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   LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20   

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LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20 (https://dejure.org/2020,17479)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2020 - 3 Ta 157/20 (https://dejure.org/2020,17479)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juni 2020 - 3 Ta 157/20 (https://dejure.org/2020,17479)
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    Rechtswegbeschwerde; Keine Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung und Einlegung der sofortigen Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht; Maßgeblichkeit des nationalen Arbeitnehmerbegriffs; Arbeitnehmerstatus eines Geschäftsführers einer luxemburgischen ...

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  • LAG Düsseldorf PDF

    § 17a GVG; §§2, 5 ArbGG; §§ 567, 569 Abs. 1 S. 1, 572 Abs. 1, 572 Abs. 3 ZPO
    Rechtswegbeschwerde; Keine Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung und Einlegung der sofortigen Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht; Maßgeblichkeit des nationalen Arbeitnehmerbegriffs; Arbeitnehmerstatus eines Geschäftsführers einer luxemburgischen ...

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Durch die Abberufung wird ein bisheriges Dienstverhältnis des Geschäftsführers nicht zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 17; BAG vom 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, juris, Rz. 16).

    Die durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258, 261) eingefügte, am 1. April 2017 in Kraft getretene Regelung des § 611a BGB entspricht hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis in Abs. 1 den nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden, aus § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abgeleiteten Grundsätzen (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 23; vgl. auch BAG vom 17.10.2017 - 9 AZR 792/16, juris, Rz. 12; BAG vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14, juris, Rz. 16).

    Auszugehen ist im Rechtswegverfahren nach den vorstehenden Ausführungen mithin von dem allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 14; BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; Kliemt in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 5 Rn. 21).

    Nicht relevant für die Rechtswegbestimmung ist damit sowohl der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 14) als auch der eines anderen Staates innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union.

    Der Geschäftsführer einer GmbH wie auch entsprechende Mitglieder eines Vertretungsorgans anderer Gesellschaften werden für diese zwar in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18; BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, juris, Rz. 7).

    Dementsprechend prüft auch das Bundesarbeitsgericht zunächst, ob das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag ausgewiesen wurde und unterzieht erst nach Verneinung dieser Eingangsfrage weiter die Ausgestaltung des Vertragsinhalts und dann die Vertragsdurchführung einer Prüfung dahingehend, welcher Vertragstyp von den Parteien nach dem tatsächlichen und auch in der Vertragsdurchführung gelebten Geschäftsinhalt gewählt worden ist (vgl. BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 26).

    Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es somit auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 23).

  • BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Rechtswegbeschwerdeverfahren hat die Abgabe zur Abhilfeprüfung an das Arbeitsgericht bei einer unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingereichten sofortigen Beschwerde mit Blick auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG zu unterbleiben (Anwendung und Fortführung der Rechtsprechung des BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14).

    Für das Rechtswegbeschwerdeverfahren jedenfalls ist vor dem Hintergrund und in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11) im Falle einer direkt beim Beschwerdegericht eingelegten sofortigen Beschwerde die Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung, erst recht aber eine Abgabepflicht abzulehnen.

    Das Argument der Entlastung des Beschwerdegerichts, welches im Falle der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Beschwerde ohnehin schon nicht stichhaltig ist, ist jedenfalls im Rechtswegbeschwerdeverfahren vor den Arbeitsgerichten wegen des besonderen Beschleunigungsgebots nach § 9 Abs. 1 ArbGG gegenüber der prozessökonomischeren Vorgehensweise nachrangig (vgl. BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11).

    Unabhängig davon findet § 572 Abs. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rechtswegbeschwerdeverfahren aber ohnehin keine Anwendung, da dem der im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsame Beschleunigungsgrundsatz aus § 9 Abs. 1 ArbGG entgegensteht (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11).

    Dieser Annahme eines grundsätzlichen Ausschlusses der Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Rechtswegbestimmungsverfahren folgt die erkennende Beschwerdekammer jedenfalls für den Fall der Nachholung einer - nicht willkürlich (vgl. hierzu BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 10) - unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Abhilfeentscheidung.

