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   LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17   

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LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17 (https://dejure.org/2018,369)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2018 - 4 Sa 449/17 (https://dejure.org/2018,369)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 4 Sa 449/17 (https://dejure.org/2018,369)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungspflicht von Umkleidezeiten und Schichtübergabezeiten im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie NRW

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 138 Abs. 2, Abs. 3; 253 Abs. 2 Ziffer 2; 256 ZPO; § ... 611 BGB §§ 138 Abs. 2, Abs. 3; 253 Abs. 2 Ziffer 2; 256 ZPO; § 611 BGB § 2 Ziff. 1 Nr. 2 S. 2, § 3 Ziffer 1 Abs. 8 u. § 6 Abs. 2 MTV Chemische Industrie NRW
    Vergütungspflicht von Umkleidezeiten und Schichtübergabezeiten im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Chemische Industrie NRW; Auslegung eines Tarifvertrages.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvergütung: Zeit zum An- und Ausziehen vorgeschriebener besonders auffälliger Dienstkleidung muss bezahlt werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvergütung: Zeit zum An- und Ausziehen vorgeschriebener besonders auffälliger Dienstkleidung muss bezahlt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    Das Bundesarbeitsgericht entschied am 19. September 2012 unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, dass Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten in Ermangelung abweichender Vereinbarungen grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit sind, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss (5 AZR 678/11, BAGE 143, 107).

    Denn mit der Entscheidung des BAG vom 19. September 2012 (5 AZR 678/11) waren Umkleidezeiten im Betrieb erstmals und unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung im Falle einer arbeitgeberseitigen Anordnung als grundsätzlich vergütungspflichtig eingestuft worden, sofern nichts Abweichendes geregelt war.

    Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (vgl. BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 12, BAGE 157, 116; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107).

    Diese Möglichkeit stand ihnen nach der Entscheidung des BAG vom 19. September 2012 (5 AZR 678/11) offen.

    Kurz zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht am 19. September 2012 erstmals entschieden, dass die Umkleidezeit unter den Voraussetzungen, wie sie in § 6 Abs. 2, 1. HS MTV genannt sind, eine vergütungspflichtige Dienstleistung iSv. § 611 BGB darstellt (5 AZR 678/11, Rn. 19, BAGE 143, 107).

    Die Tarifparteien sind offenbar davon ausgegangen, dass die Vergütungspflicht von einer Anordnung des Umkleidens im Betrieb abhängt, wie es die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. September 2012 (5 AZR 678/11, Rn. 19, BAGE 143, 107), die Auslöser der Tarifregelung in § 6 Abs. 2 MTV war, nahelegt.

    Denn zum damaligen Zeitpunkt gingen die Tarifvertragsparteien offenkundig aufgrund der Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. September 2012 (aaO) davon aus, dass jedenfalls die Vergütungspflicht einer Umkleidezeit von einer solchen Anordnung abhängt.

  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 382/16

    Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    1.Hat der Arbeitgeber das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb angeordnet und legt der Arbeitnehmer diese Dienstkleidung im Betrieb an und ab, ist die hierfür erforderliche Zeit einschließlich der Wegezeit grundsätzlich vergütungspflichtig; auf eine Anordnung des Arbeitgebers, die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen, kommt es in diesem Fall nicht an (im Anschluss an BAG 06.09.2017 - 5 AZR 382/16).

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 10, BAGE 157, 116).

    Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (vgl. BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 12, BAGE 157, 116; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107).

    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 25, BAGE 153, 225; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BAGE 146, 271).

    Dies gilt entsprechend nach Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8, Rn. 21).

    Dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts lagen bis zu seiner Entscheidung vom 6. September 2017 (5 AZR 382/16, Rn. 13, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8) ausschließlich Fälle vor, in denen eine solche Anordnung ergangen war, sodass er zu der Frage keine Stellung beziehen musste, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ohne die Anordnung Vergütungspflicht besteht.

    Eine Offenlegung der beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten liegt regelmäßig nicht im Interesse des Arbeitnehmers (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, Rn. 19, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8, Rn. 21).

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung ist nur dann nicht lediglich fremdnützig und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats (seit 10. November 2009 - 1 ABR 54/08, DB 2010, 454; zuletzt etwa BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13, Rn. 25 - juris) spielt die Anordnung, wo die Bekleidung anzulegen ist, für das Vorliegen einer mitbestimmten Arbeitszeit nur insoweit eine Rolle, als der Arbeitnehmer sich gleichwohl dazu entschließt, die auffällige Dienstbekleidung zu Hause anzulegen.

    Für die Frage der Auffälligkeit der Dienstbekleidung ist nicht die subjektive Zumutbarkeit, sondern primär die Uniformität der Farbgebung sowie der angebrachte Name des Unternehmens maßgeblich (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08, Rn. 20 - juris).

