Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 07.05.2018 - 4 Ta 124/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Streitwert; außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung; gesonderter Ausspruch
- IWW
§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 68 Abs. 3 GKG, § 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und eine vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- LAG Düsseldorf
§ 42 Abs. 2 GKG
Streitwert; außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung; gesonderter Ausspruch - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 42 Abs. 2
Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und eine vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 14.03.2018 - 6 Ca 3048/17
- ArbG Essen, 14.03.2018 - 6 Ca 3048/17
- LAG Düsseldorf, 07.05.2018 - 4 Ta 124/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Düsseldorf, 16.06.2017 - 4 Ta 211/17
Streitwert bei Klage gegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich ausgesprochener …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 07.05.2018 - 4 Ta 124/18
1.Die Frage, ob eine in zeitlichem Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung gesondert ausgesprochene vorsorgliche ordentliche Kündigung streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, hat die Beschwerdekammer bislang nicht entschieden (vgl. zuletzt offengelassen in LAG Düsseldorf 16.06.2017 - 4 Ta 211/17, Rn. 11, juris).Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gilt dies auch für die Klage gegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung (Beschluss 16.06.2017 - 4 Ta 211/17, juris; Beschluss 24.07.2017 - 4 Ta 31/17, juris).
Dabei hat die Beschwerdekammer zuletzt maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um eine einheitliche Kündigungserklärung handele und dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass in dem praktisch sehr häufigen Fall einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung nicht der Streitwert von höchstens einem Vierteljahresentgelt, sondern - bei entsprechender Kündigungsfrist - in der Regel der doppelte Wert anzusetzen sei (Beschluss 16.06.2017, aaO, Rn. 9).
- LAG Düsseldorf, 24.07.2017 - 4 Ta 31/17
Streitwert; Folgekündigung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 07.05.2018 - 4 Ta 124/18
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gilt dies auch für die Klage gegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung (Beschluss 16.06.2017 - 4 Ta 211/17, juris; Beschluss 24.07.2017 - 4 Ta 31/17, juris).
- LAG Hamm, 15.08.2022 - 8 Ta 74/22
Gebührenstreitwert; außerordentliche Kündigung; hilfsweise ordentliche Kündigung
Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine zeitlich nachfolgende, gesondert ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Gebührenstreitwert jedenfalls dann insgesamt nach dem Vierteljahresentgelt zu bemessen, wenn beide Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 4 Ta 124/18).Ob dies im Einzelfall durch eine einheitliche Erklärung oder durch zwei gesonderte Erklärungen erfolgt, kann demgegenüber nicht von durchgreifender Bedeutung sein (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 4 Ta 124/18 - juris).
- LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Streitwert - Weiterbeschäftigung - Teilzeit
Nach Ziff. I Nr. 21.1 Streitwertkatalog 2018 für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140 BGB), höchstens mit der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten, unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Schreiben erklärt werden (vgl. z.B. LAG Düsseldorf 07.05.2018 - 4 Ta 124/18 mwN; GMP/Künzl ArbGG, 9.Aufl. § 12 ArbGG Rn 109).