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   LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10   

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LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10 (https://dejure.org/2011,12485)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10 (https://dejure.org/2011,12485)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - 9 Sa 1375/10 (https://dejure.org/2011,12485)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Befristung, Drittmittel, Bildungsmaßnahmen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 14 Abs. 1 TzBfG
    Befristung, Drittmittel, Bildungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Werkanleiters bei befristeten Aufträgen der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Volkshochschule

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 14 Abs. 1 TzBfG
    Befristung, Drittmittel, Bildungsmaßnahmen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Werkanleiters bei befristeten Aufträgen der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Volkshochschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03

    Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    Die bloße Ungewissheit, ob die Bundesagentur für Arbeit auch künftig Aufträge zur Durchführung von Lehrgängen erteilt, gehört zum unternehmerischen Risiko; der Arbeitgeber steht in Wettbewerb zu anderen Schulungseinrichtungen und unterscheidet sich insofern nicht von anderen Dienstleistungsunternehmen (BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03; BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann auch die Drittmittelfinanzierung, d.h. die für einen begrenzten Zeitraum erfolgende Finanzierung eines Arbeitsplatzes durch einen Dritten einen sachlichen Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG darstellen (vgl. dazu BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004; BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).

    Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf den Arbeitnehmer überwälzen kann (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437).

    cc) Das BAG hat zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziert wurden, Folgendes ausgeführt (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437; vgl. bereits BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91):.

    Ungewissheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, beispielsweise eines Landes, das es nicht durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437).

    Darauf, ob die Durchführung des Lehrgangs für die Volkshochschule eine Daueraufgabe darstellt oder nicht, kommt es nicht an (BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437).

  • BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91

    Übergang mehrerer unbefristeter Arbeitsverträge in ein unbefristetes

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    Die bloße Ungewissheit, ob die Bundesagentur für Arbeit auch künftig Aufträge zur Durchführung von Lehrgängen erteilt, gehört zum unternehmerischen Risiko; der Arbeitgeber steht in Wettbewerb zu anderen Schulungseinrichtungen und unterscheidet sich insofern nicht von anderen Dienstleistungsunternehmen (BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03; BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91).

    cc) Das BAG hat zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziert wurden, Folgendes ausgeführt (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437; vgl. bereits BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91):.

    Er kann sich bei nicht oder nur schwer vorhersehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverträgen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91).

    Die Bundesagentur für Arbeit, die nach ihrem Ermessen auf Grund einer Ausschreibung die Kurse vergibt, hat für die Beklagte die gleiche Bedeutung wie ein Großabnehmer für ein Unternehmen, das Waren und Dienstleistungen anbietet (BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91).

    Die Situation des Arbeitgebers unterscheidet sich demnach nicht von anderen Dienstleistungsunternehmen, die ihre Leistung ausschließlich oder überwiegend an einen Abnehmer erbringen (BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    aa) Die Aufzählung der sachlichen Gründe in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist nicht abschließend (BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07; APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 78).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann auch die Drittmittelfinanzierung, d.h. die für einen begrenzten Zeitraum erfolgende Finanzierung eines Arbeitsplatzes durch einen Dritten einen sachlichen Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG darstellen (vgl. dazu BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004; BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben (BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).

    Drittmittel sind aber keine Haushaltsmittel i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG (BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 - ZTR 2006, 509; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).

  • BAG, 17.09.2003 - 4 AZR 533/02

    Anrechnung einer Zulage auf kommende Lohnerhöhungen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf den Arbeitnehmer überwälzen kann (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437).

    cc) Das BAG hat zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziert wurden, Folgendes ausgeführt (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437; vgl. bereits BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91):.

    Ungewissheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, beispielsweise eines Landes, das es nicht durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437).

    Darauf, ob die Durchführung des Lehrgangs für die Volkshochschule eine Daueraufgabe darstellt oder nicht, kommt es nicht an (BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004, 437).

  • BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 499/04

    Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann auch die Drittmittelfinanzierung, d.h. die für einen begrenzten Zeitraum erfolgende Finanzierung eines Arbeitsplatzes durch einen Dritten einen sachlichen Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG darstellen (vgl. dazu BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004; BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben (BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).

  • BAG, 07.04.2004 - 7 AZR 441/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mehrbedarf - Drittmittel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann auch die Drittmittelfinanzierung, d.h. die für einen begrenzten Zeitraum erfolgende Finanzierung eines Arbeitsplatzes durch einen Dritten einen sachlichen Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG darstellen (vgl. dazu BAG, 11.2.2004 - 7 AZR 362/03 - NZA 2004; BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben (BAG, 7.4.2004 - 7 AZR 441/03 - NZA 2004, 944; BAG, 22.6.2005 - 7 AZR 499/04; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).

  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mitwirkung an Forschungsprojekt

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    Drittmittel sind aber keine Haushaltsmittel i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG (BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 - ZTR 2006, 509; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07).
  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    Eine Klage nach § 17 TzBfG kann schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden (BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 - NZA 2004, 925; APS/Backhaus, 3. Auflage 2007, § 17 TzBfG Rn. 53).
  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.01.2011 - 9 Sa 1375/10
    aa) Die Aufzählung der sachlichen Gründe in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist nicht abschließend (BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923; BAG, 29.7.2009 - 7 AZR 907/07; APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 78).
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