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   LAG Düsseldorf, 07.06.2016 - 8 Sa 1381/15   

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https://dejure.org/2016,12832
LAG Düsseldorf, 07.06.2016 - 8 Sa 1381/15 (https://dejure.org/2016,12832)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2016 - 8 Sa 1381/15 (https://dejure.org/2016,12832)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 8 Sa 1381/15 (https://dejure.org/2016,12832)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Verkaufsreisenden/Auslieferungsfahrers für Kaffeeprodukte wegen Weigerung der Benutzung eines nach seiner Auffassung sexistisch gestalteten Dienstfahrzeugs

  • LAG Düsseldorf PDF
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Verkaufsreisenden/Auslieferungsfahrers für Kaffeeprodukte wegen Weigerung der Benutzung eines nach seiner Auffassung sexistisch gestalteten Dienstfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Weigerung, ein mit nackten Frauenbeinen versehenes Firmenfahrzeug zu fahren - (hier: Kostenbeschluss zum Vergleich)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsstreit um "Puffauto" durch Vergleich beendet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine fristlose Kündigung bei Verweigerung von Dienstfahrten im "Puffauto"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 209/05

    Kostenentscheidung nach teilweiser außergerichtlicher Einigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 07.06.2016 - 8 Sa 1381/15
    Denn die Parteien haben ein anderes nach dem Verständnis von § 98 Satz 1 ZPO nicht erst dann vereinbart, wenn sie selbst eine materiell hiervon abweichende positive Einigung über die Kostenfrage erzielen; sie können ihren Vergleich vielmehr mittels einer so genannten negativen Kostenregelung in dem protokollierten Text oder auch konkludent auf die Hauptsache beschränken, die dadurch erledigt und woraus ersichtlich wird, dass es nach ihrem Willen noch einer gerichtlichen Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO bedarf, um den Streit über die Verfahrenskosten zu beenden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.03.2006 - XII ZR 209/05, Rdn. 3 f., NJW-RR 2006, 1000; Beschl. v. 08.12.2006 - V ZR 249/05, Rdn. 1, NJW 2007, 835; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 98 Rdn. 3; jeweils m.w.N.).

    Ob Letzteres zutrifft, muss durch Auslegung ermittelt werden; sowohl notwendig als auch ausreichend ist es in diesem Zusammenhang, dass sich dem Vergleich eine positive Andeutung dahin entnehmen lässt, wegen der Kosten des Rechtsstreits werde eine sachbezogene Klärung durch das Gericht gewünscht (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2006 - XII ZR 209/05, Rdn. 3 f.; aaO).

  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 07.06.2016 - 8 Sa 1381/15
    Denn die Parteien haben ein anderes nach dem Verständnis von § 98 Satz 1 ZPO nicht erst dann vereinbart, wenn sie selbst eine materiell hiervon abweichende positive Einigung über die Kostenfrage erzielen; sie können ihren Vergleich vielmehr mittels einer so genannten negativen Kostenregelung in dem protokollierten Text oder auch konkludent auf die Hauptsache beschränken, die dadurch erledigt und woraus ersichtlich wird, dass es nach ihrem Willen noch einer gerichtlichen Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO bedarf, um den Streit über die Verfahrenskosten zu beenden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.03.2006 - XII ZR 209/05, Rdn. 3 f., NJW-RR 2006, 1000; Beschl. v. 08.12.2006 - V ZR 249/05, Rdn. 1, NJW 2007, 835; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 98 Rdn. 3; jeweils m.w.N.).

    In einem derartigen Fall ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen - über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden; als maßgeblich erweist sich dabei keineswegs das vergleichsweise Nachgeben beider Prozessparteien im Rahmen der Einigung, sondern - ähnlich wie bei Kostenentscheidungen nach übereinstimmender (ausdrücklicher) Erledigungserklärung der Hauptsache - die Frage, wer ohne den Vergleichsabschluss die Kosten des Rechtsstreits - unter besonderer Berücksichtigung von dessen voraussichtlichem Ausgang - zu tragen gehabt hätte, wobei unter Billigkeitsgesichtspunkten allerdings auch eine Rolle spielen kann, welche Kostenverteilung die Parteien selbst (speziell in dem erzielten Vergleich) als angemessen und daher anzustreben angesehen haben (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 08.12.2006 - V ZR 249/05, Rdn. 17, NJW 2007, 835; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 98 Rdn. 3).

  • OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09

    Kostenentscheidung: Vereinbarung in einem Prozessvergleich, das Gericht möge über

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 07.06.2016 - 8 Sa 1381/15
    Letzteres ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Prozessparteien in den Text ihrer Einigung explizit eine Klausel aufnehmen, wonach die Kostenentscheidung vom Gericht getroffen werden soll (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.01.2009 - 9 WF 9/09, Rdn. 9, MDR 2009, 406).
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