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   LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14   

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LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14 (https://dejure.org/2015,19799)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2015 - 10 Sa 811/14 (https://dejure.org/2015,19799)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - 10 Sa 811/14 (https://dejure.org/2015,19799)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Vertretungsmacht, Kündigung, Wahrung der Schriftform

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Vertretungsmacht, Kündigung, Wahrung der Schriftform

  • IWW

    § 623 BGB, §§ ... 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 4 KSchG, §§ 4, 7 KSchG, § 4 Satz 1 KSchG, § 72a Abs. 7 ArbGG, § 710 BGB, §§ 710 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 126 Abs. 1 BGB, § 126 BGB, § 157 BGB, § 133 BGB, § 714 BGB, § 167 BGB, §§ 709 Abs. 1, 714 BGB, § 419 ZPO, §§ 415 ff. ZPO, § 286 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, §§ 164 ff. BGB, § 167 Abs. 2 BGB, § 709 Abs. 1 BGB, § 711 BGB, § 174 BGB, §180 Satz 1 BGB, §180 Satz 2 BGB, § 178 BGB, § 177 Abs. 1 BGB, § 177 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine BGB-Gesellschaft

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 623 BGB, 126 BGB, § 714 BGB
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Vertretungsmacht, Kündigung, Wahrung der Schriftform

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 623 BGB, 126 BGB, § 714 BGB
    Anforderungen an die Form der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine BGB -Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Leitsatz)

    Arbeitsrecht: Zur Wahrung der Schriftform bei Kündigung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Zur Wahrung der Schriftform bei Kündigung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Schriftform der Kündigung des Arbeitnehmers

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    GbR: Wahrung der Schriftform bei Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wahrung der Schriftform bei Kündigung durch eine GbR

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Ein Plädoyer für große Unterschriften

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Wahrung der Schriftform bei Kündigung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Wahrung der Schriftform nach § 623 BGB bei Kündigung durch GbR-Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2477
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04

    Schriftform

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Rechtsverkehr durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, aber eine für die GbR ausgesprochene schriftliche Kündigung nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet, so muss die Urkunde zwecks Wahrung der gesetzlichen Schriftform erkennen lassen, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll (vgl BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, juris).

    Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04, juris; BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06, juris).

    Auf Grundlage der Andeutungstheorie genügt es vielmehr, dass der Vertretungswille des Vertreters im Text der Urkunde "unvollkommen andeutungsweise zum Ausdruck kommt (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04, juris; BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris, jeweils m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers setzt sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005 (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, juris) und 28.11.2007 (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris).

    Eine solche Kündigungserklärung enthalte keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handele, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet sei (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, Rn. 15, juris).

    Demgemäß heißt es in der Entscheidung auch, die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setze bei einer GbR voraus, dass die Urkunde erkennen lasse, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in dessen Namen erfolgt ist (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, juris , Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 177).

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04, juris; BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06, juris).

    Auf Grundlage der Andeutungstheorie genügt es vielmehr, dass der Vertretungswille des Vertreters im Text der Urkunde "unvollkommen andeutungsweise zum Ausdruck kommt (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04, juris; BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris, jeweils m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers setzt sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005 (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, juris) und 28.11.2007 (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris).

    Mit einer solchen Erklärung bringe der Vertreter zum Ausdruck, dass er die anderen Gesellschafter dem Dritten gegenüber allein vertrete (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris, Rn. 23).

    Für diesen Fall ist anerkannt, zunächst eine entsprechende pauschale Behauptung - hier die der Beklagten, dass eine Liste zustimmungsbedürftiger Geschäfte nicht existiert - genügt und nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen ist (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris, Rn. 55 n.w.N.).

  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 327/97
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 25. Februar 1998 - 2 AZR 327/97, juris, Rn. 18 m. w. N.).

    Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt deshalb einen Grad an Überzeugung der entscheidenden Richter, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 a. a. O.; BAG, Urteil vom 25. Februar 1998 a. a. O.; Zöller/Greger 30. Aufl. § 286 Rn. 19).

