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   LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18   

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LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18 (https://dejure.org/2018,18598)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18 (https://dejure.org/2018,18598)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juli 2018 - 6 TaBV 4/18 (https://dejure.org/2018,18598)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern - Teilbetriebsübergang

  • IWW

    § 613 a BGB, § ... 613a BGB, § 21a BetrVG, § 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 58 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 3 BetrAVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 613a Abs. 1 S. 2 BGB, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 50, § 58 BetrVG, § 77 Abs. 2, 4 S. 1 BetrVG, § 164 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § 1 BetrAVG, § 613a Abs. 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung bei Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzernverbund; Fortgeltung von Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 256 Abs. 1 ZPO, § 613 a BGB, § 58 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
    Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern - Teilbetriebsübergang

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern; Teilbetriebsübergang

  • rechtsportal.de

    Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung bei Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzernverbund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arbeitgeber für betriebliche Alterversorgung auch nach Übertragung auf konzerneigene Unterstützungskasse zuständig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Diese Ansicht hält im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur normativen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen bei einem die Betriebsidentität wahrenden Betriebsübergang (grundlegend BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris; ebenso BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - und BAG v. 24.01.2017 - 1 ABR 24/15 - Rn. 14, beide juris) für übertragbar.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirkt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens gilt, bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber auch dann normativ fort, wenn nur ein Betrieb übergeht (BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45, juris; BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris).

    Zwar werden in § 58 Abs. 1 BetrVG anders als in § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht ausdrücklich die Betriebe als Bezugsobjekt genannt (vgl. zu diesem Argument BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris, dort unter Rn. 41 und 42).

    Auch insoweit gibt es keinen Unterschied zur Rechtslage bei der Gesamtbetriebsvereinbarung, die unabhängig vom Fortbestehen der ursprünglichen Unternehmensidentität gilt (vgl. hierzu BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 50, juris, und BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris, dort unter Rn. 54).

    Dementsprechend ist es anerkannt, dass der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats die normative Wirkung bestehender Betriebsvereinbarungen unberührt lässt (BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris, dort unter Rn. 47; Fitting § 77 BetrVG Rn. 175).

    Nichts anders gilt für Gesamtbetriebsvereinbarungen (BAG v. 18.09.2002 aaO).

    (1)Die Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung in einem übertragenen Betrieb kann allerdings daran scheitern, dass die betreffende Regelung nach ihrem Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen zwingend voraussetzt und nach dem Betriebsübergang gegenstandslos wird (BAG v. 24.01.2017 - 1 ABR 24/15 - Rn. 16, juris; BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris, dort unter Rn. 51).

    aaa) Soweit Betriebsteile übernommen wurden, gelten die dort bisher geltenden Betriebsvereinbarungen weiter, sofern der Betriebsteil nicht in eine bestehende Organisation eingegliedert, sondern als eigenständiger Betrieb fortgeführt wird (vgl. BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - Rn. 57, juris; für die Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen: BAG v. 27.01.2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 14, juris; BAG v. 08.07.2015 - 4 AZR 111/14 - juris).

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35-37, juris; BAG v. 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22, juris; vgl. auch EuGH v. 20.01.2011 - C. 463/09 - Rn. 34, juris).

    Der Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorausetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich (BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 46, juris).

    Es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG v. 21.05.2015 aaO; BAG v. 07.04.2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, juris; EuGH v. 12.02.2009 aaO).

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (BAG v. 07.04.2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, juris; (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185).

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (BAG v. 07.04.2011 - 8 AZR 730/09 - juris).

    Es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG v. 21.05.2015 aaO; BAG v. 07.04.2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, juris; EuGH v. 12.02.2009 aaO).

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Diese Ansicht hält im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur normativen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen bei einem die Betriebsidentität wahrenden Betriebsübergang (grundlegend BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris; ebenso BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - und BAG v. 24.01.2017 - 1 ABR 24/15 - Rn. 14, beide juris) für übertragbar.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirkt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens gilt, bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber auch dann normativ fort, wenn nur ein Betrieb übergeht (BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45, juris; BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris).

    Auch insoweit gibt es keinen Unterschied zur Rechtslage bei der Gesamtbetriebsvereinbarung, die unabhängig vom Fortbestehen der ursprünglichen Unternehmensidentität gilt (vgl. hierzu BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 50, juris, und BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris, dort unter Rn. 54).

  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Ein Betriebsteilübergang liegt nur vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil, dargestellt haben (BAG v. 27.09.2012 - 8 AZR 826/11 - Rn. 32, juris; BAG v. 10.11.2011 - 8 AZR 546/10 - Rn. 20, juris).

    In dem Betriebsteil muss innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden sein, der sich nicht notwendig von dem im übrigen Betrieb verfolgten Zweck unterscheiden muss (BAG v. 27.09.2012 aaO; BAG v. 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - Rn. 17, juris; BAG v. 30.10.2008 - 8 AZR 855/07 - Rn. 41, juris).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (BAG v. 30.09.2014 aaO, Rn. 25; vgl. auch BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, juris).

    Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG v. 30.09.2014, Rn. 25 und BAG v. 19.06.2012 aaO Rn. BAG 19. Juni 2012, Rn. 36, jeweils aaO).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Dabei ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt (EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.] Rn. 31 ff., juris; EuGH v. 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50, juris).

    Es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG v. 21.05.2015 aaO; BAG v. 07.04.2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, juris; EuGH v. 12.02.2009 aaO).

  • BAG, 24.01.2017 - 1 ABR 24/15

    Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Diese Ansicht hält im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur normativen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen bei einem die Betriebsidentität wahrenden Betriebsübergang (grundlegend BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris; ebenso BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - und BAG v. 24.01.2017 - 1 ABR 24/15 - Rn. 14, beide juris) für übertragbar.

    (1)Die Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung in einem übertragenen Betrieb kann allerdings daran scheitern, dass die betreffende Regelung nach ihrem Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen zwingend voraussetzt und nach dem Betriebsübergang gegenstandslos wird (BAG v. 24.01.2017 - 1 ABR 24/15 - Rn. 16, juris; BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris, dort unter Rn. 51).

  • ArbG Solingen, 19.12.2017 - 3 BV 1/17

    Fortgeltung Konzernbetriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.12.2017 - 3 BV 1/17 - wird zurückgewiesen.

    Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 19.12.2017 - AZ: 3 BV 1/17 - abzuändern und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

  • BAG, 17.08.1999 - 3 ABR 55/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
    Soweit die Wirkungen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung betreffend die Betriebliche Altersversorgung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beschränkt sind, gilt die entsprechende Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend fort (vgl. BAG v. 17.08.1999 - 3 ABR 55/98 - juris, dort Rn. 50; BAG v. 11.05.1999 - 3 AZR 20/98 - juris, dort Rn. 39).

    Die Feststellung dieser kollektivrechtlichen Wirkungen betrifft eigene Rechte des Betriebsrats (BAG v. 17.08.1999 - 3 ABR 55/98 - juris, dort Rn. 47).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 ABR 78/07

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 916/13

    Eingruppierung einer Bauleiterin

  • BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14

    Eingruppierung einer Akquisiteurin

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 613/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 546/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08

    Betriebsübergang - Begriff des Betriebsteils - Fortführung des bisherigen

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 855/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Betriebsteilübergang

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09

    Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 20/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2018 - 6 TaBV 4/18 - wird zurückgewiesen.
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