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   LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14   

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https://dejure.org/2015,235
LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14 (https://dejure.org/2015,235)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2015 - 16 Sa 459/14 (https://dejure.org/2015,235)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 (https://dejure.org/2015,235)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

  • IWW

    § 81 Abs. 4 GWB, § ... 264 Abs. 2 ZPO, § 301 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 525 ZPO, § 343 Satz 1 ZPO, § 149 ZPO, § 64 Abs. 1 ArbGG, §§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 43 Abs 2 GmbHG, §§ 249 ff. BGB, § 81 GWB, § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 AktG, § 258 StGB, § 138 BGB, § 826 BGB, Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, § 81 Abs. 5 GWB, § 81 Abs. 5 S. 1 GWB, § 81 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB, § 280 Abs. 1 BGB, §§ 830, 840, 426 BGB, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH auf Ersatz einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die GmbH verhängten Geldbuße

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 43 Abs. 2 GmbH; § 249 BGB, § 81 GWB
    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Haftung des Geschäftsführers für gegen das Unternehmen verhängte Kartellgeldbuße ("Schienenkartell")

  • Betriebs-Berater

    Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Kartellbuße des Unternehmens - "Schienenkartell"

  • Betriebs-Berater

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GWB § 81; GmbHG § 43 Abs. 2; AktG § 93; BGB § 138; BGB § 826; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 23
    Ausschluss der Haftung des Organvertreters im Innenverhältnis zu seinem Unternehmen für vom Bundeskartellamt nach § 81 GWB gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße (mit Anmerkung von Katja Labusga)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 43 Abs. 2 GmbH; § 249 BGB; § 81 GWB
    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH auf Ersatz einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die GmbH verhängten Geldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Geschäftsführers für Kartellbußgeld gegen Gesellschaft

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers für Kartellrechtsbußen

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss ich für Bußgelder gegen meinen Arbeitgeber haften?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unternehmenskartellbuße nicht erstattungsfähig

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haften nicht für Unternehmenskartellbußen ("Schienenkartell")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haften nicht für Unternehmenskartellbußen ("Schienenkartell")

  • Jurion (Kurzinformation)

    Geschäftsführer haftet nicht für kartellrechtliche Bußgelder seiner Gesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a
    Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG

  • archive.is (Pressebericht, 20.01.2015)

    Schienenkartell: ThyssenKrupp scheitert mit 291-Millionen-Klage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unternehmenskartellbuße nicht erstattungsfähig

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.01.2015)

    Kartellbußen: ThyssenKrupp scheitert mit Millionen-Klage

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Kartellbuße gegen die Gesellschaft

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Managerhaftung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Managerhaftung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schienenkartell: Ex-Manager erringt Teilerfolg

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer haftet nicht für Bußgelder gegen das Unternehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Unternehmenskartellbuße für ehemaligen Manager

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Managerhaftung

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens ("Schienenkartell")

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Keine unbegrenzte Organhaftung für Unternehmensbußgelder?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Kartellrechtsverstößen - Regressmöglichkeiten gegenüber Mitarbeitern?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Regressmöglichkeit von Unternehmenskartellgeldbußen weiter ungeklärt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Angestellter haftet nicht für Kartellbuße

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Früherer Geschäftsführer haftet nicht für Kartellbuße

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Unternehmenskartellbuße lässt sich nicht an verantwortliche Arbeitnehmer weiterreichen

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    191 Millionen Schadensersatz - Thyssen-Krupp geht gegen Ex-Manager in Berufung

Besprechungen u.ä. (12)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens (Schienenkartell)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Innverhältnis für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 66 (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsführer haftet nicht für gegen das Unternehmen verhängte Geldbußen

  • compliance-datenschutz.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage der Innenhaftung des Geschäftsführers für Unternehmensgeldbußen

  • mayerbrown.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Regress der Kapitalgesellschaft bei der Geschäftsleitung für gegen das Unternehmen verhängte Geldbußen (RAin Dr. Ulrike Binder und RA Dr. Jan Kraayvanger; BB 2015, 1219-1230)

  • bld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Ersatzfähigkeit von Unternehmensgeldbußen im Innenregress gegen verantwortliche Vorstandsmitglieder (RA'in Katja Labusga; VersR 2017, 394-402)

  • euroforum.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss des Regresses gegen Geschäftsführer wegen Kartellbuße

  • fernuni-hagen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Blackbox und Bußgeldregress im Unternehmen

