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   LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19   

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LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19 (https://dejure.org/2020,14690)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2020 - 6 Sa 556/19 (https://dejure.org/2020,14690)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 6 Sa 556/19 (https://dejure.org/2020,14690)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 305 Abs. 1 BGB
    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - Auslegung einer Versor-gungszusage - Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 32; BAG v. 19.07.2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16).

    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (vgl. nur BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 -, BAG v. 11.04.2019 - 3 AZR 92/18 - und BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -).

    Die Kammer folgt insoweit vollumfänglich der zutreffenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts in Parallelverfahren (u.a. BAG v 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 17; BAG v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22).

    Zwar ist der Wortlaut nicht eindeutig, da die Formulierung "was geschehen soll" weit gefasst ist und weder die einleitende Formulierung "hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar" sowie die Überschrift zu einem klaren Verständnis führen (vgl. BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 20-22).

    Der systematische Zusammenhang mit § 6 Ziff. 4 AB-BVW spricht aber dafür, dass § 6 Ziff. 3 AB-BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - Anpassung der den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Pensionsergänzung erlauben soll (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 23 f.).

    Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien die Organe der Beklagten in § 6 Ziff. 3 AB-BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 24).

    Der weitere Regelungszusammenhang bestätigt dies (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 25 f.).

    Ihre Anpassungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0, 5 v.H. zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0, 5 v.H. angesichts der gestiegenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Versorgungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pensionsergänzung abhängigen Versorgungsniveau bei den Betriebsrentnern (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 26).

    Das der Beklagten eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in § 6 Ziff. 1 AB-BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 26).

    Für dieses Ergebnis sprechen auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen (vgl. BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 27 ff.).

    Ohnehin wäre der Gesamtbetriebsrat zu einem einseitigen Verzicht auf sein Mitbestimmungsrecht nicht berechtigt gewesen (vgl. BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 29).

    (2) Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handeln, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde, ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in § 6 Ziff. 3 AB-BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbehalten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben (vgl. wiederum BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 31 ff.).

    Die einzelnen Bestimmungen des BVW sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 31).

    Ausgehend hiervon musste ein verständiger Arbeitnehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das Ob und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall gezahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten einheitlichen Prozentsatz anzuheben (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 33).

    Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbeitnehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in § 6 Ziff. 3 AB-BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht vertretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 34).

    Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbeitnehmer schließen, dass das von der Beklagten einseitig vorbehaltene Leistungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in § 6 Ziff. 1 AB-BVW vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 35).

    Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in § 6 Ziff. 1 AB-BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitgeber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in geringerem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern (BAG v. 25.09.2019 - 3 AZR 333/17 - Rn. 36).

    Es handelt sich jeweils um einheitliche Ermessensentscheidungen der Organe der Beklagten (vgl. BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn.37).

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 614/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -Auslegung einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    Dies wurde im konkreten Fall bejaht (vgl. ebenso BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17).

    ccc) Danach ergibt die Auslegung, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 der Frühpensionierungsvereinbarung die nach den BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen haben (ebenso in einem Parallelverfahren mit identischer Klausel: BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 24 ff.).

    Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie aber nicht "für sich bestehen"; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 25).

    Ihre Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 26).

    Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die betrieblichen Bestimmungen erfolgt gerade nicht (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 27).

    Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 der Frühpensionierungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 28).

    Hätten die Parteien zugunsten des Klägers eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 29).

    Derartige erhebliche Zweifel bestehen vorliegend nicht (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 30).

    Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 der Frühpensionierungsvereinbarung (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 31; vgl. bereits BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15).

    Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll ebenso für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers bzw. der anderen unter die entsprechende Klausel fallenden Betriebsrentner gelten (vgl. BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 32).

    Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 33).

    Er ist hinsichtlich der Anpassung exakt so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach den BVW richtet (BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 - Rn. 34).

    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (vgl. nur BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 -, BAG v. 11.04.2019 - 3 AZR 92/18 - und BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -).

    Die Beklagte befand sich mit ihren monatlich im Voraus zu erbringenden Zahlungen jedenfalls am 01. des jeweiligen Folgemonats in Verzug (vgl. nur die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem Parallelverfahren, in welchem das Bundesarbeitsgericht bereits von einem Verzug ab dem 02. des laufenden Monats ausgeht: Urteil v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 -).

  • ArbG Essen, 18.06.2019 - 2 Ca 3058/18
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.06.2019 - AZ: 2 Ca 3058/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.06.2019 - 2 Ca 3058/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    In der geltend gemachten Höhe wäre die Klage nur begründet, wenn der Kläger substantiiert behaupten würde, die in der Frühpensionierungsvereinbarung festgelegte Pensionsergänzung entspreche der ohnehin nach den BVW geschuldeten Pensionsergänzung (vgl. BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 47).
  • LAG Köln, 08.09.2017 - 10 Sa 35/17

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    Die Parteien haben - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht lediglich deklaratorisch auf die Regelungen der BVW verwiesen, so dass sie durch die betragsmäßige Festschreibung der Pensionsergänzung lediglich einen Startbaustein als Teil der Gesamtversorgung festlegen wollten (so etwa LAG Köln 8. September 2017 - 10 Sa 35/17 - Rn. 91).
  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    Sofern Ansprüche, die für zukünftige Zeitpunkte eingeklagt werden, im Laufe des Verfahrens fällig werden, hat eine Verurteilung zur Zahlung zu erfolgen (vgl. BAG v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 15, juris; BAG v. 28.01.2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 40, juris).
  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZR 92/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    Soweit die Beklagte eine geringere Anpassung vorgenommen hat, lagen dem jeweils unwirksame Beschlüsse zugrunde, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlte (vgl. nur BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17 -, BAG v. 11.04.2019 - 3 AZR 92/18 - und BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 -).
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 17; BAG v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 904/07

    Auslegung einer vertraglichen Zusatzvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    Sofern Ansprüche, die für zukünftige Zeitpunkte eingeklagt werden, im Laufe des Verfahrens fällig werden, hat eine Verurteilung zur Zahlung zu erfolgen (vgl. BAG v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 15, juris; BAG v. 28.01.2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 40, juris).
  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14

    Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.05.2020 - 6 Sa 556/19
    Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu, will er diese - für die Arbeitnehmer erkennbar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System erbringen (vgl. schon BAG v. 23.02.2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 48).
  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 485/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 129/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Aus-legung einer

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 141/15

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Auslegung

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 594/13

    Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung einer Betriebsrente -

  • LAG Hamm, 30.06.2020 - 9 Sa 163/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassungsprüfung, Verwirkung

    Dass dies dem Willen der Organe der Beklagten entsprochen haben soll, lässt sich nicht feststellen (LAG Düsseldorf 08. Mai 2020 - 6 Sa 556/19) .
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