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   LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19   

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LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19 (https://dejure.org/2020,12391)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2020 - 12 Sa 716/19 (https://dejure.org/2020,12391)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 12 Sa 716/19 (https://dejure.org/2020,12391)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 2 Abs. 7 BEEG, § ... 2b Abs. 1 BEEG, § 2c Abs. 1 BEEG, § 2e BEEG, § 2f BEEG; § 119 Abs. 2 BGB, § 123 Abs. 1 BGB, § 133 BGB, § 134 BGB, § 157 BGB, § 249 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 271a BGB, § 276 Abs. 1,2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs. 1, 2 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; § 307 Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 3 EFZG; § 32a Abs. 1 EStG; § 1 Nr. 1 MuSchG a.F., § 3 Abs. 1 MuSchG a.F.; § 4 Abs. 1, 2, 4 MuSchG a.F.; § 5 Abs. 1 MuSchG a.F., § 11 Abs. 1 MuSchG a.F.; § 1 MuSchArbVO a.F., § 3 MuSchArbVO a.F.; § 85 Abs. 2 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 278 Abs. 2 ZPO, § 533 ZPO; LStR 39b.2 Abs. 1, 2; § 21 StBVV, § 24 Abs. 1 StBVV, § 27 Abs. 1 StBVV
    Schadensersatzanspruch für entgangenes Elterngeld - verspätete Lohnzahlung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haftet bei verspäteter Lohnzahlung für geringeres Elterngeld

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Haftung des Arbeitgebers für geringeres Elterngeld aufgrund verspäteter Lohnzahlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verspätete Lohnzahlung: Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verspätete Lohnzahlung - Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haftet bei verspäteter Lohnzahlung für geringeres Elterngeld

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des Arbeitgebers bei Senkung des Elterngeldes wegen verspäteter Lohnzahlung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Elterngeld: Vorsicht bei verspäteter Lohnzahlung

  • etl-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Arbeitgeber haftet für eine verspätete Entgeltzahlung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haftet für Einbußen beim Elterngeld

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber haftet für Einbußen beim Elterngeld

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Demnach sollen alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf LStR R 39b.2 Abs. 2), auch elterngeldrechtlich so behandelt werden (BSG 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R, juris Rn. 22 im Anschluss an die grundlegende Entscheidung BSG 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R, juris).

    Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung kommt es dann, wenn eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlung des Arbeitgebers als sonstiger Bezug nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zu bewerten ist und dem Bemessungsentgelt nicht zugeordnet werden kann, nicht darauf an, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Nachzahlung schuldet oder der Arbeitnehmer diese "erwirtschaftet" oder "erarbeitet" - also "erzielt" - hat (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 25).

    Die in der LStR R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 enthaltene Abgrenzungsregelung ist im Rahmen des § 2c Abs. 1 S 2 BEEG bei der Bestimmung einer Lohn- oder Gehaltsnachzahlung als sonstiger Bezug zu übernehmen (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Dies ist bei Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen für das Vorjahr bei Überschreiten der Drei-Wochen-Grenze des Folgejahres der Fall (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 35).

    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht eine im April 2014 erfolgte Gehaltsnachzahlung für die Monate August bis Dezember 2013 lohnsteuerrechtlich als sonstigen Bezug eingeordnet, der für die Bemessung des Elterngeldes nicht heranzuziehen war (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 38, 40).

    Daran ändert der Umstand, dass die verspätete Zahlung auf einem möglicherweise schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers beruht, nichts (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 41).

    Wären die Nachzahlungen hier noch vor Ablauf von drei Wochen nach Ende des Kalenderjahres 2017 erfolgt, wären sie noch als laufender Arbeitslohn betrachtet worden und bei der Bemessung des Elterngeldes zu Grunde zu legen gewesen (vgl. dazu BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 40).

    Von einem möglichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Ersatz der Elterngelddifferenz aufgrund der verspäteten Zahlung der Vergütung - hier des Mutterschutzlohns - geht das Bundessozialgericht aus (Urteil vom 27.06.2019 a.a.O. Rn. 41; einen solchen Anspruch voraussetzend aber kritisch betreffend die tatsächliche Inanspruchnahme einer Klage gegen den eigenen Arbeitgeber Dau, jurisPR-SozR 10/2018 Anm. 4 zu D.; Eberhardt, NZS 2011, 575, 576).

  • BAG, 17.01.2018 - 5 AZR 205/17

    Verspätete Lohnzahlung - Verzugsschaden

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    (1)Ob - rechnerisch - ein Vermögensschaden eingetreten ist, bemisst sich zunächst nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis bestünde (BAG 17.01.2018 - 5 AZR 205/17, juris Rn. 17).

    Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BAG 17.01.2018 a.a.O. Rn. 19).

    Richtig ist, dass der nach § 288 Abs. 4 BGB ersatzfähig bleibende weitere Schaden typischerweise derjenige ist, der dem Arbeitnehmer entsteht, weil ihm das nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts fehlt und er deshalb einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss (BAG 17.01.2018 a.a.O. Rn. 19).