    Dagegen spricht nicht, dass sich die Tarifvertragsparteien möglicherweise, wie die Beklagte vorträgt, bewusst für das Merkmal der Anordnung des Umkleidens im Betrieb entschieden haben und die bloße Anordnung des Tragens der auffälligen Dienstkleidung, wie sie der 1. Senat bereits damals als Merkmal für Mitbestimmungspflicht über betriebliche Umkleidezeiten ansah (BAG 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 - "IKEA"), nicht genügen lassen wollten.

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    Auch der Neunte Senat brauchte wegen des Vorliegens der Anordnung im Streitfall keine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rechtsprechung auch auf andere Fälle übertragbar ist (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15, Rn. 23 - juris).

    Dies folgt aus ihrem Recht, die Höhe des Arbeitsentgelts zu tarifieren und hierbei eine unterschiedliche Vergütung von Arbeitszeiten vorzusehen (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15, Rn. 24, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16, Rn. 17, BAGE 157, 116).

    Die zeitlichen Dispositionen der Arbeitnehmer werden dagegen von § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht erfasst (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15, Rn. 30 - juris).

  • BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Umkleidezeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 25, BAGE 153, 225; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BAGE 146, 271).

    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats (seit 10. November 2009 - 1 ABR 54/08, DB 2010, 454; zuletzt etwa BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13, Rn. 25 - juris) spielt die Anordnung, wo die Bekleidung anzulegen ist, für das Vorliegen einer mitbestimmten Arbeitszeit nur insoweit eine Rolle, als der Arbeitnehmer sich gleichwohl dazu entschließt, die auffällige Dienstbekleidung zu Hause anzulegen.

    Maßgeblich für die Bejahung der Fremdnützigkeit und damit, ob eine betriebliche Arbeitszeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorliegt, sei die Entscheidung des Arbeitnehmers, wo er seine (besonders auffällige) Dienstkleidung anlegt (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13, Rn. 33 f. - juris; BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12, Rn. 31 - juris).

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 10, BAGE 157, 116).

    Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (vgl. BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 12, BAGE 157, 116; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107).

    Dies folgt aus ihrem Recht, die Höhe des Arbeitsentgelts zu tarifieren und hierbei eine unterschiedliche Vergütung von Arbeitszeiten vorzusehen (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15, Rn. 24, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16, Rn. 17, BAGE 157, 116).

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 59/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16, EzA-SD 2018, Nr. 1, 7-8; 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 25, BAGE 153, 225; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BAGE 146, 271).

    Maßgeblich für die Bejahung der Fremdnützigkeit und damit, ob eine betriebliche Arbeitszeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorliegt, sei die Entscheidung des Arbeitnehmers, wo er seine (besonders auffällige) Dienstkleidung anlegt (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13, Rn. 33 f. - juris; BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12, Rn. 31 - juris).

  • BAG, 25.04.1962 - 4 AZR 213/61

    Bezahlte Waschzeit - Chemische Industrie - Vergütung für geleistete Arbeit -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    Dagegen hätte der Manteltarifvertrag die Leistungen für "bezahlte Waschzeit" iSv. § 6 Abs. 1 MTV stets nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit, sondern gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.04.1962 - 4 AZR 213/61, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung) als besonders gestaltete Erschwerniszulage behandelt.

    In der Vergangenheit hatte der Manteltarifvertrag den Ausgleich für "bezahlte Waschzeit" dagegen in der Sondervorschrift des § 6 MTV gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als besonders gestaltete Erschwerniszulage und damit nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit geregelt (BAG 25.04.1962 - 4 AZR 213/61, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

  • ArbG Mönchengladbach, 17.03.2017 - 4 Ca 2891/16

    Vergütung von Umkleide-+ Wegezeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach v. 17.03.2017 - 4 Ca 2891/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 17. März 2017 - Az: 4 Ca 2891/16 - wie folgt abgeändert:.

  • LAG Köln, 01.06.2017 - 7 Sa 840/16

    Vergütungspflichtige Arbeitszeit; Umkleidezeit; Waschzeit; Wegezeit;

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 4 Sa 449/17
    Daraus wird deutlich, dass Umkleidezeiten ohne eine betriebliche Regelung ohne Ausgleich bleiben sollen (aA LAG L. 1. Juni 2017 - 7 Sa 840/16, Rn. 57, juris).
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

  • BAG, 12.11.2013 - 1 AZR 628/12

    Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme

  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

  • BAG, 20.02.2001 - 1 AZR 233/00

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; tarifvertragliche Öffnungsklausel

  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 642/09

    Teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell - Auswirkungen mehrfacher Verlängerungen

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 124/18

    Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit (MTV der Chemischen

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2018 - 4 Sa 449/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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