  • bblaw.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Abwälzung von Unternehmensgeldbußen auf (ehemalige) Vorstände und Geschäftsführer

  • gibsondunn.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellanten und Böllerwerfer - Bußgeldregress beim Verursacher (RA Dr. Mark Zimmer und RA Michael Walther; BB 2017, 629-632)

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mitarbeiter haften auf Schadensersatz

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Chef war schuld, doch muss er zahlen? - Möglichkeiten des Regresses bei Unternehmensgeldbußen im Kartellrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 829
  • MDR 2015, 13
  • VersR 2015, 629
  • VersR 2015, 655
  • WM 2015, 1863
  • BB 2015, 1018
  • BB 2015, 907
  • NZA-RR 2015, 317
  • NZG 2015, 599
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    b)Richtig ist, dass die Haftung eines Dritten für Geldbußen in der Rechtsprechung prinzipiell für möglich erachtet wird (BGH vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95; 31.01.1957 - II ZR 41/56; RG vom 10.06.1942 - III 14/42).

    Das heißt, dem Bebußten wird ein zivilrechtlicher Rückgriffsanspruch zugebilligt, wenn sein Vertragspartner verpflichtet ist, die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes abzuwenden (BGH vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95).

    cc)Diese Sichtweise findet sich auch in der zitierten Entscheidung des BGH vom 14.11.1996 (IX ZR 215/95) wieder, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die mehrere Täter zu verantworten haben, keine Grundlage für einen Ersatzanspruch eines der Täter gegen einen anderen bilde und die §§ 830, 840, 426 BGB für einzelnen Tätern auferlegte Sanktionen nicht anwendbar seien.

  • ArbG Essen, 19.12.2013 - 1 Ca 657/13

    Verfahren gegen ThyssenKrupp-Vorstand zum Schienen-Kartell

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.2013 - 1 Ca 657/13 - wird hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 1) und 2) zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.2013, zugegangen am 09.04.2014 - 1 Ca 657/13 - wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu zu gefasst:.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2010 - 3 Sa 497/09

    Kein Anspruch eines Berufskraftfahrers auf Erstattung einer Geldbuße durch den

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    bb)Genauso wurde etwa auch in Entscheidungen der Instanzgerichte (LAG L. vom 29.02.2012 - 9 Sa 1464/11; 11.03.1993 - 5 Sa 1068/92; LAG Rheinland-Pfalz 26.01.2010 - 3 Sa 497/09; LAG Schleswig-Holstein vom 30.03.2000 - 4 Sa 450/99; LAG Hamm vom 20.12.1991 - 18 Sa 506/91; 30.07.1990 - 19 (4) Sa 1824/89) argumentiert, wonach ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Bußgelder zu erstatten, die dieser etwa wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung eines Firmen-Lkw zu zahlen hatte.
  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 41/56

    Ersatz einer Geldstrafe

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    b)Richtig ist, dass die Haftung eines Dritten für Geldbußen in der Rechtsprechung prinzipiell für möglich erachtet wird (BGH vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95; 31.01.1957 - II ZR 41/56; RG vom 10.06.1942 - III 14/42).
  • RG, 10.06.1942 - III 14/42

    1. Läuft es dem strafrechtlichen Verbote der Begünstigung oder sonstigen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    b)Richtig ist, dass die Haftung eines Dritten für Geldbußen in der Rechtsprechung prinzipiell für möglich erachtet wird (BGH vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95; 31.01.1957 - II ZR 41/56; RG vom 10.06.1942 - III 14/42).
  • LAG Hamm, 20.12.1991 - 18 Sa 506/91

    Bußgeld; Vermögensschaden; Fürsorgepflichtverletzung; Berufskraftfahrer;

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    bb)Genauso wurde etwa auch in Entscheidungen der Instanzgerichte (LAG L. vom 29.02.2012 - 9 Sa 1464/11; 11.03.1993 - 5 Sa 1068/92; LAG Rheinland-Pfalz 26.01.2010 - 3 Sa 497/09; LAG Schleswig-Holstein vom 30.03.2000 - 4 Sa 450/99; LAG Hamm vom 20.12.1991 - 18 Sa 506/91; 30.07.1990 - 19 (4) Sa 1824/89) argumentiert, wonach ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Bußgelder zu erstatten, die dieser etwa wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung eines Firmen-Lkw zu zahlen hatte.
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.03.2000 - 4 Sa 450/99

