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   LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16   

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https://dejure.org/2017,8350
LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16 (https://dejure.org/2017,8350)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2017 - 14 Sa 877/16 (https://dejure.org/2017,8350)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 (https://dejure.org/2017,8350)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Elementenfeststellungsklage, Umkleidezeiten, besonders auffällige Dienstkleidung, Arbeitsortprinzip

  • IWW

    § 611 Abs. 1 BGB, § ... 87 BetrVG, § 611 Abs. 1 BGB, § 612 Abs. 1 BGB, §§ 64 Abs. 1, 2 lit. a, b, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 263 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 3 Abs. 3 ArbSchG, § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, § 2 Abs. 1 ArbSchG, § 1 Abs. 1 TVG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Vergütung für Umkleidezeiten als Bestandteil der Arbeitszeit

  • LAG Düsseldorf PDF

    BLTV Geld- und Wertdienste, Rahmenvereinbarung Geld- und Wertdienste
    Elementenfeststellungsklage, Umkleidezeiten, besonders auffällige Dienstkleidung, Arbeitsortprinzip

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elementenfeststellungsklage; Umkleidezeiten; besonders auffällige Dienstkleidung; Arbeitsortprinzip

  • rechtsportal.de

    Vergütungspflicht von Umkleidezeiten im Betrieb des Arbeitgebers nach dem Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1461
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    Die Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13 f.; BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 -, BeckRS 2016, 116206).

    Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 -, BeckRS 2016, 116206; BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 16, BAGE 154, 337).

    Diese in der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie wurzelnde Rechtsmacht umfasst die grundsätzliche Befugnis, bestimmte Teile der Arbeitszeit von der andererseits bestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszunehmen (vgl. BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 25, BeckRS 2016, 116206; Franzen NZA 2016, 136, 138; Gaul/Hofelich NZA 2016, 149, 151).

    Das arbeitsschutzrechtliche Verbot des § 3 Abs. 3 ArbSchG erfasst nicht die zeitlichen Dispositionen des Arbeitnehmers (BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 25, BeckRS 2016, 116206; Löwisch/Neumann SAE 1997, 77, 85 f.; vgl. auch Gaul/Hofelich NZA 2016, 149, 151; aA Wiebauer in Landmann/Rohmer GewO Stand August 2016 Bd. II § 3 ArbSchG Rn. 71; Kohte AuR 2016, 404, 406).

    Dies ist bei Zeiten, die der Arbeitnehmer zum Umkleiden aufwendet, nicht der Fall (BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 25, BeckRS 2016, 116206).

  • BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Umkleidezeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    Dann dienen Umkleidezeiten einem fremden Bedürfnis und erfüllen nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 -, BeckRS 2016).

    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebes nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BeckRS 2014, 67125; BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 -, BeckRS 2016, 65512).

    Besonders auffällige Dienstkleidung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne weiteres erkannt werden können (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 31, BeckRS 2016, 65512).

    Hierfür kommt es - unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos - nur auf deren Erkennbarkeit an (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 -, Rn. 31, BeckRS 2016, 65512).

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass zuverlässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags, vgl. BAG 18.05.2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10, EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 4; BAG 11.11.2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; BAG 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 -, BeckRS 2012, 75900).

    bb)Der im Feststellungsantrag verwendete Begriff der "vergütungspflichtigen Arbeitszeit" hat insofern eine gewisse Unschärfe, als nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 611 Abs. 1 BGB allein an die "Leistung der versprochenen Dienste" anknüpft und damit unabhängig ist von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt (BAG 20.04.2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 20, BAGE 137, 366; BAG 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 -, BeckRS 2012, 75900 ).

    Das bedeutet, dass die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht führt, während umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 9, NZA 2012, 939; BAG 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 -, BeckRS 2012, 75900).

    aaa)Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die Höhe des Arbeitsentgelts zu tarifieren und hierbei eine unterschiedliche Vergütung von Arbeitszeiten vorzusehen (vgl. BAG 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 30; BAG 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 29, BAGE 143, 107).

  • BAG, 08.10.2008 - 5 AZR 707/07

    Verkürzung der Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 24.02.2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15, BeckRS 2016, 68729; BAG 08.10.2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

    Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG 08.10.2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 24.02.2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15; BAG 08.10.2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; 14.07.2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 59/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es hingegen, wenn der Arbeitnehmer sich entscheidet, eine solch auffällige Dienstkleidung zu Hause anzulegen und sich nicht im Betrieb umzieht (BAG 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 -, BeckRS 2014, 67125).

    Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebes nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BeckRS 2014, 67125; BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 -, BeckRS 2016, 65512).