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 25. Februar 1998 - 2 AZR 327/97, juris, Rn. 18 m. w. N.).

    Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt deshalb einen Grad an Überzeugung der entscheidenden Richter, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 a. a. O.; BAG, Urteil vom 25. Februar 1998 a. a. O.; Zöller/Greger 30. Aufl. § 286 Rn. 19).

  • BGH, 31.01.1974 - II ZR 173/72

    Einlösung eines Wechsels - Fehlen einer Vertretungsmacht - Umkehrung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Dieser Grundsatz gilt auch für das Bestehen der Vertretungsmacht mit der Folge, dass der gegen den Vertretenen Klagende nur das Entstehen der Vertretungsmacht (bei gewillkürter Vertretung die Erteilung der Vollmacht), nicht aber ihren Fortbestand beweisen muss; das Erlöschen der Vertretungsmacht vor dem Abschluss des klagebegründenden Rechtsgeschäfts hat der Beklagte darzutun (BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72 -, Rn. 9, juris; PWW/Frensch, BGB, 9. Aufl. § 164 Rn. 85; Gehrlein/Weinland in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 164 BGB, Rn. 60).

    Denn in diesen Fällen trifft die Partei, die daraus Rechte gegen den Vertretenen herleiten will, die Beweislast auch für den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts, d. h. dafür, dass es vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 23.02.1984 - III ZR 7/83, juris; BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 04.11.2009 - XII ZR 86/07

    Schriftformerfordernis beim Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG;

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Selbst wenn er ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte, würde das die Schriftform nicht beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. November 2009 - XII ZR 86/07 -, juris, Rn. 10).

    Ob der Vertreter Vertretungsmacht gehabt hat, ist keine Frage der Schriftform, sondern der Wirksamkeit des Vertrages (BGH, Urteil vom 04. November 2009 - XII ZR 86/07 -, BGHZ 183, 67-73, Rn. 10).

  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 7/83

    Vertretung - Vertretergeschäft - Beweislast - Erlöschen der Vollmacht - Erlöschen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Denn in diesen Fällen trifft die Partei, die daraus Rechte gegen den Vertretenen herleiten will, die Beweislast auch für den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts, d. h. dafür, dass es vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 23.02.1984 - III ZR 7/83, juris; BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Denn für diesen Fall hält es die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die Wahrung der Schriftform nicht für erforderlich, dass die für eine GmbH geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Hinweis, wie z.B. den Zusatz "i.V." versehen wird, und zwar gleichgültig, ob der Unterzeichnende Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter, in anderer Weise Bevollmächtigter oder lediglich vollmachtsloser Vertreter war (BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 -, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06 - juris Rn. 28).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Selbst der ausdrückliche Widerspruch eines Mitgesellschafters nach § 711 BGB beschränkt die Vertretungsmacht des anderen Gesellschafters - bis zur Grenze des Missbrauchs - nicht (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 -, Rn. 47, juris unter Hinweis auf BGHZ 16, 394, 398 auch mit weiteren Hinweisen zur Lit.; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 714 Rn. 20; Bergmann in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 714 BGB, Rn. 5).
  • BGH, 14.02.2005 - II ZR 11/03

    Erteilung einer Vollmacht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
    Davon zu unterscheiden ist die Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern oder Dritten kraft rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht zu Handeln für die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter i.S.d. § 167 BGB, die ausdrücklich oder stillschweigend für einzelne Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden kann (Schöne in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2015, § 714 Rn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. § 714 Rn. 2; BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 11/03 -, Rn. 1, juris).
  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53

    Rechtsmittel nach Aufrechnung

  • BGH, 19.09.2007 - XII ZR 121/05

    Unterzeichnung eines Mietvertrages durch den Vertreter einer GmbH

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 628/03

    Änderungskündigung und Schriftform des Änderungsangebots

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 32/99

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung

  • BGH, 18.12.2007 - X ZR 137/04

    Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach

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