    Anspruch eines Berufskraftfahrers gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung eines

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    bb)Genauso wurde etwa auch in Entscheidungen der Instanzgerichte (LAG L. vom 29.02.2012 - 9 Sa 1464/11; 11.03.1993 - 5 Sa 1068/92; LAG Rheinland-Pfalz 26.01.2010 - 3 Sa 497/09; LAG Schleswig-Holstein vom 30.03.2000 - 4 Sa 450/99; LAG Hamm vom 20.12.1991 - 18 Sa 506/91; 30.07.1990 - 19 (4) Sa 1824/89) argumentiert, wonach ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Bußgelder zu erstatten, die dieser etwa wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung eines Firmen-Lkw zu zahlen hatte.
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    Auch die Verhängung von Unternehmensbußgeldern basiert auf dem Schuldprinzip (BVerfG vom 25.10.1966 - 2 BvR 506/63; Heuking/von Coelln BB 2014, 3016).
  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    Nur in Ausnahmefällen kann auch die Geldbuße zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden gehören, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung im Einzelfall nicht zumutbar gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen (BAG vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00).
  • LAG Köln, 29.02.2012 - 9 Sa 1464/11

    Verfall eines Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers nach vertraglich vereinbarte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
    bb)Genauso wurde etwa auch in Entscheidungen der Instanzgerichte (LAG L. vom 29.02.2012 - 9 Sa 1464/11; 11.03.1993 - 5 Sa 1068/92; LAG Rheinland-Pfalz 26.01.2010 - 3 Sa 497/09; LAG Schleswig-Holstein vom 30.03.2000 - 4 Sa 450/99; LAG Hamm vom 20.12.1991 - 18 Sa 506/91; 30.07.1990 - 19 (4) Sa 1824/89) argumentiert, wonach ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Bußgelder zu erstatten, die dieser etwa wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung eines Firmen-Lkw zu zahlen hatte.
  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

  • LAG Köln, 11.03.1993 - 5 Sa 1068/92

    Bußgeldverfahren; Strafverfahren; Arbeitgeber; Fürsorgepflicht; Kraftfahrer

  • BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13

    Strafbares Verhalten des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft:

  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 460/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen

  • LG München I, 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10

    Schadensersatzanspruch gegen ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft:

  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Fresenius

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Schadenersatz der GmbH gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG wegen

  • OLG Frankfurt, 25.10.2011 - 5 U 27/10
  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 - aufgehoben.
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Ein unternehmerisches Ermessen des Organvertreters zur Begehung sog. nützlicher Gesetzesverstöße besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.8.2010, 2 StR 111/09, NJW 2010, 3458 Rn. 29; LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782; Fleischer, in: MüKoGmbHG, 4. Aufl. 2023, § 43 GmbHG, Rn. 43, 30; Oetker, in: Henssler/Strohn GesR, 5. Aufl. 2021, GmbHG § 43 Rn. 25; Beurskens, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 43 GmbHG, Rn. 10).

    Soweit vereinzelt für die Haftung von Organen für Kartellbußgelder eine Umkehrung der Beweislast vertreten wird (vgl. Kersting, ZIP 2016, 1255, 1273 ff.), steht dies der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entgegen (vgl. zum Kartellrecht: BGH, Urteil vom 23.9.2020, KZR 4/19, NZKart 2021, 44, Rn. 36 ff. - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, NJW 2012, 928 - ORWI; LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782 ff.; Beck, in: Rübenstahl/Hahn/Voet van Vormizeele, Kartell Compliance, 1. Aufl. 2019, § 16 Rn. 37; Baur/Holle, ZIP 2018, 459, 452, 456; Thomas, NZG 2015, 1409, 1415; im Übrigen: BGH, Urteil vom 4.4.2014, V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.1.2013, II ZR 90/11, NJW 2013, 1958; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, vor § 249 Rn. 75; Oetker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 279; Grigoleit, in: Grigoleit/Tomasic, AktG, 2. Aufl. 2020, § 93 AktG, Rn. 98 jeweils m.w.N.).