    Dem Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung widerspricht es hier, wenn im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht allein zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung zulässig wäre (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11; BAG vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/02, juris, Rz. 17).

  • LAG Düsseldorf, 04.06.2020 - 3 Ta 155/20

    Rechtsweg/Abgrenzung Arbeitsverhältn iss - freies Dienstverhältnis bei einem

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Haben die Parteien allerdings ausdrücklich ihr Vertragsverhältnis als "Arbeitsvertrag" vereinbart und bezeichnet, ist es - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 36 f.; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

    Für eine Statuskorrektur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vertragsdurchführung besteht dann kein Anlass (BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 37; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

    Selbst bei Prüfung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde am Maßstab der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG (zum Vorrang der Zulassungsentscheidung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG im Rechtswegbestimmungsverfahren vor einer Zulassungsentscheidung nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG vgl. LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 23) ergäbe sich damit kein anderes Ergebnis.

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2019 - 3 Ta 402/19

    Rechtsweg; Fremdgeschäftsführer; Kündigung; sic-non; Vertragstypenwah

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    c.Es kann dahinstehen, ob allein schon aus der Antragstellung des Klägers jedenfalls hinsichtlich der Feststellungsanträge ein sog. "sic-non"-Fall zu folgern ist, bei dem bei streitiger Tatsachengrundlage allein die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, es bestehe ein Arbeitsverhältnis, bereits zur Begründung des Rechtsweges nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), b) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausreicht (vgl. hierzu und zu einer häufig missverständlichen Antragstellung in diesem Bereich LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 28 ff. m.w.N.).

    Haben die Parteien allerdings ausdrücklich ihr Vertragsverhältnis als "Arbeitsvertrag" vereinbart und bezeichnet, ist es - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 36 f.; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

    Für eine Statuskorrektur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vertragsdurchführung besteht dann kein Anlass (BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 37; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

  • LAG Nürnberg, 21.12.2007 - 7 Ta 208/07

    Arbeitnehmerbegriff - Rechtswegzuständigkeit - Erklärung des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Haben die Parteien allerdings ausdrücklich ihr Vertragsverhältnis als "Arbeitsvertrag" vereinbart und bezeichnet, ist es - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 36 f.; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

    Für eine Statuskorrektur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vertragsdurchführung besteht dann kein Anlass (BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 37; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94

    Status einer Lehrkraft

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Haben die Parteien allerdings ausdrücklich ihr Vertragsverhältnis als "Arbeitsvertrag" vereinbart und bezeichnet, ist es - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 36 f.; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

    Für eine Statuskorrektur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vertragsdurchführung besteht dann kein Anlass (BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 37; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Auszugehen ist im Rechtswegverfahren nach den vorstehenden Ausführungen mithin von dem allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 14; BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; Kliemt in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 5 Rn. 21).

    Haben die Parteien allerdings ausdrücklich ihr Vertragsverhältnis als "Arbeitsvertrag" vereinbart und bezeichnet, ist es - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 36 f.; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

  • BAG, 22.11.2016 - 9 AZB 41/16

    Beamtete Professorin als Ärztliche Direktorin an einem Universitätsklinikum -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Auszugehen ist im Rechtswegverfahren nach den vorstehenden Ausführungen mithin von dem allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 14; BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; Kliemt in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 5 Rn. 21).

    Haben die Parteien allerdings ausdrücklich ihr Vertragsverhältnis als "Arbeitsvertrag" vereinbart und bezeichnet, ist es - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 36 f.; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 740/13

    Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis - Schlechterstellung von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Haben die Parteien allerdings ausdrücklich ihr Vertragsverhältnis als "Arbeitsvertrag" vereinbart und bezeichnet, ist es - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 17; BAG vom 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris, Rz. 13; BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 36 f.; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

    Für eine Statuskorrektur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vertragsdurchführung besteht dann kein Anlass (BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 740/13, juris, Rz. 21; BAG vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94, juris, Rz. 25; LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 11; LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19, juris, Rz. 37; LAG Nürnberg vom 21.12.2007 - 7 Ta 208/07, juris, Rz. 11; ErfK/Preis, 20. Auflage, § 611a BGB Rn. 30).

