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   LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18   

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LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18 (https://dejure.org/2019,46169)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2019 - 4 Sa 533/18 (https://dejure.org/2019,46169)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 4 Sa 533/18 (https://dejure.org/2019,46169)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (87)

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    a.Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. vgl. BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64; BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG v. 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Er wird im Rahmen der ihm zukommenden Beurteilungskompetenz den Beratungsanspruch des Betriebsrats erst dann als erfüllt ansehen dürfen, wenn entweder die Reaktion, die auf die "finale" - den Willen zu möglichen weiteren Verhandlungen erkennen lassende - Unterrichtung erbeten worden war, nicht binnen zumutbarer Frist erfolgt oder sie aus seiner - des Arbeitgebers - Sicht keinen Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen bietet (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50; BAG v. 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29).

    Insofern macht es keinen Unterschied, ob er niemanden zu einem vereinbarten Verhandlungstermin entsendet oder seine Vertreter nicht ausreichend bevollmächtigt (BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 60).

    Die Konsultationen sind ohne Einigung der Betriebsparteien beendet, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es bestehe kein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50; BAG v. 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29).

    Dem Arbeitgeber kommt in diesem Rahmen eine Beurteilungskompetenz zu, wann er den Beratungsanspruch des Betriebsrats als erfüllt ansieht (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50).

    Anders als hinsichtlich des Versuchs eines Interessenausgleichs bedurfte es nicht der Anrufung der Einigungsstelle (vgl. BAG v. 21.05.2008 - 8 AZR 84/07 - Rn. 48; vgl. auch BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50).

    Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber eine ihm ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats der Arbeitsverwaltung nicht verschweigen kann (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24; BAG v. 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 53).

    Dementsprechend ist eine Massenentlassungsanzeige nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, wenn der Arbeitgeber § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG unterlässt oder doch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat in einer Weise irreführend darstellt, die geeignet ist, eine für ihn - den Arbeitgeber - günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, 28 ff).

    Es widerspräche dem Gesetzeszweck, dem Arbeitgeber das Recht zuzubilligen, vorweg zu bewerten, ob eine Äußerung des Betriebsrats für die Prüfung der Arbeitsverwaltung relevant ist (BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 32).

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH v. 15.12.2005 - C-232/04 - und - C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38; BAG v. 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41).

    a.Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. vgl. BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 64; BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG v. 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    (1)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 28; BAG v. 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 30.10.2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28).

    Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann allerdings die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 25-28).

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    a.Bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn eine geplante Betriebsänderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurde (BAG v. 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 - Rn. 26; BAG v. 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 11; BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 17).

    Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 21; BAG v. 18.07.2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 38; BAG v. 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 22).

    Solche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art sind allenfalls der Anlass für eine Betriebsänderung, nicht die Betriebsänderung "an sich" oder der Beginn ihrer Durchführung (BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 23 a.E.).

    Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wenn die Unmöglichkeit der Fortführung der betrieblichen Tätigkeit auf öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen beruht (vgl. etwa zum Fehlen einer glücksspielrechtlichen Zulassung: BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 26).

    Es geht nämlich nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 26; vgl. weiter BAG v. 18.11.2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe).

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    Beim bisherigen Betriebsinhaber muss also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit bestanden haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG v. 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - BAG v. 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 - BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - BAG v. 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - Rn.44).

    Die Wahrnehmung eines dauerhaften Teilzwecks führt aber nur dann zu einer selbständigen übergangsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt (vgl. BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.2. der Gründe).

    Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG v. 26.08.1999 aaO).

    Dementsprechend führt gemäß der vorgenannten BAG-Entscheidung im Rahmen einer Spedition die Zuordnung bestimmter Lkw zu einem bestimmten Auftrag selbst dann nicht zur Annahme eines Teilbetriebsüberganges, wenn zugleich immer derselbe Arbeitnehmer eingesetzt worden ist (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.2. der Gründe).

    Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten ausführen (BAG v. 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - zu II.2. der Gründe).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    Es ist allerdings gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG v. 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 18 - 20).

