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   LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21   

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https://dejure.org/2022,42334
LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21 (https://dejure.org/2022,42334)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2022 - 3 Sa 127/21 (https://dejure.org/2022,42334)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 01. August 2022 - 3 Sa 127/21 (https://dejure.org/2022,42334)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    § 12 TVöD BT-V, §§ 3, ... 7 ArbZG, §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO, § 45 TVöD BT-V, § 6 Abs. 1 TVöD, § 15 Abs. 1 TVöD, § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD, § 8 Abs. 1 TVöD, §§ 6 Abs. 1 TVöD - AT, § 12 TVöD, § 97 Abs. 1 ZPO

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 301/20

    Pauschalentgelt nach dem KraftfahrerTV Bund

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Für nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer haben die Tarifvertragsparteien dafür keine Notwendigkeit gesehen (s. BAG 15.07.2021 - 6 AZR 301/20).

    Eine eigenständige Definition von Überstunden enthält der Kraftfahrer TV Bund nicht; für die Eröffnung seines Geltungsbereichs verweist § 1 Nr. 2 auf das nicht nur gelegentliche Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD, so dass die Vorgaben des TVöD zu Überstunden ohne Einschränkungen gelten (BAG 15.07.2021, a.a.O.).

    Ausschlaggebend ist allein, dass aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme des Kraftfahrers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er in der für diese Berufsgruppe typischen Weise mit Arbeitsbereitschaft und Überstunden beschäftigt wird (BAG 15.07.2021 - 6 AZR 301/20).

    Soweit die Beklagte sich darauf stützt, dass ab dem 01.01.2020 vom Kläger keine Überstunden mehr geleistet worden sind, ist dies unerheblich (s. BAG 15.07.2021 - 6 AZR 301/20).

  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 339/17

    Auslegung von Tarifverträgen - Arbeit auf Abruf - Berechnung einer Pauschale für

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren (BAG 20.06.2018 NZA 2019, 264), ist das allerdings nur möglich, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 14.07.2015 NZA 2015, 1152 [BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13]).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Auslegung des Tarifvertrages an den gängigen Kriterien zu Zweifeln keinen Anlass gibt (BAG 20.06.2018 NZA 2019, 264 [BAG 20.06.2018 - 4 AZR 339/17]).

    Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift abweichenden Regelungswillen allerdings dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen (BAG 20.06.2018 a.a.O.); s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 16. Auflage 2022, DLW-Dörner, Kapitel 1 Rn. 394 ff.).

    Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG 20.06.2018, NZA 2019, 264 [BAG 20.06.2018 - 4 AZR 339/17]).

  • BAG, 27.07.2017 - 6 AZR 701/16

    Stufenzuordnung im Rahmen des TV-N-Thüringen

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 27.07.2017 - 6 AZR 701/16; 14.07.2015 NZA 2015, 1152 [BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13]).

    kann auch die praktische Tarifübung ergänzend heranzuziehen sein (BAG 27.07.2017 - 6 AZR 701/16).

    Bei einer Protokollerklärung handelt es sich dann um eine normative Regelung und nicht nur um eine Auslegungshilfe (s. BAG 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12; 26.09.2012 - 4 AZR 689/10), auch wenn sie im Rahmen einer redaktionellen Sitzung zustande gekommen ist, wenn sie Teil des unterzeichneten Tariftextes geworden ist (BAG 27.11.2008 - 6 AZR 632/08; 27.07.2017 - 6 AZR 701/16).

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 903/13

    Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren (BAG 20.06.2018 NZA 2019, 264), ist das allerdings nur möglich, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 14.07.2015 NZA 2015, 1152 [BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13]).

    Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 27.07.2017 - 6 AZR 701/16; 14.07.2015 NZA 2015, 1152 [BAG 14.07.2015 - 3 AZR 903/13]).

  • BAG, 26.09.2012 - 4 AZR 689/10

    Auslegung eines Tarifvertrages im Wach- und Sicherheitsgewerbe

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Bei einer Protokollerklärung handelt es sich dann um eine normative Regelung und nicht nur um eine Auslegungshilfe (s. BAG 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12; 26.09.2012 - 4 AZR 689/10), auch wenn sie im Rahmen einer redaktionellen Sitzung zustande gekommen ist, wenn sie Teil des unterzeichneten Tariftextes geworden ist (BAG 27.11.2008 - 6 AZR 632/08; 27.07.2017 - 6 AZR 701/16).
  • BAG, 11.12.2014 - 6 AZR 477/13

    Abfindung nach dem MaßnahmenTV DRV KBS

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis auch anhand der danach anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs, Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, Entstehungsgeschichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien; s. BAG 13.11.2013 NZA-RR 2014, 392 [BAG 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12]; 11.12.2014 NZA-RR 2015, 141 [BAG 11.12.2014 - 6 AZR 477/13]) nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d.h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegen der Gesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293 [BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08]; 24.05.2012 NZA-RR 81).
  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Dieser Gesamtzusammenhang muss sich jedoch aus den Tarifnormen ergeben (BAG 19.06.2018 NZA 2019, 113).
  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 341/14

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 19.04.2016 NZA 2016, 1488 [BAG 19.04.2016 - 3 AZR 341/14]).
  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12

    Sonderzahlung - Dachdeckerhandwerk

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis auch anhand der danach anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs, Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, Entstehungsgeschichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien; s. BAG 13.11.2013 NZA-RR 2014, 392 [BAG 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12]; 11.12.2014 NZA-RR 2015, 141 [BAG 11.12.2014 - 6 AZR 477/13]) nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d.h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegen der Gesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293 [BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08]; 24.05.2012 NZA-RR 81).
  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 459/16

    Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.08.2022 - 3 Sa 127/21
    Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne auch anzuwenden (BAG 27.04.2017 6 AZR 459/16).
  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12

    Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund

  • BAG, 27.11.2008 - 6 AZR 632/08

    Anwendbarkeit des TVÜ-VKA

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 539/11

    Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung - keine Berücksichtigung von

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 57/69
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