Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen
- LAG Düsseldorf
§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
. - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
- LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10
- BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
- BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
Tendenzunternehmen, karitative Bestimmung, Blutspendedienst
Auszug aus LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 - 5 BV 215/08 - abgeändert:.Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, den am 16.03.2010 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 5 BV 215/08 - abzuändern und den Antrag des Antragstellers sowie der Beteiligten zu 3. und 5. abzuweisen.
- BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. so z.B. BAG vom 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - AP Nr. 79 zu § 118 BetrVG 1972 m.w.N.) dient ein Unternehmen caritativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren und äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.Es genügt nicht, dass der Unternehmenszweck nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, ein Tendenzunternehmen oder einen Tendenzbetrieb zu unterstützen (BAG vom 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - a.a.O.).
- BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 12/95
Karitative Bestimmung eines Krankenhauses
Auszug aus LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10
Der Freiwilligkeit der Tätigkeit der Antragsgegnerin steht auch nicht entgegen, dass durch das Transfusionsgesetz (TFG) ein gesetzlicher Rahmen besteht, da weder durch das TFG noch durch andere Gesetze die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihre Tätigkeit aufrechtzuerhalten (vgl. insoweit auch BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972).Bereits mit Beschluss vom 07.04.1981 (1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972;… BAG vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - a.a.O.; BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Hilfe für Bedürftige nicht dadurch ihren caritativen Charakter verliert, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates ist.
- BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94
Karitative Bestimmung eines Krankenhauses
Auszug aus LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10
Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist das Unternehmen selbst sowie die Frage, ob es nach seinen eigenen Statuten einer der in den Tendenzschutz gestellten Bestimmungen dient (BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972). - BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87
Karitatives Unternehmen
Auszug aus LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10
Bereits mit Beschluss vom 07.04.1981 (1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972; BAG vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - a.a.O.; BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Hilfe für Bedürftige nicht dadurch ihren caritativen Charakter verliert, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates ist. - BAG, 31.10.1975 - 1 ABR 64/74
Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage
Auszug aus LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10
Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal "Unmittelbarkeit" ein Abgrenzungsmerkmal auch gegenüber solchen Unternehmen, deren Hauptzweck die wirtschaftliche Unterstützung eines Tendenzbetriebes ist, wie es so z.B. bezüglich einer Druckerei in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 31.10.1975 (1 ABR 64/74 - AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972) entschiedenen Sachverhalt der Fall war. - BAG, 07.04.1981 - 1 ABR 83/78
Eine Werkstatt für Behinderte im Sinne von SchwbG § 52 dient karitativen …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10
Bereits mit Beschluss vom 07.04.1981 (1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972;… BAG vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - a.a.O.; BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Hilfe für Bedürftige nicht dadurch ihren caritativen Charakter verliert, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates ist.
- BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
Betriebsverfassungsrecht: Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes
Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2010 - 15 TaBV 46/10 - aufgehoben.