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   LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21   

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LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21 (https://dejure.org/2022,4146)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2022 - 10 Sa 686/21 (https://dejure.org/2022,4146)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 10 Sa 686/21 (https://dejure.org/2022,4146)
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    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung mangels unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (74)

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    (1) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], NZA 2014, 423; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325).

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], aaO.; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, aaO.; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO.).

    Entscheidend ist nur, dass es sich um eine "wirtschaftliche Einheit" im vorgenannten Sinne handelt (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 27.04.2017 - 8 AZR 859/15, aaO.).

    Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das BAG davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 13.10.2011 - 8 AZR 455/10, aaO.; 07.04.2011 - 8 AZR 730/09, NZA 2011, 1231; 27.01.2011 - 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162).

    Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität überhaupt stellen (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60 mwN.).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], NZA 2011, 148; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO.).

    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.).

    Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO.; 12.02.2012 - C-466/07, aaO.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.).

    Soweit die Beklagte zu 2) Slots von der Schuldnerin übernommen hat, liegt hierin weder für sich ein Betriebsübergang noch deutet dies ohne weitere hinzutretende Aspekte auf einen Betriebsübergang hin (vgl. auch BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.).

    Die Nutzung der Uniformen der Beklagten zu 2) waren für sich auch kein Hinweis auf einen Betriebsübergang, sondern Bestandteil des Geschäftsmodells Wet-Lease, das an sich ebenfalls kein Betriebsübergang ist (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.).

    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB; 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143).

    Dem entspricht es, dass ein Flugbetrieb ohne Flugpersonal nicht mehr möglich ist (vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.), während Flugzeuge beschafft werden können.

    (1) Es kann dahinstehen, ob die Agentur für Arbeit in Düsseldorf für den gesamten Betrieb der Schuldnerin zuständig und hier eine Massenentlassungsanzeige für den gesamten Betrieb zu erstatten war, oder ob die einzelnen Stationen der Schuldnerin eigenständige Betrieb iSd. MERL bildeten, so dass bei den Agenturen für Arbeit an den Stationen Massenentlassungsanzeigen zu erstatten waren (zum Betriebsbegriff der MERL und der sich hieraus ergebenden Zuständigkeit der örtlichen Agentur für Arbeit vgl. BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, BAGE 169, 362; 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, BAGE 170, 244).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    (1) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], NZA 2014, 423; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325).

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], aaO.; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, aaO.; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO.).

    Entscheidend ist nur, dass es sich um eine "wirtschaftliche Einheit" im vorgenannten Sinne handelt (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 27.04.2017 - 8 AZR 859/15, aaO.).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], NZA 2011, 148; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO.).

    Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.).

    Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.).

    Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.).

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO.; 12.02.2012 - C-466/07, aaO.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.).

    Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303; 21.05.2015 - 8 AZR 409/13, AP Nr. 462 zu § 613a BGB; 26.05.2011 - 8 AZR 37/10, NZA 2011, 1143).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 MERL ergibt sich, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 [Keskusliitto], NZA 2009, 1083, Rn. 38).

    Ein Abgleich der verschiedenen Sprachfassungen der MERL ergibt, dass diese an die Absicht des Arbeitgebers anknüpft, Massenentlassungen vorzunehmen (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 [Keskusliitto], aaO., Rn. 39, 40).

    Sind diese daher nur wahrscheinlich und die einschlägigen Faktoren für Konsultationen nicht bekannt, so können die Ziele der Konsultation nicht erreicht werden (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 [Keskusliitto], aaO., Rn. 46).

    Deshalb muss das Konsultationsverfahren vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt eröffnet worden sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die ihn zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 [Keskusliitto], aaO., Rn. 47 f.).

    Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 MERL ergibt sich, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (EuGH 10.09.2009 - C 44/08 [Keskusliitto], aaO., Rn. 38).

    Ein Abgleich der verschiedenen Sprachfassungen der MERL ergibt, dass diese allein an die Absicht des Arbeitgebers anknüpft, Massenentlassungen vorzunehmen (EuGH 10.09.2009 - C 44/08 [Keskusliitto], aaO., Rn. 39, 40).

