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   LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18   

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LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18 (https://dejure.org/2018,40292)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2018 - 8 Sa 379/18 (https://dejure.org/2018,40292)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 8 Sa 379/18 (https://dejure.org/2018,40292)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613 a; KSchG § 17
    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach Insolvenz von Air Berlin

  • rechtsportal.de

    BGB § 613 a; KSchG § 17
    Wirksamkeit der Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Flugzeugführer der in Insolvenz gefallenen Air Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (48)

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.1999 (8 AZR 718/98).

    Es ist zwar richtig, dass der Zweck eines Teilbetriebs sich nicht von dem des gesamten Betriebs unterscheiden muss (BAG, Urteil vom 26.08.1999, a.a.O., Rdz. 19).

    Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG, Urteil vom 26.08.1999, a.a.O., Rdz. 20).

    Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten (BAG, Urteil vom 26.08.1999, a.a.O., Rdz. 23).

    Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG, Urteil vom 26.08.1999, a.a.O., Rdz. 24).

    Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten (BAG, Urteil vom 26.08.1999, a.a.O., Rdz. 23).

    Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG, Urteil vom 26.08.1999, a.a.O., Rdz. 24).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit gehen (vgl. etwa EuGH vom 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rdz. 31; vom 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rdz. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdz. 30 mwN; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, Rdz. 49).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH vom 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] Rdz. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdz. 31 f. mwN; BAG, Urteile vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, Rdz. 49; vom 27.04.2017 - 8 AZR 859/15, Rdz. 31).

    Erforderlich ist eine wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang, die insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen muss, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH vom 06.03.2014 - C-458/12 [Amatori], Rdz. 32).

    Die Anforderungen, welche der EuGH (06.03.2014, a.a.O., Rdz. 32) für eine abgrenzbare Teileinheit aufgestellt hat, sind nicht erfüllt.

    Es war angesichts des einheitlichen Flugbetriebs eben nicht so, dass die Arbeit einer Gruppe von Piloten an den Standorten, z.B. in E., relativ frei und unabhängig zu organisiert war, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (EuGH vom 06.03.2014, a.a.O., Rdz. 32).

    Auch die "Arbeit im wet lease" wurde nicht frei und unabhängig von der Gesamtorganisationsstruktur der Schuldnerin (vgl. EuGH vom 06.03.2014, a.a.O., Rdz. 32), sondern innerhalb der - wie beschriebenen - einheitlichen Organisation des Flugbetriebs organisiert.

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG; Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 52; vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, Rdz. 37).

    Bei einer Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 53).

    Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die jeweilige Einheit, entsprechend (BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 53; vom 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, Rdz. 26).

    aa.Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. des BAG, etwa Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 33; vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12, Rdz. 28; vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, Rdz. 39).

    Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 33; vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12, Rdz. 25-28).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH vom 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rdz. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 37).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH vom 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rdz. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 38; vom 22.08.2013 - 8 AZR 521/12, Rdz. 41).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Obsiegen im Prozess zu verschaffen (BAG, Urteile vom 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, Rdz. 18; vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe; BGH, Urteil vom 11.06.1990 - II ZR 159/89 - zu IV 2 der Gründe).

    Es ist allerdings gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O., Rdz. 18 - 20).

    Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. BAG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O., Rdz. 19; ErfK/Preis 18. Aufl. § 611 BGB Rdz. 633 mwN).

    Mit dieser Maßgabe kann u.U. ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611, 242 BGB in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O.).

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12, Rdz. 22).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rdz. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG, Urteile vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12, Rdz. 22; vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11, Rdz. 39).

    Maßgebend kann es sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12, Rdz. 31).

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    aa.Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. des BAG, etwa Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 33; vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12, Rdz. 28; vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, Rdz. 39).

    Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG, Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 33; vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12, Rdz. 25-28).

    Die Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei der örtlichen unzuständigen Arbeitsagentur kann zur Nichtigkeit der Kündigung führen (vgl. mit Hinweis auf die herrschende Meinung in der Literatur BAG, Urteil vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12, Rdz. 47; ErfK/Kiel 18. Aufl. § 17 KSchG Rn. 29; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 96; KR/Weigand 11. Aufl. § 17 KSchG Rn. 122; Spelge RdA 2018, 297, 300).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit gehen (vgl. etwa EuGH vom 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rdz. 31; vom 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rdz. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdz. 30 mwN; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, Rdz. 49).

    Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch i.S.d. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH vom 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rdz. 25).

    Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln (so auch EuGH vom 09.09.2015 - C-160/14 [Ferreira da Silva e Brito ua.], Rdz. 29).

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH vom 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] Rdz. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdz. 31 f. mwN; BAG, Urteile vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, Rdz. 49; vom 27.04.2017 - 8 AZR 859/15, Rdz. 31).

    Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (vgl. BAG, Urteile vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, Rdz. 49; vom 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - Rdz. 31).

    Der Fortbestand und die Identität der Fluggesellschaften werden durch die Übernahme der Gesellschaftsanteile und die Ausübung von Herrschaftsmacht nicht berührt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 27.04.2017 - 8 AZR 859/15, Rdz. 33; BGH, Urteil vom 03.11.2015 - II ZR 446/13, Rdz. 27).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG; Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 52; vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, Rdz. 37).

    Gleiches gilt für die Durchführung des Konsultationsverfahrens, den Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans sowie die Erstattung der Massenentlassungsanzeige (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, Rdz. 44).

    aa.Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. des BAG, etwa Urteile vom 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, Rdz. 33; vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12, Rdz. 28; vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10, Rdz. 39).

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 379/18
    Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit gehen (vgl. etwa EuGH vom 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rdz. 31; vom 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rdz. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdz. 30 mwN; BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, Rdz. 49).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH vom 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] Rdz. 25; vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rdz. 31 f. mwN; BAG, Urteile vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, Rdz. 49; vom 27.04.2017 - 8 AZR 859/15, Rdz. 31).

    Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (vgl. BAG, Urteile vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, Rdz. 49; vom 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - Rdz. 31).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - 1 Sa 337/18

    Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • ArbG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 Ca 6841/17
  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 948/08

    Massenentlassung - Nachkündigung in der Insolvenz

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 558/14

    Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO

  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 446/13

    Zwangsvollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft: Aktivlegitimation für eine

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

  • EuGH, 19.10.2017 - C-200/16

    Securitas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1

  • ArbG Düsseldorf, 22.03.2018 - 10 Ca 6813/17
  • LAG Düsseldorf, 05.12.2018 - 12 Sa 401/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach

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