätzung zugrunde liegt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt (BAG vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 35; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris, Rz. 25).

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 960/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete und daher zulässige Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz (Art. 97 Abs. 1 GG), dass der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72, juris, Rz. 11; BGH vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15, juris, Rz. 6; BGH vom 21.11.2006 - XI ZR 347/05, juris, Rz. 20; BAG vom 11.10.2016 - 1 AZR 679/14, juris, Rz. 15; BAG vom 23.02.2016 - 3 AZR 960/13, juris, Rz. 19).

    Das können nur Ausführungen sein, mit denen das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz verwirft (BAG vom 23.02.2016 - 3 AZR 960/13, juris, Rz. 20).

    Ebenso wenig wie das Berufungsgericht gehindert wäre, von seiner früheren rechtlichen Beurteilung abzuweichen, soweit das Revisionsgericht diese nicht etwa - die Aufhebung tragend - verworfen, sondern vielmehr bestätigt hat (vgl. BAG vom 23.02.2016 - 3 AZR 960/13, juris, Rz. 20; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 563 Rn. 3a m.w.N.), ist das Gericht an nicht bindende, die Aufhebung nicht tragende Entscheidungsgründe des Revisionsurteils gebunden.

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 171/10

    Auslandseinsatz eines Bauarbeiters - übliche Vergütung - tarifliche

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

  • BAG, 24.05.2017 - 5 AZR 251/16

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug - Schadensersatz wegen verfallenen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

  • BAG, 11.10.2016 - 1 AZR 679/14

    Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete und daher zulässige Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz (Art. 97 Abs. 1 GG), dass der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72, juris, Rz. 11; BGH vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15, juris, Rz. 6; BGH vom 21.11.2006 - XI ZR 347/05, juris, Rz. 20; BAG vom 11.10.2016 - 1 AZR 679/14, juris, Rz. 15; BAG vom 23.02.2016 - 3 AZR 960/13, juris, Rz. 19).

    Selbst wenn man die Bindungswirkung entgegen der vorstehenden Ausführungen weitergehend auch auf die den unmittelbaren Aufhebungsgründen logisch vorausgehenden Gründe erstrecken wollte (so z.B. BAG vom 11.10.2016 - 1 AZR 679/14, juris, Rz. 15), wäre hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität keine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - nach § 563 Abs. 2 ZPO begründbar.

  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 235/15

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20
    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

    Er hat allerdings die Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden darzulegen (BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 47; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 235/15, juris, Rz. 23; BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10, juris, Rz. 27; vgl. auch BAG vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16, juris, Rz. 68).

  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

  • ArbG Düsseldorf, 12.01.2017 - 10 Ca 4540/16

    Ausschlussfrist - Dritter Weg - Eingruppierung - KAVO - Kirchenarbeitsrecht -

  • BGH, 17.12.1956 - II ZR 274/55

    Rechtsmittel

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 256/13

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 424/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Verjährung

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

  • BGH, 19.02.2015 - V ZR 97/14

    Schadensersatz wegen einer schuldhaften Verletzung einer vorvertraglichen

  • BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 4/21

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines als Küster und

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2020 - 3 Sa 194/20 - wird zurückgewiesen.
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