    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Obsiegen im Prozess zu verschaffen (BAG v. 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 18; BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe; BGH v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 - zu IV 2 der Gründe).

    Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. BAG v. 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19; BAG v. 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 b der Gründe; ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 633 m.w.N.).

    Mit dieser Maßgabe kann u.U. ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611, 242 BGB in Betracht kommen (BAG v. 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19).

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges (BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72).

    Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72).

    Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Abgrenzung von Unterschrift und Handzeichen kein kleinlicher Maßstab anzulegen ist (BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 12).

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72).

    Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges (BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72).

    Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11; BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72).

    Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein Schreiben ohne Urheberangabe handelt (vgl. insoweit BAG BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 75 a.E.), sondern unter dem Schriftzug der Unterschrift in Maschinenschrift der vollständige Name des Beklagten mit Titel und Vorname (Prof. Dr. M. F. G.) steht.

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    In diesem Fall erübrigte sich die Angabe (vgl. BAG v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 57).

    Ausreichend ist der vorliegende Verweis auf einen ggf. abzuschließenden Sozialplan (vgl. BAG v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 57).

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    (1)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 28; BAG v. 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann allerdings die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG v. 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG v. 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 25-28).

    Die Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei der örtlich unzuständigen Arbeitsagentur kann zur Nichtigkeit der Kündigung führen (vgl. mit Hinweis auf die herrschende Meinung in der Literatur BAG v. 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 -, Rn. 47; ErfK/Kiel, § 17 KSchG Rn. 29; Spelge RdA 2018, 297, 300).

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
    Reicht allerdings die nach Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumasseverbindlichkeiten voll zu befriedigen, so ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig (vgl. BAG v. 22.02.2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 10; BAG v. 23.03.2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13; BAG v. 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 - BGH v. 03.04.2003 - IX ZR 101/02).

    Erhebt er den Einwand im Prozess, so muss er im Streitfall darlegen und beweisen, dass die Masse auch zur Befriedigung dieser Ansprüche nicht mehr ausreicht (vgl. BAG v. 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 - und BGH v. 03.04.2003 - IX ZR 101/02).

    Alternativ hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit einer Anzeige mit der verbindlichen Wirkung des § 208 InsO (vgl. BAG v. 31.03.2004 - 10 AZR 253/03 - juris, dort Rn. 32; BAG v. 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 - und BGH v. 29.04.2004 - IX ZR 241/03 - Rn. 28 f.).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • ArbG Düsseldorf, 25.06.2018 - 5 Ca 921/18
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 264/16

    Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung -

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

  • BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 253/03

    Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • LAG Baden-Württemberg, 21.08.2018 - 12 Sa 17/18

    Massenentlassungsanzeige - Unwirksamkeit der Kündigungserklärung

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03

    Interessenausgleich in der Insolvenz

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99

    Allgemeiner Auskunftsanspruch

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 558/14

    Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • BGH, 27.03.2013 - III ZR 367/12

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 358/10

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag - Geld- und Werttransport Niedersachsen

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 868/16

    Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw.

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 616/85
  • LAG Hamm, 13.01.2015 - 7 Sa 900/14

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats über

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

  • LAG Düsseldorf, 18.11.2015 - 4 Sa 478/15

    Zulässigkeit einer dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen aufgrund eines

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 204/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Teilbetrieb

  • EuGH, 11.11.2015 - C-422/14

    Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers,

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07

    Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 556/05

    Betriebsteilübergang - Kaufmännische Verwaltung

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 434/11

    Betriebsübergang - Daseinsvorsorge - Rettungsdienst

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06

    Kündigung durch Insolvenzverwalter: Betriebsratsanhörung; Massenentlassung -

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 15.12.2005 - 8 AZR 202/05

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 568/04

    Wirksamkeit einer Kündigung - Zeitpunkt eines Betriebsübergangs -

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • EuGH, 19.10.2017 - C-200/16

    Securitas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 826/09

    Außerordentliche Kündigung - Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen

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