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   LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15   

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https://dejure.org/2016,23848
LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15 (https://dejure.org/2016,23848)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15 (https://dejure.org/2016,23848)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 2016 - 4 TaBV 70/15 (https://dejure.org/2016,23848)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der grundlegenden Änderung des Betriebszwecks i.S. von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG; Sozialplanpflicht der Einstellung des Forschungs- und -entwicklungsbereichs eines Betriebes

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 111 S. 3 Nr. 1 und 4, 112, 112 a BetrVG
    Betriebsänderung, Sozialplanpflicht, grundlegende Änderung des Betriebszwecks

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsänderung; Sozialplanpflicht; grundlegende Änderung des Betriebszwecks

  • rechtsportal.de

    Begriff der grundlegenden Änderung des Betriebszwecks i.S. von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09

    Betriebsänderung im Kleinbetrieb

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15
    Wesentlich ist ein Betriebsteil bei quantitativer Betrachtung, wenn darin ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt wird (BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09, BAGE 136, 140).

    Diese Ungereimtheiten können vermieden werden, indem man die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nur dann bejaht, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die von den Nachteilen betroffene Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen der Gesamtbetriebs beschäftigt sind (BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09, AP Nr. 69 zu § 111 BetrVG 1972).

  • BAG, 26.10.1982 - 1 ABR 11/81

    Betriebsanlage

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15
    Dabei kann zur Feststellung, ob ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebseinschränkung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, also eine analoge Anwendung von § 17 KSchG angeknüpft werden (BAG 26.10.1982 - 1 ABR 11/81 - BAGE 41, 92).
  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15
    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht dann, wenn eine grundlegende Änderung entweder der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen eingetreten ist (BAG 17.12.1985 - 1 ABR 78/83, BAGE 50, 307).
  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15
    aa.Eine Betriebsänderung durch Einschränkung eines Betriebes iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG kann auch bei einem bloßen Personalabbau vorliegen, wenn dieser bezogen auf den Betrieb die Zahlen und Prozentabgaben des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht (BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12, zitiert nach juris; BAG 20.09.2012 - 6 AZR 155/11, AP Nr. 41 zu § 17 KSchG 1969).
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15
    aa.Eine Betriebsänderung durch Einschränkung eines Betriebes iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG kann auch bei einem bloßen Personalabbau vorliegen, wenn dieser bezogen auf den Betrieb die Zahlen und Prozentabgaben des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht (BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12, zitiert nach juris; BAG 20.09.2012 - 6 AZR 155/11, AP Nr. 41 zu § 17 KSchG 1969).
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15
    Dann ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 5/05, BAGE 117, 296).
  • SG München, 28.09.2021 - S 57 AL 326/20

    Transferkurzarbeitergeld und Betriebsänderung

    Dabei kann zur Feststellung, ob ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.1982 (1 ABR 11/81 - BAGE 41, 92) und vom 6.12.1988 (1 ABR 11/87 - BAGE 60, 237-244) angeknüpft werden, indem an § 17 Abs. 1 KSchG und die darin genannten Zahlen mit der Maßgabe angeknüpft wird, dass wenigstens 5% der Gesamtbelegschaft von den Änderungen betroffen sein müssen (so auch Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 2016 - 4 TaBV 70/15 -, Rn. 32, juris).
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