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    Zudem folgt aus Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter von Leiharbeit zu wahren (EuGH 14.10.2020 - C-681/18, juris; s.a. BAG 16.06.2021 - 6 AZR 390/20 (A), juris Rn. 30).

    Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren, und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der LeiharbeitsRL insgesamt zu umgehen, zu verhindern (EuGH 14.10.2020 - C-681/18, juris Rn. 73).

    Dabei ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, ggfs. zu kontrollieren, ob es sich, z.B. um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, auf das die Form aufeinanderfolgender Leiharbeitsverträge künstlich angewandt wurde, um die Ziele der LeiharbeitsRL, insbesondere die vorübergehende Natur der Leiharbeit, zu umgehen (EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 67).

    Dabei umgehen aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen, den Wesensgehalt der Bestimmungen der LeiharbietsRL und kommen einem Missbrauch dieser Form des Beschäftigungsverhältnisses gleich, da sie den Ausgleich, den diese Richtlinie zwischen der Flexibilität für die Arbeitgeber und der Sicherheit für die Arbeitnehmer herstellt, beeinträchtigen, indem sie letztere unterminieren (EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 70).

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Schuldnerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, welches die LeiharbeitsRL als das reguläre Beschäftigungsverhältnis ansieht (vgl. Erwägungsgrund 15 LeiharbeitsRL und EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 51), wobei bereits dadurch - so der 15. Erwägungsgrund der LeiharbeitsRL - ein gewisser Schutz gegeben ist.

  • BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 167/92

    Überlassung von Flugzeugen mit Bedienungspersonal

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    Denn Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages sei nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92, juris Rn. 44).

    Entscheidend sei, ob nach Sinn und Zweck des gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung hat (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 45 a.E.).

    Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG Köln 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris).

    dd)Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit folgt die erkennende Kammer der Abgrenzung der sog. "Geprägetheorie" jedenfalls in der Ausprägung, wie sie sich aus den beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (a.a.O.) und vom 22.02.1994 (a.a.O.) ergibt, nicht (s.a. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 187/15, juris Rn. 47; abl. zur Geprägetheorie z.B. Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit a. ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend z.B. Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77).

    Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten (vgl. zu diesem Vergleich BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 46; BAG 22.02.1994 a.a.O. Rn. 19; abl. z.B. auch ErfK/Wank a.a.O. § 1 AÜG Rn. 39) kommt es nicht an.

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    Das Merkmal "beabsichtigt" betrifft den Fall, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde, wobei die Anzeigepflicht vor der Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung entsteht (EuGH 27.01.2005 - C-188/03 [Claes], NZA 2005, 213).

    Ohnehin ist das Gemeinschaftsrecht autonom auszulegen (EuGH 27.01.2005 - C-188/03 [Claes], aaO.).

    Das Merkmal "beabsichtigt" bedeutet, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde, so dass die Anzeigepflicht vor der Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung entsteht (EuGH 27.01.2005 - C-188/03 [Claes], aaO.).

    Dabei kann es sich insbesondere um Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulungen der entlassenen Arbeitnehmer handeln (EuGH 03.03.2011 - C-188/03 [Claes], aaO., Rn. 56; BAG 13.12.2012 - 6 AZR 752/11, AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969).

  • EuGH, 18.06.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen (EuGH 18.06.2015 - C-586/13 [Martin Meat], juris Rn. 33; EuGH 14.11.2018 - C-18/17, juris Rn. 27).

    Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 34 f.; EuGh 14.11.2018 a.a.O. Rn. 28).

    Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 36).

    Und schließlich ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden (EuGH 18.06.2015 a.a.O. Rn. 41).

  • LAG Düsseldorf, 10.09.2021 - 7 Sa 239/21
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    Die erkennende Kammer teilt diese Wertung und folgt den diesbezüglichen Erwägungen, namentlich der 7. und der 12. Kammer (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2021 - 12 Sa 155/21; Urteil vom 10.09.2021 - 7 Sa 239/21).

    (a) Wie die 7. Kammer in ihrem Urteil vom 10.09.2021 - 7 Sa 239/21 - dargelegt hat, gilt es zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere für die erforderliche Eingliederung in den Betrieb der vermeintlichen neuen Arbeitgeberin, dem klagenden Arbeitnehmer obliegt.