    Die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitgeber besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden (BAG 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 35, BAGE 146, 271).

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 903/13

    Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 24.02.2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15, BeckRS 2016, 68729; BAG 08.10.2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

    Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG 08.10.2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 24.02.2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15; BAG 08.10.2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; 14.07.2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

  • ArbG Düsseldorf, 26.08.2016 - 4 Ca 161/16

    Zur Vergütungspflicht von Umkleide- und Dusch- bzw. Waschzeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 (4 Ca 161/16) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 - 4 Ca 161/16 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt zuletzt mit einem am 20.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 - 4 Ca 161/16 - mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, das festgestellt wird, dass die Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung im Betrieb der Beklagten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist.

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 225/15

    Tariflicher Entgeltausgleich bei Leistungsminderung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 24.02.2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15, BeckRS 2016, 68729; BAG 08.10.2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 24.02.2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15; BAG 08.10.2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; 14.07.2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

  • BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 77/05

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    Denn eine Klageänderung der erstinstanzlich obsiegenden Partei, durch die ein anderer Streitgegenstand zur Entscheidung durch das Berufungsgericht gestellt wird, ist nach § 263 ZPO nur im Rahmen einer Anschlussberufung zulässig (st. Rspr. BAG 21.02.2006 - 3 AZR 77/05 - Rn. 12, BeckRS 2006, 41741; BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW 2015, 2812, Rn. 27 bis 28).

    Ob es auch bei einer Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes nach § 264 Nr. 2 ZPO der Einlegung einer Anschlussberufung bedarf, ist umstritten (bejahend BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW 2015, 2812, Rn. 28; verneinend BAG 21.02.2006 - 3 AZR 77/05 -, BeckRS 2006, 41741, Rn. 12; BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu A I der Gründe).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16
    Denn eine Klageänderung der erstinstanzlich obsiegenden Partei, durch die ein anderer Streitgegenstand zur Entscheidung durch das Berufungsgericht gestellt wird, ist nach § 263 ZPO nur im Rahmen einer Anschlussberufung zulässig (st. Rspr. BAG 21.02.2006 - 3 AZR 77/05 - Rn. 12, BeckRS 2006, 41741; BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW 2015, 2812, Rn. 27 bis 28).

    Ob es auch bei einer Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes nach § 264 Nr. 2 ZPO der Einlegung einer Anschlussberufung bedarf, ist umstritten (bejahend BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW 2015, 2812, Rn. 28; verneinend BAG 21.02.2006 - 3 AZR 77/05 -, BeckRS 2006, 41741, Rn. 12; BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu A I der Gründe).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 696/15

    Annahmeverzug - regelmäßige Arbeitszeit - unregelmäßige Arbeitszeitverteilung

  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

    Protokollnotiz und Tarifvertrag

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 758/13

    Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 874/12

    Vergütung für höherwertige Vertretungstätigkeit

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

  • BAG, 11.11.2009 - 7 AZR 387/08

    Bestimmtheit des Streitgegenstandes

  • BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86

    Vorrang der SR 2y BAT vor Art 1 § 1 BeschFG 1985

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

  • BAG, 18.05.2011 - 5 AZR 181/10

    Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • BAG, 27.11.2008 - 6 AZR 766/07

    Vergütung von Wegezeit im kommunalen Nahverkehr

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 245/17

    Vergütung für Umkleidezeiten - auffällige Dienstkleidung

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 - 4 Ca 161/16 - hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 69, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

    Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 - aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 - 4 Ca 161/16 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2017 - 20 Sa 1571/16

    Umkleidezeiten und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

    Hierfür kommt es - unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos - nur auf deren Erkennbarkeit an (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13 -, juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 -, Rn. 78, juris).

    Diese in der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie wurzelnde Regelungsbefugnis umfasst die grundsätzliche Befugnis, bestimmte Teile der Arbeitszeit von der andererseits bestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszunehmen (vgl. BAG 13.12.2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 25, Landesarbeitsgericht Düsseldorf 28.03.2017 - 14 Sa 877/16 -, Rn. 84, juris).

  • LAG Bremen, 08.09.2020 - 1 Sa 13/20

    Tariflicher Anspruch auf Zusatzgeld oder Freistellung von der Arbeitsleistung;

    Da kein anderer Streitgegenstand zur Entscheidung durch das Berufungsgericht gestellt wird, ist eine Anschlussberufung nicht notwendig (BAG v. 21.02.2006, a.a.O.; BAG v. 10.12.2002, a.a.O.; vgl. auch LAG Düsseldorf v. 28.03.2017, 14 Sa 877/16).
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