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   LAG Düsseldorf, 22.04.2005 - 16 Ta 173/05   

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https://dejure.org/2005,5296
LAG Düsseldorf, 22.04.2005 - 16 Ta 173/05 (https://dejure.org/2005,5296)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2005 - 16 Ta 173/05 (https://dejure.org/2005,5296)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. April 2005 - 16 Ta 173/05 (https://dejure.org/2005,5296)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; § 769 Abs. 1 ZPO
    Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiges Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung aus einem Titel wegen einer Geldforderung aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren; "Einfrieren" des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit der Einstellung

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; § 769 Abs. 1 ZPO
    Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 613
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Frankenthal, 15.12.1994 - 1 T 498/94
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.04.2005 - 16 Ta 173/05
    Nur auf dessen Anordnung kann das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) in derartigen Fällen die von ihm bereits eingeleiteten und nach §§ 769 Abs. 1, 775 Nr. 2 ZPO einstweilig "eingefrorenen" Vollstreckungsmaßregeln auch aufheben (vgl. auch Münch- KommZPO-Schmidt, 2. Aufl., § 776 Rdn. 12 a. E.; Rosenberg/Gaul/Schilken, ZwangsvollstrR, 11. Aufl., § 45 I 3 a cc, S. 730; LG Frankenthal v. 15.12.1994, Rpfleger 1995, 307).
  • OLG Koblenz, 04.07.2006 - 6 W 391/06

    Zwangsvollstreckung: Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Aufhebung

    Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidungen vom 22.04.2005 (Rpfleger 2005, 613 f.; ebenso Beschluss v. 23.02.2006 - 16 Ta 88/06 - jurisRspr) darauf verweist, dass das Vollstreckungsgericht im Fall des § 775 Nr. 2 ZPO nicht von sich aus bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben, sondern insoweit gemäß § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur auf entsprechende Anordnung des Prozessgerichts tätig werden kann, ergibt sich daraus für das Prozessgericht nicht die Notwendigkeit, selbst eine Aufhebung nach § 776 ZPO vorzunehmen.
  • LAG Düsseldorf, 23.02.2006 - 16 Ta 88/06

    Zuständiges Gericht für die Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des

    Auf die Ausführungen im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 22.04.2005 - 16 Ta 173/05 - (JURIS) wird ergänzend Bezug genommen.
  • ArbG Gelsenkirchen, 14.04.2016 - 5 Ca 609/16

    Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind im Rahmen der einstweiligen Anordnung bei Anhängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 776 S. 2 ZPO, 775 Nr. 2 ZPO nur im Zusammenhang mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung getroffen werden (vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf v. 22.04.2004, AZ 16 Ta 173/05, juris Rn. 5).
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