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   LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22   

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LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22 (https://dejure.org/2022,29704)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2022 - 3 Ta 132/22 (https://dejure.org/2022,29704)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Oktober 2022 - 3 Ta 132/22 (https://dejure.org/2022,29704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 2, 5 ArbGG, 17a GVG, 611a BGB, 35, 37 GmHG, 15 HGB
    Rechtsaeg: Fremdgeschäftsführer werden durch eine gesellschaftsrechtlich unzulässige Beschränkung auf unechte Gesamtvertretungsberechtigung nicht zu Arbeitnehmern

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Geschäftsführerdienstvertragskündigung - Rechtsweg Arbeitsgerichtsbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsaeg; Fremdgeschäftsführer werden durch eine gesellschaftsrechtlich unzulässige Beschränkung auf unechte Gesamtvertretungsberechtigung nicht zu Arbeitnehmern

  • rechtsportal.de

    Rechtsaeg; Fremdgeschäftsführer werden durch eine gesellschaftsrechtlich unzulässige Beschränkung auf unechte Gesamtvertretungsberechtigung nicht zu Arbeitnehmern

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Leitsatz)

    Trotz unzulässiger Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis: Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 314
  • NZA-RR 2023, 42
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    Durch die Abberufung wird ein bisheriges Dienstverhältnis des Geschäftsführers nicht zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 18; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 17; BAG vom 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, juris, Rz. 16).

    Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist in Bereichen, in denen Unionsrecht anzuwenden ist, das nicht auf den Arbeitnehmerbegriff des nationalen Rechts verweist, unabhängig davon zu beachten, ob der Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den ordentlichen Gerichten geführt wird (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 16; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 14).

    Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18; BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, juris, Rz. 7).

    Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20, juris, Rz. 20; BAG vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19, juris, Rz. 25).

    Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24).

    Diese können aber als Gesellschaftervertreter auch das gesellschaftliche Weisungsrecht ausüben, was den Geschäftsführer nicht zum Arbeitnehmer macht (vgl. BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24).

    Dies betrifft unter anderem auch Fremd- und Minderheitsgeschäftsführer einer GmbH (vgl. EuGH vom 11.11.2010 - C-232/09 [Danosa], juris, Rz. 41 und insgesamt BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 20).

    (4) Begründen die von dem Kläger angeführten Vertragsregelungen mithin zwar zu § 1 Ziffer 1 Satz 2 - jedoch nicht im Übrigen - die Annahme einer Teilabweichung von der Vertragstypik eines freien Geschäftsführerdienstvertrages, ergibt sich daraus gleichwohl weder in der Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau ein wesentliches Indiz für die Annahme des besagten "extremen Ausnahmefalls" einer weisungsgebundenen Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers als Arbeitnehmer (vgl. hierzu erneut BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20, juris, Rz. 20; BAG vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19, juris, Rz. 25).

    Dass und in welcher konkreten, über bloße Einzelfälle hinausgehenden Weise die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis bezüglich der Umstände ausgeübt hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen konnte (vgl. BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24), lässt sich dem Vorbringen des Klägers mangels hinreichender Substanz nicht entnehmen.

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    Durch die Abberufung wird ein bisheriges Dienstverhältnis des Geschäftsführers nicht zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 18; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 17; BAG vom 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, juris, Rz. 16).

    Diese führt ebenso wie in dem von dem Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, juris, Rz. 6, 21) entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass über den engen Wortlaut hinaus die Feststellung der Nichtbeendigung des Vertragsverhältnisses unabhängig davon beantragt wird, ob dieses nun als Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis einzuordnen ist.

    Die durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258, 261) eingefügte, am 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 23; vgl. auch BAG vom 17.10.2017 - 9 AZR 792/16, juris, Rz. 12; BAG vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14, juris, Rz. 16).

    Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist in Bereichen, in denen Unionsrecht anzuwenden ist, das nicht auf den Arbeitnehmerbegriff des nationalen Rechts verweist, unabhängig davon zu beachten, ob der Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den ordentlichen Gerichten geführt wird (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 16; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 14).

    Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18; BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, juris, Rz. 7).

    Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24).

    Diese können aber als Gesellschaftervertreter auch das gesellschaftliche Weisungsrecht ausüben, was den Geschäftsführer nicht zum Arbeitnehmer macht (vgl. BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24).

    Dass und in welcher konkreten, über bloße Einzelfälle hinausgehenden Weise die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis bezüglich der Umstände ausgeübt hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen konnte (vgl. BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24), lässt sich dem Vorbringen des Klägers mangels hinreichender Substanz nicht entnehmen.

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 540/20

    Ordentliche Kündigung - Kleinbetrieb - Geschäftsführer als Arbeitnehmer iSv. § 23

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20, juris, Rz. 20; BAG vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19, juris, Rz. 25).

    Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff beeinflusst nationales Recht mithin dort, wo unionsrechtliche Vorgaben für die Regelungsmaterie existieren (vgl. BAG vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20, juris, Rz. 23).

    (4) Begründen die von dem Kläger angeführten Vertragsregelungen mithin zwar zu § 1 Ziffer 1 Satz 2 - jedoch nicht im Übrigen - die Annahme einer Teilabweichung von der Vertragstypik eines freien Geschäftsführerdienstvertrages, ergibt sich daraus gleichwohl weder in der Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau ein wesentliches Indiz für die Annahme des besagten "extremen Ausnahmefalls" einer weisungsgebundenen Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers als Arbeitnehmer (vgl. hierzu erneut BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20, juris, Rz. 20; BAG vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19, juris, Rz. 25).

