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   LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10   

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https://dejure.org/2010,5843
LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10 (https://dejure.org/2010,5843)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10 (https://dejure.org/2010,5843)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - 12 TaBV 23/10 (https://dejure.org/2010,5843)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 78 a BetrVG
    Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der Auszubildendenvertretung bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 78 a BetrVG
    Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters

  • hensche.de

    Berufsausbildung: Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der Auszubildendenvertretung bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

    Zum anderen begrenzt nach dieser Rechtsprechung der Drei-Monats-Zeitraum den durch § 78 a BetrVG bewirkten Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers (vgl. BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Juris Rn. 20).

    a)Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Juris Rn. 17) können neben personen- und verhaltensbedingten Gründen auch betriebliche Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

    b)Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung i. S. d. § 78 a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Juris Rn. 17, BAG 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - Juris Rn. 21, WPK/Preis, § 78 a Rn. 24, GK-Oetker, Rn. 185).

  • BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    3.Die Arbeitgeberin verfügte weder am 26.06.2009 noch zeitnah danach oder davor, insbesondere auch nicht im Laufe des "Drei-Monats-Zeitraums" über eine ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Dauerarbeitsplatz (vgl. BAG 08.08.2007 - 7 ABR 43/06 - Juris Rn. 25).

    Zudem hätte es nach der Rechtsprechung (BAG 08.08.2007 - 7 ABR 43/06 - Juris Rn. 49 f., LAG Hamm 08.02.2008 - 13 TaBV 116/07 - Juris) dem Beteiligten zu 2) oblegen, seine Bereitschaft zu einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu den anderen Vertragsbedingungen dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmemitteilung mitzuteilen.

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    Geht man davon aus, dass der Arbeitgeber im Allgemeinen nur nach dem tatsächlich geäußerten Übernahmewunsch des Jugendvertreters verlässliche betrieblichen Dispositionen treffen kann (vgl. BAG 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 - Juris Rn. 20), spricht einiges dafür, weder auf die Dreimonatsfrist des § 78 a Abs. 2 BetrVG noch auf die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 BBiG entscheidend abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens.

    Der Jugendvertreter hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine über die quantitative und qualitative Personalplanung hinausgehende Anzahl von Arbeitsplätzen unterhält und zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schafft (vgl. BAG 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 - Juris Rn. 14 ff.; ferner BAG 23.10.2008 - 2 AZR 163/07 - Juris Rn. 47).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 11.03.2008 - 6 PB 16/07 - Juris Rn. 3 ff. [zu § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG]) ausgeführt: "Sowohl der Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG als auch der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG knüpfen an denselben Vorgang an, nämlich die Überleitung des Jugendvertreters vom Berufsausbildungsverhältnis in das durch die gesetzliche Fiktion .

  • ArbG Essen, 15.12.2009 - 2 BV 67/09
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    2 BV 67/09.
  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05

    Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    Vielmehr reicht es aus, dass der schriftlichen Erklärung die Erhebung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann (BAG v. 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - Juris Rn. 19) und der Anspruchsgegner keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Anspruchsteller abgegeben ist.
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    Der Jugendvertreter hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine über die quantitative und qualitative Personalplanung hinausgehende Anzahl von Arbeitsplätzen unterhält und zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schafft (vgl. BAG 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 - Juris Rn. 14 ff.; ferner BAG 23.10.2008 - 2 AZR 163/07 - Juris Rn. 47).
  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    b)Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung i. S. d. § 78 a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - Juris Rn. 17, BAG 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - Juris Rn. 21, WPK/Preis, § 78 a Rn. 24, GK-Oetker, Rn. 185).
  • LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04

    Auszubildendenvertreter - Übernahmepflicht - Aufklärung nach § 78a BetrVG -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    Daher will die Vorschrift dem Jugendvertreter die Sorge nehmen, dass er trotz eines bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorhandenen freien Arbeitsplatzes nicht übernommen bzw. ein anderer Auszubildender, und sei es wegen besserer Ausbildungs- und Prüfungsleistungen, ihm vorgezogen werde (LAG Nürnberg 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04 - Juris Rn. 39, GK-Oetker, § 78 a rn. 1; vgl. BVerwG 26.11.2009 - 6 PB 32/09 - Juris Rn. 6).
  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 32.09

    Voraussetzungen einer "gleichberechtigten" Konkurrenz i.R.d.