    Demgegenüber hält eine in Teilen der Rechtsprechung und des gesellschaftsrechtlichen Schrifttums sowie in der kartellrechtlichen und sanktionsrechtlichen Literatur vertretene Ansicht auch den über die Gewinnabschöpfung hinausgehenden Ahndungsteil der Verbandskartellbuße schon dem Grunde nach nicht für erstattungsfähig und nimmt eine teleologische Reduktion von § 93 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG vor, weil ansonsten der Sanktionszweck der Verbandsbuße unterlaufen würde (vgl. LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782 ff., das wegen anderweitiger Verfahrensfehler vom Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 29.6.2017, 8 AZR 189/15, ZIP 2017, 2424 - aufgehoben und vom Landesarbeitsgericht anschließend an die für Kartellsachen zuständige Kammer beim Landgericht Dortmund verwiesen wurde; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.9.2020, 7HK O 6/16, BeckRS 2020, 32440, Rn. 122; Verse, in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 43 Rn. 310 ff .; Mertens/Cahn in: KölnerKomm AktG, 3. Aufl. 2010, § 93 Rn. 56, die zudem bei Settlements einen Zurechnungszusammenhang verneinen; Bachmann, BB 2015, 911 ff.; Baur/Holle, ZIP 2018, 459 ff.; Dreher, VersR 2015, 781 ff.; Grunewald, NZG 2016, 1121 ff.; Labusga, VersR 2017, 394 ff.; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254; Thomas, NZG 2015, 1409 ff.; Thomas, VersR 2017, 596 ff.).

    Der Zweck der Bußgeldregelungen gebiete es, dass die Geldbuße den Unternehmensträger - also die Gesellschaft - treffe und auch dort verbleibe, um diesen zu einer angemessenen Kontrolle seiner Organe anzuhalten (LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782, 790; Bunte, NJW 2018, 123, 125, 126; Baur/Holle, ZIP 2018, 459, 465).

    Eine Abwälzung der Geldbuße auf das Leitungsorgan würde das differenzierte Sanktionssystem des Kartellrechts entwerten und sowohl seinem spezial- als auch generalpräventiven Zweck zuwiderlaufen (vgl. LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782, 791; Bunte, NJW 2018, 123, 125).

    Die dort entschiedenen Sachverhalte unterschieden sich maßgeblich von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt, weil das anspruchsstellende Unternehmen - anders als der Steuerberater oder die beratende Bank - selbst Täter nach dem Ordnungsrecht sei (vgl. LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782, 791; Verse, in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 43 GmbHG, Rn. 312; Baur/Holle, ZIP 2018, 459, 464).

    Die genannten Entscheidungen beinhalteten nur die Aussage, dass der Strafanspruch des Staates nichts mit der zivilrechtlichen Dispositionsbefugnis von Privatpersonen über ihr Vermögen zu tun habe (vgl. LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782, 789; Baur/Holle, ZIP 2018, 459, 464; Thomas, NZG 2015, 1409, 1411).

    Soweit eine Ansicht eine gegenüber den allgemeinen Grundsätzen abweichende Verteilung der Beweislast bei der Frage der Vorteilsausgleichung annimmt und von der Gesellschaft fordert, nachzuweisen, dass in Höhe des gegenüber dem Organ geltend gemachten Schadens die Nachteile aus dem Kartell sämtliche über die Jahre gezogenen Vorteile insgesamt überwiegen, steht dies in Widerspruch zur herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, auch soweit sie sich auf Kartellschäden beziehen (vgl. zum Kartellrecht: BGH, Urteil vom 23.9.2020, KZR 4/19, NZKart 2021, 44, Rn. 36 ff. - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, NJW 2012, 928 - ORWI; LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782 ff.; Baur/Holle, ZIP 2018, 459, 452, 456; Thomas, NZG 2015, 1409, 1415; im Übrigen: BGH, Urteil vom 4.4.2014, V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.1.2013, II ZR 90/11, NJW 2013, 1958; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, vor § 249 Rn. 75; Grigoleit, in: Grigoleit/Tomasic, AktG, 2. Aufl. 2020, § 93 AktG, Rn. 98 jeweils m.w.N.).

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 460/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Das letztgenannte Unternehmen nimmt den Beklagten ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch (LAG Düsseldorf - 16 Sa 459/14).

    Der Ausgang des Rechtsstreits in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 anhängigen Verfahren ist damit ohne Relevanz für diese Entscheidung.

    Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe in der ebenfalls am 20.01.2015 im Wege des Teilurteils verkündeten Entscheidung in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 anhängigen Verfahren Bezug genommen.

    Insbesondere hängt die Entscheidung in diesem Rechtsstreit anders als die in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 ebenfalls beim Landesarbeitsgericht geführten Prozess nicht von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ab, da der Anspruch der Klägerin aus Sicht der entscheidenden Kammer bereits an den unter C. aufgeführten Gründen scheitert.

  • LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 591/17

    Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

    a)Denn in diesem Falle würde der Beklagte als Geschäftsführer der in den Verfahren 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14 klagenden Unternehmen nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Innenverhältnis für Schäden der Gesellschaft, die er aufgrund einer ihm obliegenden Pflicht schuldhaft verursacht haften.
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 458/14

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen

    Hinsichtlich der in allen drei Verfahren identischen Feststellungsanträge und des in den Verfahren 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14 beziffert geltend gemachten Schadenersatzanspruchs in Höhe von 100 Mio. EUR waren die Verfahren nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf eine im Strafverfahren gegen den Beklagten mögliche Sachaufklärung auszusetzen.

    2.Die Existenz eines Schienenkartells, das Gegenstand der beiden Bußgeldbescheide war und an dem Geschäftsführer und Mitarbeiter diverser Unternehmen, unter anderem der weitere Geschäftsführer der Klägerin in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 anhängigen Verfahren, beteiligt waren, ist zwischen den Parteien unstreitig.

    a)Denn in diesem Falle würde der Beklagte als Geschäftsführer der in den Verfahren 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14 klagenden Unternehmen nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Innenverhältnis für Schäden der Gesellschaft, die er aufgrund einer ihm obliegenden Pflicht schuldhaft verursacht haften.

  • LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 886/17

    Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 886/17, Verbindungsbeschluss vom 29.01.2018 (zuvor 16 Sa 459/14: Teilurteil vom 20.01.2015 aufgehoben durch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15) und Landesarbeitsgericht Düsseldorf 14 Sa 592/17, Verbindungsbeschluss vom 29.01.2018 (zuvor 16 Sa 460/14), beide Verfahren verbunden mit 14 Sa 591/17.
  • LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22

    Geschäftsführer haften persönlich für Kartellgeldbußen der Gesellschaft

    a) Sofern die Annahme im Hinblick auf das Erreichen des Sanktionszwecks der Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) dabei vor allem auf die Annahmen gestützt wird, die bebußte Gesellschaft sei als eine die Ordnungsstrafe verwirkende Täterin anzusehen und könne eine Strafe "verwirken" sowie dass die Unternehmensgeldbuße auf dem Schuldprinzip beruhe und sich die Gesellschaft nicht darin enthaltenen Vorwurf des Organisationsverschuldens entziehen dürfe (so zusammenfassend Lohse a.a.O. mit Verweis auf LAG Düsseldorf, NJOZ 2015, 782 ff.) bzw. dass § 30 OWiG eine Sanktionsregelung darstelle, die speziell auf diesen besonderen Fall der "Verantwortlichkeit Mehrerer zugeschnitten" sei (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023 - VI-6 U 1/22 (Kart) -, Rn. 179, juris), stimmt dies nicht mit dem Wesen der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG überein (hierzu sowie zum Folgenden bereits Lohse a.a.O., Rn. 88.).
  • LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Entgegen der bisher in der Rechtsprechung (LAG Düsseldorf 20.1. 2015 - 16 Sa 459/14, ZIP 2015, 829; ferner in einem obiter dictum LG Saarbrücken 15.09.2020 - 7HK O 6/16, Rn. 122, juris in Bezug auf Kartellbußen der EU und offenbar auch LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart) - unveröffentlicht) sowie in Teilen der Literatur (vgl. etwa Baur/Holle, ZIP 2018, 459; Bunte, NJW 2018, 123; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 und zum Ganzen Leclerc, NZKart 2021, 220 m.w.N.) vertretenen Auffassung ist ein Regressanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer auf Ersatz von Schadenspositionen anzuerkennen, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellrechtsverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft daraufhin mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde (so schon die überwiegende Literaturansicht, vgl. statt aller Grau/Dust, ZRP 2020, 134; Stancke, BB 2020, 1167 und ausführlich bereits Kersting, ZIP 2016, 1266 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Die zivilrechtliche Dispositionsbefugnis von natürlichen Personen über ihr Vermögen trifft keine Wertentscheidung darüber, ob die vom Ordnungsgeber gezielt einer bestimmten Person auferlegte Geldbuße nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten von einem Dritten zu tragen ist (Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449 (451); Thomas, NZG 2015, 1409 (1411); LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 -, juris, Rn. 159).
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