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    Auszugehen ist bei der Rechtswegentscheidung vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. zum Status von Geschäftsführern nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 EuGH vom 10.09.2015 - C-47/14 [Holterman Ferho Exploitatie ua.], juris, Rz. 41 ff.; nach der Richtlinie 98/59/EG EuGH vom 09.07.2015 - C-229/14 [Balkaya], juris, Rz. 34; nach der Richtlinie 92/85/EWG EuGH vom 11.11.2010 - C-232/09 [Danosa], juris, Rz. 51).

    Dies betrifft unter anderem auch Fremd- und Minderheitsgeschäftsführer einer GmbH (vgl. EuGH vom 11.11.2010 - C-232/09 [Danosa], juris, Rz. 41 und insgesamt BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 20).

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19

    Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20, juris, Rz. 20; BAG vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19, juris, Rz. 25).

    (4) Begründen die von dem Kläger angeführten Vertragsregelungen mithin zwar zu § 1 Ziffer 1 Satz 2 - jedoch nicht im Übrigen - die Annahme einer Teilabweichung von der Vertragstypik eines freien Geschäftsführerdienstvertrages, ergibt sich daraus gleichwohl weder in der Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau ein wesentliches Indiz für die Annahme des besagten "extremen Ausnahmefalls" einer weisungsgebundenen Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers als Arbeitnehmer (vgl. hierzu erneut BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 27.04.2021 - 2 AZR 540/20, juris, Rz. 20; BAG vom 11.06.2020 - 2 AZR 374/19, juris, Rz. 25).

  • BGH, 10.05.2010 - II ZR 70/09

    Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Vertragsvereinbarung der Anwendung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22; BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18; BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, juris, Rz. 7).

    Der vertragliche Gestaltungsspielraum der Parteien wird durch die zwingenden Anforderungen begrenzt, welche sich im Interesse einer Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft aus dem Organverhältnis ergeben (BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, NZA 2010, 889, 890, Rz. 7 und 8).

  • OLG München, 25.07.2017 - 31 Wx 194/17

    Änderung der Vertretungsregelung zum Vollzug

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    (1)Der Umstand, dass der Geschäftsführerdienstvertrag unter § 1 Ziffer 1 eine sogenannte unechte Gesamtvertretung des Klägers als nach Präambel und auch tatsächlicher Handhabung alleinigem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vorsah, begründet zwar gesellschaftsrechtlich in der Tat eine unzulässige Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsmacht des Geschäftsführers (vgl. OLG München vom 25.07.2017 - 31 Wx 194/17, juris, Rz. 9; OLG Schleswig-Holstein vom 15.12.2010 - 2 W 150/10, juris, Rz. 17; Schneider in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 35 Rn. 113; Stephan/Tieves in: MüKo-GmbHG, 3. Auflage, § 35 Rn. 126; Beurskens in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Auflage, § 35 Rn. 49; Lenz in: Michalski/Heidinger/Leible/T., GmbHG, 3. Auflage, § 35 Rn. 61 f., alle m.w.N.; für das Personengesellschaftsrecht zudem BGH vom 06.02.1958 - II ZR 210/56, juris, Rz. 9).

    Diese wäre nicht eintragungsfähig im Handelsregister gewesen (vgl. dazu OLG München vom 25.07.2017 - 31 Wx 194/17, juris, Rz. 9).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    Anders als für den Arbeitnehmerbegriff nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind für die Auslegung des § 2 BUrlG die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze zum Arbeitnehmerbegriff (vgl. EuGH vom 17.03.2021 - C-585/19 [Academia de Studii Economice din Bucuresti], juris, Rz. 58 f.) heranzuziehen.
  • BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56

    synthetische Diamanten - Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    (1)Der Umstand, dass der Geschäftsführerdienstvertrag unter § 1 Ziffer 1 eine sogenannte unechte Gesamtvertretung des Klägers als nach Präambel und auch tatsächlicher Handhabung alleinigem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vorsah, begründet zwar gesellschaftsrechtlich in der Tat eine unzulässige Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsmacht des Geschäftsführers (vgl. OLG München vom 25.07.2017 - 31 Wx 194/17, juris, Rz. 9; OLG Schleswig-Holstein vom 15.12.2010 - 2 W 150/10, juris, Rz. 17; Schneider in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 35 Rn. 113; Stephan/Tieves in: MüKo-GmbHG, 3. Auflage, § 35 Rn. 126; Beurskens in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Auflage, § 35 Rn. 49; Lenz in: Michalski/Heidinger/Leible/T., GmbHG, 3. Auflage, § 35 Rn. 61 f., alle m.w.N.; für das Personengesellschaftsrecht zudem BGH vom 06.02.1958 - II ZR 210/56, juris, Rz. 9).
  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22
    Somit sperrte die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits bei Klageerhebung nicht mehr, unabhängig davon, dass selbst eine spätere Abberufung noch im Rechtswegverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Fiktionswirkung bei Rechtshängigkeit der Klage noch bestanden hätte und erst im laufenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsweg weggefallen wäre (BAG vom 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, juris, Rz. 21ff.; BAG vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, juris, Rz. 26 ff.).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 792/16

    Musikschullehrer - Honorarvertrag

  • OLG Schleswig, 15.12.2010 - 2 W 150/10

    Vertretungsberechtigung des einzigen verbliebenen von mehreren Geschäftsführern

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

    Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe

  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

  • BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nachgeschobene fristlose Kündigung nach

  • ArbG Düsseldorf, 23.09.2021 - 12 Ca 8032/20
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