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10
    Daher will die Vorschrift dem Jugendvertreter die Sorge nehmen, dass er trotz eines bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorhandenen freien Arbeitsplatzes nicht übernommen bzw. ein anderer Auszubildender, und sei es wegen besserer Ausbildungs- und Prüfungsleistungen, ihm vorgezogen werde (LAG Nürnberg 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04 - Juris Rn. 39, GK-Oetker, § 78 a rn. 1; vgl. BVerwG 26.11.2009 - 6 PB 32/09 - Juris Rn. 6).
  • LAG Hamm, 08.02.2008 - 13 TaBV 116/07

    Auflösung; Arbeitsverhältnis; Jugend- und Auszubildendenvertreter;

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

    Geltendmachung durch Telefax

  • BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 557/84

    Jugendvertreter - Weiterbeschäftigung - Fristberechnung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2008 - 9 Sa 198/08

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2009 - 6 L 2/09

    Unbefristete Übernahme einer Auszubildenden nach § 9 BPersVG

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 539/02

    Ausschlussfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 246/87

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des

  • BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 699/00

    Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Entgeltfortzahlung bei witterungsbedingtem

  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 621/78

    Weiterbeschäftigungsverlangen - Beendigung des Ausbildungsverhältnisses -

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01

    Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

  • LAG Düsseldorf, 25.07.2007 - 12 Sa 944/07

    Befristung des Urlaubs- und des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG

  • LAG Hessen, 06.08.2009 - 14 Sa 563/09

    Zurückweisung von Ansprüchen durch e-mail

  • OVG Hamburg, 15.01.2010 - 8 Bf 272/09

    E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis für ein

  • LAG Baden-Württemberg, 01.04.2005 - 9 TaBV 3/04

    Vorbehaltlose Annahme eines Teilzeitarbeitsverhältnisses - JAV-Mitglied

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2005 - 12 Sa 219/05

    Anspruchsverfall nach § 22 des (allgemeinverbindlichen) RTV-Gebäudereinigung,

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 40/10

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 - 12 TaBV 23/10 - wird zurückgewiesen.

    wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 - 12 TaBV 23/10 - aufgehoben, soweit dem Auflösungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben wurde.

  • LAG Hamm, 01.04.2011 - 10 TaBV 109/10

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; negativer

    1476) - heute § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG n.F. - ergibt sich keine andere Beurteilung (gegen LAG Düsseldorf 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10 - n. rkr: BAG - 7 ABR 49/10 -).

    Insoweit sei auch ein früheres Weiterbeschäftigungsverlangen zulässig, sofern es nur in den letzten sechs Monaten vor Ausbildungsende geltend gemacht werde (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 78 a Rn. 19; APS/Künzl, 3. Aufl., § 78 a Rn. 61; Düwell/Lorenz, BetrVG, 3. Aufl., § 78 a Rn. 12; Jäger/Künzl, ZTR 2000, 301; Opolony, BB 2003, 1329, 1333; so auch: LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10 - nicht rechtskräftig).

    Die Beschwerdekammer weicht ferner von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10 - ab.

  • ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des

    Sofern dem entgegengehalten wird, dass beispielsweise auch Ausschlussfristen, die die Anspruchsstellung "innerhalb" einer bestimmten Frist vorsehen, grundsätzlich auch durch eine vorfristliche Geltendmachung gewahrt werden können und daher auch der Wortlaut des § 78 a Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz nicht entgegenstehe (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010, 12 TaBV 23/10) so ist dem entgegenzuhalten, dass ein außerhalb der Drei-Monats-Frist gestelltes, vorzeitiges Weiterbeschäftigungsverlangen insofern das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers beeinträchtigen kann, als dass er unter Umständen auf lange Sicht einen adäquaten Arbeitsplatz nicht besetzt, unter Umständen Überbrückungsmaßnahmen trifft, der Auszubildende sich jedoch dann beispielsweise vor Ablauf der Ausbildung gegen eine Weiterbeschäftigung entscheidet.
  • VG Meiningen, 09.02.2011 - 3 P 50020/10

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Schließlich kann der Antragsteller nicht erfolgreich einwenden, dass es der Schutzzweck des § 9 Abs. 2 BPersVG gebiete, nicht (mehr) auf die strikte Einhaltung einer Drei-Monats-Frist zu bestehen und vielmehr - in Angleichung an den in § 12 BBiG genannten Zeitraum - auch ein innerhalb von sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen als rechtswirksam anzusehen sei (so aber zu der mit § 9 Abs. 2 BPersVG vergleichbaren Vorschrift des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10 - unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Kommentarliteratur; vorgehend mit gegenteiliger Auffassung: ArbG Essen, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 BV 67/09 - EzB BetrVG § 78a Nr. 13 - für das Personalvertretungsrecht im Beschwerdezulassungsverfahren noch offen gelassen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2010 - PL 9 A 351/09 - alle zitiert nach Juris).
  • VG Düsseldorf, 22.06.2012 - 40 K 3157/11

    Weiterbeschäftigungsverlangen Arbeitgeber Jugendvertreter JAV befristeter

    vgl. Fitting, BetrVG, 25. Aufl. (2010), § 78a Rdnr. 19 m. w. N. der Literatur, dieser folgend: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2010 12 TaBV 23/10 , juris Rdnr. 28 ff. (= EzB BetrVG § 78a Nr. 14b); für das Personalvertretungsrecht: Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. (2011), § 9 Rdnr. 8.
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