    Es handelt sich auch nicht um den Fall, dass die Arbeitnehmerin zeitgleich Sozialleistungen und Arbeitsentgelt begehrt (vgl. dazu BAG 17.01.2018 a.a.O. Rn. 24).

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01

    Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Kommt es danach zu Nachzahlungen aus dem Vorjahr, so kann die einmalige Zahlung zusammen mit der Zahlung der laufenden Arbeitsvergütung im Steuerjahr zu einer "progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen, die der Arbeitgeber als Verzugsschaden zu tragen hat (BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01, juris Rn. 40).

    a) Der durch den Schuldnerverzug ausgelöste Schaden erfasst auch die Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters, wenn es sich insoweit um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, weil sie bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig waren (BAG 20.06.2002 a.a.O. Rn. 49 m.w.N.).

    Bei Kosten eines Gutachters bzw. hier eines Steuerberaters handelt es sich nicht um Kosten eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG (LAG Köln 23.09.2010 - 7 Ta 383/09, juris Rn. 16; den Ersatz der Kosten der Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft bejahend BAG 20.06.2002 a.a.O. Rn. 49).

    Damit war die Beauftragung einer Steuerberaterin mit dieser Aufgabe für das Jahr 2018 vernünftig und zweckmäßig (vgl. dazu auch BAG 20.06.2002 a.a.O. Rn. 49).

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Maßgeblich bei der Abwägung ist insoweit in erster Linie das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH 20.01.1998 - VI ZR 59/97, juris Rn. 8; BGH 20.09.2011 - VI ZR 282/10, juris; BGH 28.02.2012 - VI ZR 10/11, juris Rn. 6).

    Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH 20.01.1998 - VI ZR 59/97, juris Rn. 8).

    Maßgeblich ist dabei die Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im konkreten Fall (BGH 20.01.1998 a.a.O. Rn. 11; BAG 05.11.2003 - 5 AZR 676/02, juris Rn. 29; s.a. BAG 17.12.1991 - 3 AZR 44/91, juris Rn. 33).

  • BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 49/98

    Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Daraus folgt, dass ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. unabhängig von einer ärztlichen Bescheinigung unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, sobald der Tatbestand eines Verbots objektiv erfüllt ist (BAG 11.11.1998 - 5 AZR 49/98, juris Rn. 18, 22; BVerwG 27.05.1993 - 5 C 42/89, juris Rn. 14).

    Weitere Konkretisierungen und zudem eine Erweiterung verbotener Tätigkeiten enthalten die auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen (BAG 11.11.1998 a.a.O. Rn. 22; BVerwG 27.05.1993 a.a.O., juris Rn. 10).

    Unabhängig davon ist es in erster Linie mutterschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zu überprüfen, ob mutterschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.v. § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. vorliegen (BAG 11.11.1998 a.a.O. Rn. 22).

  • BGH, 27.10.1983 - IX ZR 68/83

    Widerrufsvorbehalt im Prozeßvergleich

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Richtig ist zwar, dass, sofern sich aus dem Vergleichstext nichts anderes ergibt, aus einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich bindende Rechtswirkungen erst mit Ablauf der Widerrufsfrist entstehen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf erklärt wurde, d.h. im Regelfall eine aufschiebende Bedingung gegeben ist (BGH 27.10.1983 - IX ZR 68/83, juris; BAG 13.06.2007 - 7 AZR 287/06, juris Rn. 13).

    Da es sich - wie oben ausgeführt - um eine aufschiebende Bedingung handelte, konnte die Klägerin die in dem Vergleich vereinbarte Leistung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von dem Beklagten verlangen und ggfs. vollstrecken (vgl. dazu BGH 27.10.1983 a.a.O. Rn. 12).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 9 Sa 917/16

    Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Der Anspruch auf den Mutterschutzlohn des § 11 Abs. 1 MuSchG a.F. setzt weder eine Wartezeit voraus (Pepping in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 5. Aufl. 2018, § 18 MuSchG Rn. 30 zu § 18 MuSchG n.F.) noch ist er davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde (LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2016 - 9 Sa 917/16, juris Rn. 28, 32 ff.).

    Bei einem gleichbleibendes Entgelt ist dieses weiterzuzahlen und eine Berechnung im Einzelnen erübrigt sich (LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2016, a.a.O. Rn. 45), ausgenommen, den hier nicht vorliegenden Fall der verschuldeten Arbeitsversäumnis.

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 975/13

    Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Der Geltungsanspruch des Rechts erfordert im Grundsatz, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und es nicht dem Gläubiger überbürden kann (BAG 19.08.2015 - 5 AZR 975/13, juris Rn. 31).

    Dabei genügt die Berufung auf eine günstige Ansicht im Schrifttum nicht, wohl aber die Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (BAG 19.08.2015 a.a.O. Rn. 31).