    Die erkennende Kammer folgt auch insoweit den - auch für den hier gegebenen Fall - zutreffenden Erwägungen der 7. Kammer in ihrem Urteil vom 10.09.2021 - 7 Sa 239/21 - (wobei erläuternd anzumerken ist, dass dieses Urteil in dem Rechtsstreit des Kollegen des Klägers erging, der im Rahmen der Konsultation sowie der Massenentlassungsanzeige nach Auffassung des Klägers fälschlich lediglich als Pilot benannt wurde).

    Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts führt hierzu in ihrem Urteil vom 10.09.2021 - 7 Sa 239/21 - Folgendes aus:.

  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    (1) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], NZA 2014, 423; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325).

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia], aaO.; 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], aaO.; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 25.01.2018 - 8 AZR 309/16, aaO.; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO.).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE], NZA 2011, 148; BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, aaO.; 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, aaO.; 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO.).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir], NZA 2006, 29; BAG 22.01.2015 - 8 AZR 139/14, aaO.; 18.09.2014 - 8 AZR 733/13, aaO.; 22.08.2013 - 8 AZR 521/12, aaO.).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21
    (a)Das Erfordernis, der Massenentlassungsanzeige die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen oder - ersatzweise - die Rechtzeitigkeit der Konsultationen nach § 17 Abs. Abs. 3 Satz 3 KSchG glaubhaft zu machen, dient der Dokumentation der Durchführung und gegebenenfalls des Ergebnisses der Konsultationen (BAG 22.11.2012 - 2 AZR 371/11, BAGE 144, 47).

    Die Vorschrift verlangt eine umfassende Unterrichtung der Agentur für Arbeit - auch über die Durchführung des Konsultationsverfahrens - vor Ausspruch der Kündigung und eröffnet ihr die Chance, auf der Basis der betreffenden Informationen Maßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer zu ergreifen (BAG 22.12.2012 - 2 AZR 371/11, aaO.).

    Die gesetzliche Verpflichtung, dies durch Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats oder glaubhaften Vortrags über Beginn und Stand der Beratungen zu dokumentieren, dient ihrerseits der Effektivität der Regelungen (BAG 22.12.2012 - 2 AZR 371/11, aaO.).

  • BAG, 22.02.1994 - 7 AZR 77/93
  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 155/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 560/20

    Ordentliche Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Maßregelungsverbot

  • EuGH, 11.11.2015 - C-422/14

    Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers,

  • BAG, 16.06.2021 - 6 AZR 390/20

    Personalgestellung - Verstoß gegen die Leiharbeitsrichtlinie

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 733/13

    Betriebsübergang - neuer Tankstellenstandort und anderer Pächter

  • BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 317/96

    Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge

  • LAG Köln, 21.01.2016 - 7 Sa 858/15

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und drittbezogenem Personaleinsatz bei

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 842/12

    Baugewerbe - Betrieblicher Geltungsbereich - Gussasphaltkocher

  • LAG München, 29.04.2020 - 11 Sa 106/20

    Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und eines Anwartschaftsverhältnisses auf

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • EuGH, 14.11.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 16.06.2021 - 10 AZR 217/19

    Vermietung von Gussasphaltkochern mit Bedienungspersonal

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • LAG Köln, 07.08.1998 - 11 Sa 218/98

    Kündigung; Betriebsratsanhörung; Substantiierung

  • BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 167/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Bildung von

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 9 Sa 536/20

    Eingruppierung, Eingruppierungsfeststellungsklage, Gruppenstufe, Paktzusteller,

  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03

    Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 111 S.

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 187/15

    Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch -

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 291/14

    Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen

  • LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18

    Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

  • BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 132/10

    Kündigung bei Personalgestellung - Gemeinschaftsunternehmen - Anhörung des

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 271/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Leiharbeitsverhältnis - Sozialauswahl

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZN 449/07

    Rechtliches Gehör

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 162/05

    Konzernkündigungsschutz

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 4673/20
  • LAG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 Sa 107/21

    Wet-Lease in Form von ACMIO-Verträgen in der Luftfahrt; Arbeitnehmerüberlassung;

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22

    Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2022 - 10 Sa 686/21 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2.
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