  • BGH, 10.05.2010 - II ZR 70/09

    Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Vertragsvereinbarung der Anwendung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20
    Der Geschäftsführer einer GmbH wie auch entsprechende Mitglieder eines Vertretungsorgans anderer Gesellschaften werden für diese zwar in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig (BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, juris, Rz. 24; BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, juris, Rz. 18; BGH vom 10.05.2010 - II ZR 70/09, juris, Rz. 7).
  • BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 43/14

    Rechtsweg - Gesellschafter - Arbeitnehmer

  • BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

    Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

  • BAG, 17.02.2003 - 5 AZB 37/02

    Rechtsweg

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 792/16

    Musikschullehrer - Honorarvertrag

  • OLG Stuttgart, 03.07.2008 - 8 W 222/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags

  • OLG Hamm, 26.04.2007 - 27 U 7/07

    Auf das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers sind keine

  • LAG Hamm, 03.05.2007 - 10 Ta 692/06

    Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren; Ordnungsgeldfestsetzung bei Verstoß

  • OLG Braunschweig, 13.03.2020 - 9 W 13/19

    Wer Elektrofahrzeuge ohne Batterien durchsetzen will...

  • BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nachgeschobene fristlose Kündigung nach

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.10.2018 - 8 Sa 39/18

    Außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers - Arbeitsverhältnis -

  • LAG Düsseldorf, 30.10.2014 - 15 Ta 468/14

    Organstellung eines Directors einer Limited nach englischem Recht

  • OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02

    Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO

  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

  • LAG Hessen, 15.05.2008 - 20 Ta 80/08

    Keine Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde bei Zweifeln an der Partei- und

  • ArbG Krefeld, 06.05.2020 - 3 Ca 605/19

    Geschäftsführer, Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitsvertrag,

  • LAG Düsseldorf, 08.12.2020 - 3 Ta 319/20

    Rechtsweg; Konkurrentenklage; öffentlich-rechtliche Streitigkeit

    Vielmehr ist in diesem Fall unmittelbar die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ohne vorgeschaltetes Abhilfeverfahren gegeben (ebenso schon LAG Düsseldorf vom 29.06.2020 - 3 Ta 157/20).

    Einer Rückgabe an das Arbeitsgericht zur Durchführung einer Abhilfeprüfung nach § 572 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht, wenn wie hier die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht und nicht beim Ausgangsgericht eingelegt wird (ebenso schon LAG Düsseldorf vom 29.06.2020 - 3 Ta 157/20, juris, Rz. 11 ff.).

  • LAG Köln, 29.12.2021 - 9 Ta 174/21

    Rechtswegzuständigkeit; NGO; Arbeitnehmereigenschaft; Ortskraft

    Entscheidend für die Bestimmung des Rechtswegs ist lediglich, ob der Kläger nach Maßgabe des deutschen Arbeitnehmerbegriffs als Arbeitnehmer, der Beklagte als Arbeitgeber und ihr Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen sind (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 3 Ta 157/20 -, Rn. 22, juris).
  • LAG Düsseldorf, 22.01.2021 - 3 Ta 319/20

    Welches Gericht ist für ein Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im

    Einer Rückgabe an das Arbeitsgericht zur Durchführung einer Abhilfeprüfung nach § 572 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht, wenn wie hier die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht und nicht beim Ausgangsgericht eingelegt wird (ebenso schon LAG Düsseldorf vom 29.06.2020 - 3 Ta 157/20, juris, Rz. 11 ff.).
  • LAG Düsseldorf, 30.05.2023 - 3 Ta 96/23

    Rechtsweg bei Kündigung eines Poolgesellschafters im Mutterkonzern mit

    Legt der Beschwerdeführer wie hier den Rechtsbehelf direkt beim Beschwerdegericht ein, findet ein Abhilfeverfahren bei dem Ausgangsgericht im Rechtswegbeschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer nicht statt; vielmehr ergibt sich in diesem Fall aus der Wahl des Adressaten der sofortigen Beschwerde durch den Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (LAG Düsseldorf vom 29.06.2020 - 3 Ta 157/20, juris, Rz. 12 f. m.w.N.).
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