  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 42.89

    Rechtswidrigkeit einer mutterschutzrechtlichen Anordnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Daraus folgt, dass ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. unabhängig von einer ärztlichen Bescheinigung unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, sobald der Tatbestand eines Verbots objektiv erfüllt ist (BAG 11.11.1998 - 5 AZR 49/98, juris Rn. 18, 22; BVerwG 27.05.1993 - 5 C 42/89, juris Rn. 14).

    Weitere Konkretisierungen und zudem eine Erweiterung verbotener Tätigkeiten enthalten die auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen (BAG 11.11.1998 a.a.O. Rn. 22; BVerwG 27.05.1993 a.a.O., juris Rn. 10).

  • ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19

    Schadensersatz, Verzug, Mutterschutzlohn, Elterngeld, Kostenerstattung,

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
    Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.09.2019 - 5 Ca 450/19 - teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt gefasst:.

    Der Beklagte beantragt, 1. das am 26.09.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal zum Az. 5 Ca 450/19 abzuändern und die Klage abzuweisen;.

  • BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der

  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 3/19 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

  • BAG, 17.12.1991 - 3 AZR 44/91

    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 621/01

    Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10

    Verkehrsunfall bei Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße: Mithaftung des

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 676/02

    Ausschlussfristen - Nachweisgesetz - Mitverschulden

  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 287/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung - Klageverzicht -

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 20.08.2007 - 3 AZB 57/06

    Festsetzung der Kosten eines Privatgutachtens

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 10/11

    Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 280/09

    Schadensersatz - Nichtannahme eines Antrages auf Altersteilzeitarbeit

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 229/10

    Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche Haftung des

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 03.05.2002 - V ZR 115/01

    Darlegungs- und Beweislast im Bereich der Vorteilsausgleichung

  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 17/86

    Darlegungs- und Beweislast für Steuerersparnisse

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 187/12

    Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer

  • LAG Köln, 23.09.2010 - 7 Ta 383/09

    Kostenerstattung für Privatgutachten; sachdienliche Einholung eines privaten

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

  • BGH, 25.01.2007 - VII ZB 74/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten

  • BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07

    Auslegung einer Versorgungszusage - vertragliche Unverfallbarkeit

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 81/91

    Versorgungsschaden wegen verspäteter Anmeldung

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 233/18

    Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz

  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

  • ArbG Solingen, 03.11.2021 - 5 Ca 428/21

    Auslegung eines Vergleichs, Verzugszinsen, Steuerschaden

    Da hier eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, weil eine etwaige in Abzug zu bringende Steuerersparnis der Klägerin in 2020 und eine etwaig höhere Steuerlast in 2021 derzeit noch nicht bestimmt werden kann, kann die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO begehren (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, Rn. 6 m.w.N.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020 - 12 Sa 716/19, Rn. 120, beide juris).

    (1) Zwar kann dem Geschädigten nach § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft zustehen, soweit dies zur notwendigen Rechtsverfolgung zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig war (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01, Rn. 36ff.; LAG Hessen, Urteil vom 05. November 2010 - 3 Sa 602/10; LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020 - 12 Sa 716/19, Rn. 13, alle juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.05.2023 - 2 Sa 7/23

    Reduzierte Arbeitszeit - Mutterschaftsgeld/-zuschuss - gesicherter

    Der Mutterschutzlohn ist zu demselben Zeitpunkt fällig, zu dem das ohne Beschäftigungsverbot anfallende Entgelt zu zahlen gewesen wäre (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020 - 12 Sa 716/19 -, Rn. 77, juris; Brose/Weth/Volk/Volk, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 18 Rn. 100).
  • LAG Nürnberg, 20.01.2021 - 2 Sa 253/20

    Vorbehaltlose Zahlung - Beschwer - verspätete Entgeltzahlung - Schadensersatz -

    Durch die Zahlung des Entgelts für April bis Juni 2018 nach dem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt und nach Ablauf der ersten drei Kalenderwochen des Jahres 2018 erst im Juli 2019 ist der Klägerin ein Schaden in Form eines verminderten Elterngeldes entstanden, weil die Bezüge für diese drei Monate dadurch lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln und für die Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen waren (LAG Düsseldorf 17.05.2020 - 12 Sa 716/19 Rn 89 ff).
  • LAG Düsseldorf, 02.03.2022 - 4 Sa 1104/21

    Vergleich über die Wirksamkeit einer Kündigung und Ansprüche auf Verzugslohn;

    Ebenso kann dem Geschädigten nach § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters zustehen, soweit dies zur notwendigen Rechtsverfolgung zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig war (vgl. BAG 20.06.2002 - 8 AZR 488/01, Rn. 36ff.; LAG Hessen 05.11.2010 - 3 Sa 602/10; LAG Düsseldorf 27.05.2020 - 12 Sa 716/19, Rn. 13).
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