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   LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16   

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LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16 (https://dejure.org/2017,15784)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2017 - 5 Sa 780/16 (https://dejure.org/2017,15784)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. März 2017 - 5 Sa 780/16 (https://dejure.org/2017,15784)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Nachteilsausgleich; Unterbliebener Interessenausgleich und Kausalität Entlassung; Gemeinschaftsbetrieb, gesamtschuldnerische Haftung

  • IWW

    § 113 Abs. 3 BetrVG, § 111 BetrVG, § 113 BetrVG, § 10 KSchG, § 1 Abs. 5 KSchG, § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG, § 113 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichsanspruchs bei einer zwei Jahre nach dem unterbliebenen Interessenausgleich erfolgten Entlassung

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 113 Abs. 3 BetrVG
    Nachteilsausgleich Unterbliebener Interessenausgleich und Kausalität Entlassung, Gemeinschaftsbetrieb, gesamtschuldnerische Haftung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 113 Abs. 3
    Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichsanspruchs bei einer zwei Jahre nach dem unterbliebenen Interessenausgleich erfolgten Entlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    Die Frage, ob sich beim Unterbleiben des Versuchs eines Interessenausgleichs der durch § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschriebene Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf den Nachteilsausgleich nicht nur gegen ihren Vertragsarbeitgeber, sondern gegen alle den Betrieb gemeinschaftlich führenden Unternehmen richtet, hat das Bundesarbeitsgericht bislang offengelassen (BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 -).

    Zwischen dem Nachteilsausgleich in Form einer Abfindung und der Sozialplanabfindung besteht Zweckidentität (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 693/06 -), wobei für letztere das Bundesarbeitsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung aller am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen von Gesetzes wegen abgelehnt hat (BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 -).

  • BAG, 23.09.2003 - 1 AZR 576/02

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02; BAG vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - Rz. 17; BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - Rz. 12, 22).
  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    Ebenso wie eine ausgeschlagene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist eine wahrgenommene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch ein Umstand, der bei der Bemessung der Abfindungshöhe anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann (vgl. BAG vom 10.12.1996 - 1 AZR 290/96 - NZA 1997 S. 787 ff.).
  • BAG, 14.12.2004 - 1 AZR 504/03

    Gesellschafterhaftung für Vergütungsansprüche in der Insolvenz - Anspruch auf

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    2.Dem steht vorliegend auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2004 (1 AZR 504/03) entgegen, nach dem es den Anschein hat, als würde eine zuvor ausgesprochene, dann aber zurückgenommene Kündigung den Kausalverlauf im Hinblick auf eine nochmalige spätere Entlassung grundsätzlich unterbrechen.
  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04

    Gemeinsamer Betrieb - Organschaft

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    1.Grundvoraussetzung für eine solche gesamtschuldnerische Haftung wäre zunächst, dass zwischen den einzelnen Unternehmen überhaupt ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden hat und nicht lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit praktiziert wurde, bei der die hier in Rede stehende Geschäftsführung bzw. das vom Kläger angesprochene "Führungsgremium" die Aufgaben für alle Unternehmen in Bezug auf deren personelle und soziale Angelegenheiten nicht zwangsläufig einheitlich wahrgenommen haben muss, sondern diese auch organisatorisch voneinander getrennt geleitet haben kann (vgl. dazu etwa BAG vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 -).
  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02; BAG vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - Rz. 17; BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - Rz. 12, 22).
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    Zwischen dem Nachteilsausgleich in Form einer Abfindung und der Sozialplanabfindung besteht Zweckidentität (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 693/06 -), wobei für letztere das Bundesarbeitsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung aller am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen von Gesetzes wegen abgelehnt hat (BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 -).
  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 372/95

    Revisionszulassung in den Gründen; Nachteilsausgleich bei unwirksamer Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    Dass solches nicht gemeint sein kann, ergibt sich aus dem Verweis des Bundesarbeitsgerichts in dieser Entscheidung auf eine frühere Entscheidung vom 31.10.1995 (1 AZR 372/95), in deren Rahmen durchaus die Möglichkeit einer noch auf eine frühere Betriebsstilllegung zurückgehende "Nachkündigung" anerkannt wird.
  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07

    Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    Zu bedenken ist auch die (nur) für den (Vertrags-)Arbeitgeber vorgesehenen Möglichkeit nach § 1 Abs. 5 KSchG, einen Interessenausgleich mit Namensliste abzuschließen, bei dem der Betriebsrat im Übrigen wohl ebenso wenig wie ein Arbeitnehmer fordern könnte, dass einzelne Arbeitnehmer auch nach Durchführung der geplanten Stilllegung und der damit verbundenen Auflösung des vormaligen Gemeinschaftsbetriebes bei anderen Unternehmen des vormaligen Gemeinschaftsbetriebes weiterbeschäftigt werden (vgl. dazu etwa BAG vom 18.10.2012 - 6 AZR 41/11 - BAG vom 21.05.2008 - 8 AZR 84/07 -).
  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 41/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung von Betriebsübergang und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 09.03.2017 - 5 Sa 780/16
    Zu bedenken ist auch die (nur) für den (Vertrags-)Arbeitgeber vorgesehenen Möglichkeit nach § 1 Abs. 5 KSchG, einen Interessenausgleich mit Namensliste abzuschließen, bei dem der Betriebsrat im Übrigen wohl ebenso wenig wie ein Arbeitnehmer fordern könnte, dass einzelne Arbeitnehmer auch nach Durchführung der geplanten Stilllegung und der damit verbundenen Auflösung des vormaligen Gemeinschaftsbetriebes bei anderen Unternehmen des vormaligen Gemeinschaftsbetriebes weiterbeschäftigt werden (vgl. dazu etwa BAG vom 18.10.2012 - 6 AZR 41/11 - BAG vom 21.05.2008 - 8 AZR 84/07 -).
  • LAG Düsseldorf, 19.08.2014 - 17 Sa 68/14
  • LAG Düsseldorf, 19.08.2014 - 17 Sa 69/14
  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

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